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Alarmstufe Gas ausgerufen
Bundeswirtschaftsminister Habeck hat heute (23.06.2022), anlässlich seiner Pressekonferenz, die Alarmstufe Gas des Notfallplans Gas ausgerufen.
Die Alarmstufe des Notfallplans wird ausgerufen, wenn eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohen Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgung führt.
Der Markt ist in dieser Stufe aber noch in der Lage, die Störung oder Nachfrage zu bewältigen. Die Bundesregierung verzichtet deshalb darauf, die sofortige Weitergabe von Preiserhöhungen durch die Gasversorgungsunternehmen nach § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) zu erlauben.
Hintergrund dieser Maßnahme:
Russland hat im Vorgriff auf Wartungsarbeiten von Nordstream 1 seinen Gasdurchfluss seit dem 24. Juni 2022 um 60 Prozent gedrosselt. Die Wartung beginnt am 11. Juli. Des Weiteren ist das Preisniveau auf dem Gasmarkt immer noch hoch. Das Ausrufen der Alarmstufe ist die Voraussetzung für die Umsetzung der Pläne der Bundesregierung, verstärkt Kohlekraftwerke ans Netz zu holen, um den Gasverbrauch im Stromsektor zu reduzieren und sich so unabhängiger vom russischen Gas zu machen.
Russland hat im Vorgriff auf Wartungsarbeiten von Nordstream 1 seinen Gasdurchfluss seit dem 24. Juni 2022 um 60 Prozent gedrosselt. Die Wartung beginnt am 11. Juli. Des Weiteren ist das Preisniveau auf dem Gasmarkt immer noch hoch. Das Ausrufen der Alarmstufe ist die Voraussetzung für die Umsetzung der Pläne der Bundesregierung, verstärkt Kohlekraftwerke ans Netz zu holen, um den Gasverbrauch im Stromsektor zu reduzieren und sich so unabhängiger vom russischen Gas zu machen.
Bereits am 30. März 2022 hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vor dem Hintergrund der Ankündigungen Russlands, die Bezahlung von Gaslieferungen nur noch in Rubel und nicht mehr in Euro oder Dollar zu akzeptieren, die sogenannte Frühwarnstufe des Notfallplans Gas ausgerufen.
Seitdem veröffentlich die Bundesnetzagentur täglich einen Lagebericht zur aktuellen Gas-Versorgungslage in Deutschland. Danach besteht auch aktuell kein Versorgungsengpass.
Was ist der Notfallplan Gas
Droht oder tritt in Deutschland eine Gasversorgungskrise ein, tritt der Notfallplan Gas in Kraft. Der Plan unterscheidet drei Eskalationsstufen (Frühwarnstufe, Alarmstufen, Notfallstufe).
In den ersten beiden Stufen greifen marktbasierte Sicherungsmaßnahmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). In der dritten, der höchsten Stufe, können auch behördliche Eingriffe (hoheitliche Maßnahmen) nach dem EnSiG und der Gassicherungsverordnung (GasSV) vorgenommen werden.
Die Stufen
Frühwarn- und Alarmstufe
Beide Stufen werden über eine Pressemeldung des BMWK bekannt gegeben. In diesen Stufen wird vorrangig die Versorgungslage durch ein Krisenteam analysiert und bewertet. Geleitet wird das Krisenteam vom BMWK sowie der Bundesnetzagentur.
Zudem können Netzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Versorgung von geschützten Kunden nach §53a EnWG auf marktbasierte Maßnahmen gemäß §§16 und 16a EnWG zurückgreifen.
Diese Maßnahmen (siehe Notfallplan Gas, Seite 22) können von den Marktakteuren, insbesondere den Netzbetreibern, eigenverantwortlich umgesetzt werden. Zu den Maßnahmen zählen beispielsweise: die Optimierung von Lastflüssen oder die Kürzung beziehungsweise Unterbrechung auf Basis vertraglicher Ausgestaltungen (Abschaltkunden).
Notfallstufe
Zur Feststellung der Notfallstufe bedarf es einer Verordnung der Bundesregierung. Sie wird ebenfalls durch das BMWK per Pressemeldung bekannt gegeben. Sie wird ausgerufen, wenn die marktbasierten Instrumente allein nicht mehr ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt. Dann können ergänzend auch hoheitliche Maßnahmen entsprechend des Energiesicherungsgesetz (EnSIG) und der Gassicherungsverordnung (GasSV) angewandt werden.
In dieser Stufe übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle des Bundeslastverteilers. Sie entscheidet in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern über die Verteilung von Gas, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs zu sichern. Das beinhaltet beispielsweise Vorgaben über Zuteilung, Bezug und Verwendung von Gas sowie den Ausschluss vom Gasbezug. Konkret bedeutet dieses, die Bundesnetzagentur kann unter anderem Anordnungen zur Reduktion des Gasverbrauchs, zur Abschaltung von Industriekunden und/oder zur Substitution von Erdgas durch andere Energieträger treffen.