Bildung und Fachkräfte
Minderjährige Auszubildende
Für Auszubildende, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten zum Teil besondere Vorschriften. Denn sie sind juristisch noch nicht voll geschäftsfähig.
- Welche Besonderheiten gibt es bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages beziehungsweise bei Abmahnung und Kündigung?
- Welche Aushangpflichten bestehen? (§§ 47, 48 JArbSchG)
- Welche ärztlichen Untersuchungen sind vorgeschrieben? (§§ 32, 33 JArbSchG)
- Wann muss eine Gefährdungsunterweisung durchgeführt werden?
- Welche Arbeitszeiten sind zulässig? (§ 8 JArbSchG)
- Was muss bei der Freistellung für den Berufsschulunterricht beachtet werden?
- Welche Regelung gilt im Bezug auf Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)
- Was muss im Hinblick auf die Arbeitszeiten beachtet werden?
- Welche Urlaubsansprüche bestehen? (§ 19 JArbSchG)
- Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen das JArbSchG?
Welche Besonderheiten gibt es bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages beziehungsweise bei Abmahnung und Kündigung?
Der Ausbildungsvertrag kann mit einem Jugendlichen nur geschlossen werden, wenn seine gesetzlichen Vertreter mit unterschreiben.
Grundsätzlich vertreten Eltern ihr Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Unterschrift von nur einem Elternteil führt zu einem schwebend unwirksamen Ausbildungsvertrag. Eine Ausnahme kann nur bestehen, wenn z. B. ein nachgewiesenes Alleinsorgerecht (z. B. Sorgerechtsbeschluss) vorliegt oder eine gerichtliche Übertragung (§ 1628 BGB) nachgewiesen ist. Bis zur Vorlage eines Nachweises kann ein Ausbildungsvertrag mit nur einer Unterschrift nicht in das Verzeichnis der IHK eingetragen werden.
In Niedersachsen erhalten Sie den Nachweis über das alleinige Sorgerecht in der Regel beim zuständigen Jugendamt Ihres Wohnortes. Der Nachweis heißt häufig „Sorgerechtsbescheinigung“, „Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht“ oder umgangssprachlich „Negativbescheinigung“. Wenn Ihr alleiniges Sorgerecht durch einen gerichtlichen Beschluss festgestellt wurde, kann auch dieser Beschluss als Nachweis dienen.
Kündigung und Abmahnung eines minderjährigen Jugendlichen werden nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Sie muss entweder ausgehändigt oder in deren Briefkasten eingeworfen werden. Der Zugang bei einem Elternteil genügt hier. Will der Jugendliche kündigen, müssen die Eltern das für ihn tun.
Welche Aushangpflichten bestehen? (§§ 47, 48 JArbSchG)
Im Betrieb müssen zur Information des Jugendlichen der Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgehängt werden.
Wenn drei oder mehr Jugendliche beschäftigt werden, müssen zusätzlich Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit sowie die zeitliche Lage der Ruhepausen ausgehängt werden.
Welche ärztlichen Untersuchungen sind vorgeschrieben? (§§ 32, 33 JArbSchG)
Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt (§ 32 JArbSchG).
Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung muss dem Ausbildungsvertrag beigelegt werden, ansonsten wird die Eintragung vorerst abgelehnt, bis der entsprechende Nachweis erbracht ist. Die Bescheinigung ist in den Städten und Gemeinden in der Regel in den Bürgerbüros/Bürgerämtern erhältlich.
Am Ende des ersten Ausbildungsjahres muss der Azubi dem Betrieb eine ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen (§ 33 Abs. 1 JArbSchG), wenn er noch nicht volljährig ist. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der Ausbildung auf die Nachuntersuchung hinweisen und ihn auffordern, diese durchführen zu lassen.
Am Ende des ersten Ausbildungsjahres muss der Azubi dem Betrieb eine ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen (§ 33 Abs. 1 JArbSchG), wenn er noch nicht volljährig ist. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der Ausbildung auf die Nachuntersuchung hinweisen und ihn auffordern, diese durchführen zu lassen.
