Merkblatt Sachverständige
1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung
Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Sachverständigenordnung der Kammer (SVO) soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle unter bestimmten Kriterien überprüft worden sind und überwacht werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Eine erfolgreiche und beanstandungsfreie Berufsausübung reicht, das hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, zum Nachweis der besonderen Sachkunde nicht aus. Die Kammer muss sich vielmehr davon überzeugen, dass öffentlich bestellte Sachverständige überdurchschnittliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich klar und verständlich auszudrücken, besitzen. Die öffentliche Bestellung ist deshalb von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in § 3 der Sachverständigenordnung genannt sind. Bitte nehmen Sie diese Bestimmungen genau zur Kenntnis, wenn Sie sich für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger interessieren. Dieses Merkblatt informiert Sie über die erforderlichen Unterlagen sowie den Ablauf des Bestellungsverfahrens.
2. Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung
Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
a) Das abstrakte Bedürfnis
für ein bestimmtes Sachgebiet muss gegeben sein. Diese abstrakte, fachrichtungsbezogene Bedürfnisprüfung befasst sich mit der Frage, ob es notwendig ist, auf einem bestimmten Sachgebiet Sachverständige öffentlich zu bestellen. Dies ist zu verneinen, soweit spezialisierter Sachverstand nicht nachgefragt wird.
b) Die „besondere Sachkunde“
auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der Kammer nachzuweisen. Dafür sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen. Wir bitten, insbesondere von der jeweiligen notwendigen Vorbildung Kenntnis zu nehmen und dies vor der Antragstellung zu berücksichtigen.
Eine Vielzahl der bestehenden Bestellungsvoraussetzungen finden Sie auf der Internetseite des Instituts für das Sachverständigenwesen (IfS) www.ifsforum.de in der Rubrik „Bestellungsvoraussetzungen“.
Zur „besonderen Sachkunde“ gehört insbesondere auch die Fähigkeit, das spezielle Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen kann, und ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis führen, auch in der Begründung überprüfen kann. Darüber hinaus muss der Bewerber die für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen kennen.
c) Die persönliche Eignung
des Bewerbers muss gewährleistet sein.
Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Gewissenhaftigkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit.
Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil zu besorgen ist, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sind.
Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung. Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben.
d) Weitere Vorrausetzungen
sind § 3 der Sachverständigenordnung der IHK Düsseldorf zu entnehmen.
3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung
Wer sich für die öffentliche Bestellung interessiert, sollte sich zunächst telefonisch oder per E-Mail mit der
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf,
in Verbindung setzen. In der Regel wird anschließend ein Termin für ein persönliches Gespräch vereinbart.
Das eigentliche Verfahren auf öffentliche Bestellung und Vereidigung wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der Kammer einzureichen ist, in deren Bezirk der Bewerber seine Hauptniederlassung als Sachverständiger hat oder einzurichten plant. Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebietes mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung enthalten. Er ist im Hinblick auf den Nachweis der besonderen Sachkunde unter Berücksichtigung etwaiger fachlicher Bestellungsvoraussetzungen und auf die Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) ausgefüllter Personalbogen der IHK Düsseldorf
b) Ein digitales Passfoto (jpeg-Format) mit den Maßen: 3,4 x 4,5 cm oder 827 x 1063 Pixel für den Sachverständigenausweis
c) Lebenslauf in Tabellenform, der neben den üblichen Angaben zur Person eine genaue Darstellung der Schul- und Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit (beruflicher Werdegang), insbesondere mit Blick auf das Sachgebiet für das die öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragt wird, enthalten muss
d) beglaubigte Abschriften oder Fotokopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstige Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen, Beschäftigungsnachweise. Die Beglaubigung kann durch gleichzeitige Vorlage der Originale ersetzt werden.
e) polizeiliches Führungszeugnis neuesten Datums (Belegart O zur Vorlage bei einer Behörde)
f) ausdrückliche Erklärung, dass die Antragstellerin/der Antragsteller
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bereit ist, als Sachverständiger tätig zu sein. Bei Bewerbern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist eine Zustimmungs- und weitgehende Feststellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich. Eine Mustererklärung finden Sie in den Erläuterungen zur SVO. Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist die Frage der Nebentätigkeit zu klären.
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in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
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die eingereichten Gutachten und sonstigen Unterlagen selbständig und persönlich ohne Mitwirkung Dritter angefertigt hat
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bereit ist, sich fachlich überprüfen zu lassen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
g) einige bereits selbständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge etc., aus denen sich die „besondere Sachkunde“ und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergeben.
h) Referenzliste
Angabe von mindestens 5 Personen, die Auskunft über die persönliche Eignung und/oder die nachzuweisende „besondere Sachkunde“ geben können.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, andernfalls muss der Antrag schon aus diesem Grund abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung zurückgenommen werden.
4. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag
a) Überprüfung der eingereichten Unterlagen
Die Kammer überprüft vorab die eingereichten Unterlagen.
b) Anhörung des Sachverständigenausschusses
Soweit die Unterlagen den gestellten Anforderungen entsprechen und durch die von der IHK eingeholten Referenzen die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers uneingeschränkt bestätigt wird, wird der Antrag dem Ausschuss für die Bestellung von Sachverständigen zur Beratung vorgelegt. Der Sachverständigenausschuss wird von der Vollversammlung der IHK jeweils für die Dauer der Wahlperiode berufen und setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft, öffentlich bestellten Sachverständigen und weiteren besonders sachkundigen Personen zusammen.
c) Überprüfung durch Fachgremien
Im Falle der positiven Beurteilung des Antrages ist die besondere Sachkunde vor den dafür eingerichteten Fachgremien, die mit Fachleuten des entsprechenden Sachgebietes besetzt sind, nachzuweisen. Sie sind an die bestehenden Verfahrensordnungen für diese Fachgremien gebunden. Existiert für ein Sachgebiet noch kein einschlägiges Fachgremium, so erfolgt die Überprüfung durch ein ad-hoc gebildetes Fachgremium.
Entscheidung
Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Bewerber grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheids, auf Wunsch zusätzlich auch in einem Gespräch bekannt gegeben. Der Antrag kann von dem Bewerber jederzeit zurückgenommen werden.
5. Gebühren und Auslagen
Nach der Gebührenordnung der Kammer beträgt die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger derzeit 1628 Euro. Sie wird nach Eingang des Antrages gesondert durch einen Gebührenbescheid angefordert. Die durch die Überprüfung des Antrages, insbesondere durch Einschaltung der Fachgremien anfallenden besonderen Auslagen sind vom Antragsteller zusätzlich zur Grundgebühr zu erstatten.
Hinweis vor Antragstellung: In diesem Informationsblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalles berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung steht Ihnen die IHK Düsseldorf gern zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem zuständigen Ansprechpartner in Verbindung zu setzen.
Ansprechpartnerin bei der IHK Düsseldorf
Sonja Ehlen,
Tel: (0211) 3557-243,
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.