Versicherungsvermittler

Berufsregeln für Versicherungsvermittler / Versicherungsberater

Bereits am 23.02.2018 ist das IDD-Umsetzungsgesetz  (Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze) in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Hierdurch haben sich für Versicherungsvermittler und -berater verschiedenen Änderungen ergeben: 
  • Vergütungsregelungen für Versicherungsvermittler
    Im Referentenentwurf des Gesetzes war noch vorgesehen gewesen, dass Versicherungsvermittler ihre Vergütung ausschließlich vom Versicherungsunternehmen, mit welchem sie direkt oder indirekt zusammenarbeiten, erhalten dürfen. Der Gesetzesbeschluss des Bundestags hat an dieser für die Versicherungsmakler nachteiligen Position nicht festgehalten, so dass sich an den Vergütungsregelungen für Versicherungsvermittler insofern nichts ändern wird. Das Gewähren oder Versprechen von Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag ist Versicherungsvermittlern jedoch untersagt.
  • Versicherungsberater
    Änderungen ergeben sich für den Versicherungsberater, der bislang in § 34e Absatz 1 GewO geregelt war. Dieser Erlaubnistatbestand ist nun in § 34d Absatz 2 GewO geregelt. Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Bei Vorliegen mehrerer für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeigneter Versicherungen hat er vorrangig Nettoprodukte anzubieten. Bei der Vermittlung von Bruttotarifen hat er unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendungen wie in § 48c VAG geregelt durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.
  • Verhältnis zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
    In § 34d Absatz 3 GewO ist klargestellt, dass eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO und als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO nicht zulässig ist.
  • Versicherungsbestätigung / Gleichwertige Garantie
    Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens kann jetzt alternativ zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung das Bestehen einer gleichwertigen Garantie nachgewiesen werden.

    Hinweis: 
    Die EU Kommission hat am 22.11.2019 die delegierte Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssumme für Versicherungsvermittler im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Danach erhöhen sich die Mindestversicherungssummen für die Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern.
    Die Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern wird danach auf 1.300.380 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und  1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres angehoben. Die Summen entsprechen dem bisherigen Entwurf.
    Die Verordnung trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung (12.12.2019) in Kraft und gilt seit dem 12.06.2020 unmittelbar und verbindlich in allen Mitgliedsstaaten.
  • Einschränkung der Möglichkeit zur Sachkundedelegation
    Eine Sachkundedelegation ist bei natürlichen Personen nicht mehr möglich, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.
  • Weiterbildungsverpflichtung 
    Mit § 34d Absatz 9 GewO wurde eine Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, für Ausschließlichkeitsvertreter sowie für die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr eingeführt. Hiervon ausgenommen bleiben die produktakzessorischen Versicherungsvermittler sowie Annexvermittler. Mit dem Gesetzesbeschluss hat der Bundestag weiter Ausschließlichkeitsvermittler und ihre Beschäftigten von der Weiterbildungspflicht ausgenommen, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Die Konkretisierung sowie die Ausgestaltung der Anforderungen an die Weiterbildungsverpflichtung können in der noch zu erlassenden Verordnung nach § 34e GewO geregelt werden.
  • Annexvermittler
    Die Regelung zur erlaubnisfreien Annexvermittlung ist teilweise neu gefasst worden.
  • Aufnahme von Personen in leitender Position ins Vermittlerregister 
    Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, müssen nun ins Vermittlerregister eingetragen werden.

Neue Bußgeldtatbestände

Darüber hinaus ist in § 147c GewO ein neuer Bußgeldtatbestand bei Verstößen gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten geschaffen worden.
Auch der Verstoß eines Versicherungsvermittlers gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen oder der Verstoß eines Versicherungsberaters gegen das Gebot der Auskehrung von Zuwendungen stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar.
 

Öffentliche Bekanntmachung bei Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug

In Umsetzung der Richtlinienbestimmungen sieht zudem das Gesetz ähnlich wie beim § 34i Absatz 9 GewO einen öffentlichen "Pranger" vor.
Danach kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntmachung personenbezogener Daten nicht unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen nicht gefährden würde (§ 34d Absatz 11 GewO).

Neue Versicherungsvermittlungsverordnung 


Am 20.12.2018 ist die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb in Kraft getreten. Hierdurch kam es zu einer Novellierung der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sowie zu Änderungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) sowie der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV). 

Insbesondere sind folgende Neuregelungen zu beachten:
  • Die Bestandsschutzregelung (sog. "Alte-Hasen-Regelung") wird fortgeführt (§ 2 Absatz 3 VersVermV n. F.). Danach bedürfen Personen, die seit dem 31.08.2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sind, keiner Sachkundeprüfung. Personen, die vor dem 01.01.2009 eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler (nach § 34d Absatz 1 GewO) oder als Versicherungsberater (nach § 34e GewO in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung) beantragt haben und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 VersVermV in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung erfüllt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater keiner Sachkundeprüfung.
  • Die Hochschulabschlüsse, die mit einer zusätzlichen mindestens dreijährigen Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung als Sachkundenachweis anerkannt werden, sind nunmehr auf mathematische, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Studiengänge beschränkt ( § 5 Absatz 2 VersVermV n. F.).
  • Weiterbildungsverpflichtung (§ 7 VersVermV n. F.): Konkretisiert wurdne die Anforderungen an die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung von 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenen oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist jedoch eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erforderlich. Die Nachweise über die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Gewerbetreibenden und seinen der Weiterbildungspflicht unterliegenden Beschäftigten für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Anstelle einer jährlichen Erklärung soll der Gewerbetreibende nur auf Aufforderung der zuständigen Industrie- und Handelskammer eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für das vergangene Kalenderjahr abgeben. Die Nichtabgabe der Erklärung auf Aufforderung der zuständigen Industrie- und Handelskammer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Erklärung kann auch elektronisch abgegeben werden.
  • Zudem wurden in der Verordnung verschiedene Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Vergütung und Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Abschnitt 1 §§ 14, 15 VersVermV n. F.) geregelt. Die Art der Vergütung muss nun vom Vermittler offen gelegt werden.
  • Darüber hinaus sind spezielle Vorschriften für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ( §§ 18 f. VersVermV n. F.) in die Verordnung aufgenommen worden.