Finanzen und Steuern

Reform der Grundsteuer

Mit der Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer hat der Gesetzgeber Ende 2019 das Grundsteuerrecht neu geregelt. Dies schafft Handlungsbedarf, und zwar auch für Unternehmen.

Vortrag zum Webinar vom 27. Juni 2022

Webinar zur Grundsteuerreform 
Die IHK NRW lud zum Webinar “Die Reform der Grundsteuer – Für die Praxis aufbereitet” ein.  Das Grundsteuerreformgesetz sieht eine Neubewertung der über 35 Millionen wirtschaftlichen Einheiten in Deutschland auf den 1. Januar 2022 vor.

Das Webinar gab einen Überblick über die wesentlichen Aspekte der Reform der Grundsteuer, neben verfahrensrechtlichen Fragen wurden die unterschiedlichen Bewertungsmodelle für das Grundvermögen erläutert und Hinweise zu den notwendigen Daten für die Abgabe der Grundsteuererklärung gegeben.

Einführung

Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das BVerfG die grundsteuerliche Bewertung anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt. Hintergrund war die steuerliche Ungleichbehandlung von Grundvermögen aufgrund der über einen längeren Zeitraum nicht durchgeführten Aktualisierung der Besteuerungsgrundlagen. Damit ist der Gesetzgeber gefordert gewesen, die Berechnung der Grundsteuer grundlegend zu überarbeiten und neu zu regeln. Dem ist der Bundesgesetzgeber nachgekommen, indem er im November 2019 ein Gesetzespaket zur Grundsteuerreform verabschiedete und hierin das sogenannte „Bundesmodell“ mit einer Länderöffnungsklausel geregelt hatte. Damit erhielten alle Bundesländer die Möglichkeit ein abweichendes landeseigenes Grundsteuergesetz einzuführen. Wie die Mehrzahl der Bundesländer hat Nordrhein-Westfalen von dieser Öffnungsklausel allerdings keinen Gebrauch gemacht. Damit gilt auch hier künftig das Bundesmodell.
Hinweis: Weitere Informationen zur Grundsteuerreform und zur Erklärungsabgabe finden Sie in dem Informationsmerkblatt und auf der Website der Finanzverwaltung des Landes NRW.
Für weitere Fragen haben alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen eine Grundsteuer-Hotline eingerichtet. Die Hotline des jeweils zuständigen Finanzamtes findet sich über den Suchfinder der Finanzverwaltung.
Die neue Grundsteuer wird zwar erst ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten. Allerdings besteht bereits jetzt Handlungsbedarf: Die Anwendung des neuen Grundsteuerrechts macht es erforderlich, jedes Grundstück neu zu bewerten und für alle wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Dies betrifft bundesweit ca. 36 Millionen Einheiten. Um sicherzustellen, dass für die Neuberechnung nur die aktuellen und korrekten Grundstücksdaten verwendet werden, müssen alle Grundstückseigentümer*innen grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben. Entscheidend für alle Feststellungsangaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.
Hinweis: Die Aufforderung zur Erklärungsabgabe wird durch eine öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Finanzen voraussichtlich Ende März dieses Jahres erfolgen. Die Erklärung kann dann ab 1. Juli 2022 elektronisch beim Finanzamt über die Onlineplattform Elster eingereicht werden. Nach derzeitigem Stand läuft der Abgabezeitraum bis zum 31. Oktober 2022. Steuerpflichtige, die bereits ein Elster-Benutzerkonto haben und für andere Steuererklärungen nutzen, können dies auch für die Grundsteuer verwenden.
Es ist aber auch denkbar, dass beispielsweise an Unternehmen mit umfangreichen Immobilienbestand gezielte Einzelaufforderungen ergehen werden. 

Berechnung der Grundsteuer nach dem Bundesmodell

Die Grundsteuer berechnet sich nach dem Bundesmodell auch zukünftig in drei Schritten: Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz.
Auch das dreistufige grundsteuerliche Besteuerungsverfahren (Feststellung des Grundsteuerwertes und Festsetzung des Steuermessbetrages durch die Finanzämter und Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinden) bleibt wie bisher bestehen. Auf der Bewertungsebene verlieren die bisherigen Einheitswerte allerdings am 31.12.2024 ihre Gültigkeit und es werden realitäts- und relationsgerechte Bewertungskriterien zugrunde gelegt.
  1. Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes: Auf Basis der abgegebenen Angaben in der Grundsteuererklärung 2022 berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert des Grundbesitzes und stellt anschließend einen Grundsteuerbescheid aus.
  2. Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes: Parallel zum Grundsteuerwertbescheid berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und erlässt einen Grundsteuermessbescheid. Inhaltlich berechnet sich der Grundsteuermessbescheid durch eine Multiplikation des zuvor festgestellten Grundsteuerwerts mit der Steuermesszahl. Sowohl der Grundsteuerwertbescheid als auch der Grundsteuermessbescheid sind noch keine Zahlungsaufforderungen. Allerdings bilden die Inhalte des Grundsteuerbescheids die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die hebeberechtigte Stadt oder Gemeinde und werden dieser entsprechend mitgeteilt.
  3. Grundsteuerbescheid der Gemeinde: Im letzten Schritt ermittelt die Stadt bzw. Gemeinde anschließend anhand der übermittelten Daten die zu zahlende Grundsteuer. Hierzu wir der festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Aus dem versendeten Grundsteuerbescheid ergibt sich dann die Zahlungsaufforderung. Sollte sich in einzelnen Kommunen das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung in der Summe verändern, soll der Hebesatz angepasst werden. Denn Ziel ist es, dass die Grundsteuerreform für die jeweiligen Städte und Gemeinden aufkommensneutral ist. Gleichwohl kann sich die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen natürlich verändern.

Vorbereitungshandlungen: Aufbereitung der Daten für die Steuererklärung

Zur Erleichterung der fristgerechten Erklärungsabgabe empfiehlt es sich, bereits im Voraus die erforderlichen Erklärungsdaten zusammenzustellen:
  • Folgende Angaben sind zum Grund und Boden grundsätzlich immer erforderlich:
  1. Lage des Grundstücks (Anschrift)
  2. Grundbuchblatt-Nummer
  3. Flurstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück)
  4. Bodenrichtwert zum 1. Januar 2022 in Euro pro Quadratmeter (vgl. www.boris.nrw.de oder www.grundsteuer.nrw.de)
  • Folgende Angaben sind bei Nichtwohngrundstücken erforderlich:
  1. Grundstücksart
  2. Baujahr
  3. Brutto-Grundfläche und Gebäudeart gemäß Anlage 42 des Bewertungsgesetzes
  4. ggf. Sondernutzungen (z.B. Erbbaurechte/ Gebäude auf fremden Grund und Boden)
Hinweis: Brutto-Grundfläche bezeichnet grundsätzlich die Summe der marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes mit Nutzungen nach DIN 277-1:2005-02 und deren konstruktive Umschließungen. Sie ist in Quadratmetern anzugeben.
Für weitere Fragen zur Grundsteuerreform haben alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen eine Grundsteuer-Hotline eingerichtet.