IHK Düsseldorf

Unterrichtung § 34 a GewO

Die IHK Düsseldorf bietet die im Bewachungsgewerbe gemäß § 34 a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO vorgeschriebene Unterrichtung an. Sie umfasst 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und richtet sich an Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt sind.

1. Was ist das Ziel der Unterrichtung?

Durch die Unterrichtung sollen die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes beziehungsweise der Bewachungstätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht werden, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
Zuständig für die Durchführung der Unterrichtungsverfahren und die Abnahme der Sachkundeprüfung sind ausschließlich die Industrie- und Handelskammern.
Nach Abschluss der Unterrichtung wird ein Unterrichtungsnachweis ausgestellt. Voraussetzung dafür ist:
  • Die Teilnahme an der Unterrichtung ohne Fehlzeiten.
  • Die IHK hat sich im aktiven Dialog mit dem Teilnehmer, mit mündlichen und schriftlichen Verständnisfragen überzeugt, dass der Teilnehmer mit den Inhalten der Unterrichtung in ausreichendem Maße vertraut ist.
  • Entrichtung der Gebühr
Bitte beachten Sie, dass Sie die Gebühr nicht für die Bescheinigung zahlen, sondern für die Teilnahme an der Unterrichtung.

2. Für welche Tätigkeitsbereiche ist die Unterrichtung erforderlich?

Die Unterrichtung ermöglicht eine Beschäftigung als Arbeitnehmer bei einem Sicherheitsunternehmen, zum Beispiel im
  • Objekt-, Werkschutz,
  • Revier-, Streifenwachdienst,
  • Geld-, Werttransport,
  • Empfangsdienst im Objektschutz,
  • Veranstaltungs-Security und
  • Personenschutz.
Für einige Tätigkeiten ist die Unterrichtung nicht ausreichend, es muss dann die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe vor der IHK abgelegt werden. 

3. Was ist der Inhalte der Unterrichtung?

Der Inhalt der Unterrichtung ist durch die § 7 und die Anlage 2 der BewachV geregelt.
  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht, 
  2. Datenschutzrecht,
  3. Bürgerliches Gesetzbuch,
  4. Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
  5. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt,
  7. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Nähere Informationen finden Sie im Rahmenstoffplan.
Bitte beachten Sie:
Während der Unterrichtung ist die Nutzung mobiler Endgeräte (z. B. Handy) untersagt.  Wiederholtes Zuwiderhandeln kann zu einem Ausschluss  führen.

4. Welche Sprachkenntnisse sind erforderlich?

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Die Teilnahme an der Unterrichtung und der Unterrichtungsnachweis können wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden (vgl. § 6 der BewachV sowie  § 3.4.2 der BewachVwV). Als Nachweis ist gegebenenfalls ein Zertifikat über Kenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (Mindestanforderung) vorzulegen. Nach § 3 Absatz 2 der Bewachungsverordnung soll die IHK sich anhand von aktivem Dialog, mündlichen und schriftlichen Verständnisfragen überzeugen, dass Lehrgangsinhalte verstanden wurden.
Eine genauere Erläuterung finden Sie in unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 138 KB).
Bitte beachachten Sie:
Die Teilnahme an der Unterrichtung sowie das Ausstellen des Unterrichtungsnachweises kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden (vgl. BewachVV, 3.3.1.2).

5. Muss ich mich auf die Unterrichtung vorbereiten?

Sie müssen sich nicht auf die Unterrichtung vorbereiten. Der Gesetzgeber verlangt aber, dass Sie lückenlos an der 40-stündigen Unterrichtung teilnehmen und durch Ihre Mitarbeit und die Bearbeitung der Verständnisfragen nachweisen, dass Sie die vermittelten Inhalte verstanden haben.  
Unterrichtszeiten: In der Regel jeweils Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 8.30 Uhr bis 14 Uhr. Es besteht eine 100-prozentige Anwesenheitspflicht. Achtung: Bitte beachten Sie auch die Hinweise für die Freitags- und Samstagstermine!
Der genaue Ort der Unterrichtung wird jeweils mit der Anmeldebestätigung bekannt gegeben.

6. Welche Gebühren entstehen und wie melde ich mich an?

Der Gebührentarif der IHK Düsseldorf sieht für die Teilnahme an der Unterrichtung eine Gebühr von 311,00 Euro vor. 
Die Anmeldung zur Unterrichtung erfolgt über unser Onlineportal.
Für die Onlineanmeldung benötigen Sie JavaScript. Bitte aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser.
Wichtige Information:
Verwenden Sie für die Registrierung ausschließlich Ihre private E-Mail-Adresse sowie Postanschrift  und keine allgemeine Firmen-E-Mail (wie info@beispiel.de), da wir Ihnen hier auch persönliche Nachrichten wie zum Beispiel die Einladung zusenden.
Die Teilnehmer erhalten nach der Anmeldung eine E-Mail, die sie innerhalb von 24 Stunden durch Anklicken des Links bestätigen müssen. Erst dann sind Sie verbindlich angemeldet.
Bitte beachten Sie, dass bei Rücktritt nach erfolgter Anmeldung oder Einladung eine Stornogebühr von 30 Prozent der fälligen Gebühr erhoben wird. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung. Eine Abmeldung kann nur schriftlich per E-Mail erfolgen. Eine telefonische Benachrichtigung entbindet von dieser Verpflichtung nicht.
Die IHK Düsseldorf kann keine Bildungsgutscheine bzw. Prämiengutscheine der Arbeitsagenturen und Jobcenter annehmen.

7. Was ist zu tun, wenn jemand anderes die Gebühr übernimmt?

Falls der Gebührenbescheid an den Arbeitgeber oder einen anderen Kostenträger geschickt werden soll, dann ist das Kostenübernahmeformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB)mit der Anmeldung einzureichen: Wählen Sie bei der Anmelderubrik “Bitte richten Sie den Gebührenbescheid an” den Punkt “Eine andere Adresse” aus.
ACHTUNG:‎
Falls die Gebühren nicht von Ihnen übernommen werden, muss das Gebührenübernahmeformular vollständig ausgefüllt hochgeladen werden. Die Möglichkeit zum Hochladen kommt nach Eingabe Ihrer Daten bei „Dateianhänge“‎.
Falls kein unterschriebenes Gebührenübernahmeformular hochgeladen wird, werden Sie von uns als Selbstzahler geführt.‎ Eine nachträgliche Umschreibung wird nicht vorgenommen. Gebührenschuldner ist grundsätzlich der/die Teilnehmer/-in. Nach Erhalt des Gebührenbescheides ist die Prüfungsgebühr zu entrichten und deren Einzahlung vor Beginn der Unterrichtung nachzuweisen. Kostenübernahmeformular

8. Wie kann ich eine Ersatzbescheinigung beantragen?

Im Falle eines Verlustes der Original-Unterrichtungsbescheinigung können Sie eine Zweitschrift mit dem Antragsformular beauftragen. Die Ausstellung einer Zweitschrift ist gebührenpflichtig.