Legt der Jugendliche die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens 14 Monate nach Ausbildungsbeginn vor, darf er nicht weiter beschäftigt werden (§ 33 Abs. 3 JArbSchG). Wird die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung vorgelegt, wird das Ausbildungsverhältnis aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse der IHK gelöscht (§ 35 Abs. 2 BBiG).
Eine Zulassung zur Abschlussprüfung ist dann nicht möglich.
Eine Zulassung zur Abschlussprüfung ist dann nicht möglich.
Wann muss eine Gefährdungsunterweisung durchgeführt werden?
Jugendliche müssen bei Beginn der Ausbildung vom Betrieb über die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen werden (§ 29 JArbSchG).
Dies gilt insbesondere vor der Beschäftigung an Maschinen oder anderen unfallträchtigen Arbeiten. Die Unterweisungen müssen halbjährlich wiederholt werden.
Welche Arbeitszeiten sind zulässig? (§ 8 JArbSchG)
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden. Das gleiche gilt, wenn im Ausgleich dazu einzelne Arbeitstage in Verbindung mit Feiertagen ganz frei sind (§ 8 Abs. 2 JArbSchG).
Was muss bei der Freistellung für den Berufsschulunterricht beachtet werden?
Der minderjährige Auszubildende muss für den Berufsschulbesuch freigestellt werden (§ 9 JArbSchG).
Dabei gelten folgende Anrechnungsregeln der Berufsschulzeit:
Dabei gelten folgende Anrechnungsregeln der Berufsschulzeit:
- Jugendliche dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden.
- Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet – an diesem Tag darf der Jugendliche im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden.
- Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte angerechnet. Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, kann der Ausbildungsbetrieb verlangen, dass der Auszubildende an einem dieser beiden Tage in den Betrieb zurückkehrt. Welcher der beiden Tage dafür gewählt wird, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
- Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 Minuten ist der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit anzurechnen.
Freistellung für Prüfungen
Minderjährige Auszubildende sind nicht nur für die Prüfung selbst, sondern zusätzlich auch für den Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht (§ 10 JArbSchG). Findet die schriftliche Prüfung an mehreren Tagen statt, muss nur der Arbeitstag unmittelbar vor dem ersten Prüfungstermin freigestellt werden.
Welche Regelung gilt im Bezug auf Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)
Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen gewährt werden von mindestens
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden,
- 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Die Ruhepausen müssen frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden.
Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
Was muss im Hinblick auf die Arbeitszeiten beachtet werden?
Die nachfolgenden Regelungen sind allgemeiner Natur. Branchenspezifische Vorschriften sind zu beachten, z. B. im Gastgewerbe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4071 KB).
Verbot der Nachtarbeit (§ 14 JArbSchG)
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Ausnahme: Jugendliche über 16 Jahre dürfen in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr beschäftigt werden.
Verbot der Samstagsarbeit (§ 16 JArbSchG)
An Samstagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Zulässige Ausnahmen sind im Gesetz beschrieben.
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.
In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.
In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.
Verbot der Sonntagsarbeit (§ 17 JArbSchG)
An Sonntagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Zulässige Ausnahmen sind im Gesetz beschrieben.
Welche Urlaubsansprüche bestehen? (§ 19 JArbSchG)
Für minderjährige Auszubildende gelten folgende gesetzliche Mindesturlaubsansprüche:
| Alter | noch nicht 16 Jahre | noch nicht 17 Jahre | noch nicht 18 Jahre |
|---|---|---|---|
| Urlaub | 30 Werktage | 27 Werktage | 25 Werktage |
Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres (1. Januar 0:00 Uhr).
Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen das JArbSchG?
Verstöße gegen Bestimmungen des JArbSchG können als Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Ordnungswidrigkeit mit bis zu 15.000 Euro Geldbuße geahndet werden (§§ 58, 59 JArbSchG). Außerdem ist die Entziehung der Ausbildereignung möglich.
