IHK Düsseldorf

Waffen und Munition

1. Warum Waffenfachkundeprüfung?

Waffen dienen nicht nur dem Sport, der Jagd oder der Selbstverteidigung, sondern sie können genauso zum Angriff und zur Zerstörung eingesetzt werden. Sie verkörpern mithin ein erhebliches Gefährdungspotential. Der Besitz und der Gebrauch von Waffen ebenso wie der Handel mit Waffen und Munition unterliegen daher strikten gesetzlichen Regelungen. Die Erlaubnis zum gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. In Nordrhein-Westfalen ist durch eine Zuständigkeits-Verordnung geregelt, dass grundsätzlich die Kreispolizeibehörde in deren Bereich der gewöhnliche Aufenthalt des Waffenbesitzers beziehungsweise des Antragstellers liegt, für die Durchführung des Waffenrechts und für die Erlaubniserteilung zuständig ist..
Wegen der von Waffen und Munition ausgehenden besonderen Gefährdung muss die Behörde bestimmten Personen aber die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis versagen. Das Waffengesetz führt dazu aus: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) nicht besitzt (§ 21 Abs. 3 Nr. 1). Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist (§ 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG).
Angehende Waffenhändler, also Personen, die mit zivilen Waffen und Munition handeln wollen, müssen ihre Fachkunde in der Regel durch eine Prüfung nachweisen, sofern sie nicht die vom Waffengesetz vorgeschriebene Qualifikation besitzen.

2. Wer braucht keine Waffenfachkundeprüfung abzulegen?

Die Fachkunde (in Form einer erfolgreich absolvierten Waffenfachkundeprüfung) braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebs in die Handwerksrolle erfüllt. Die Freistellung erfolgt über das Polizeipräsidium Köln, welches für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln zuständig ist.

3. Wer führt die Waffenfachkundeprüfung durch?

Für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln ist die Zuständigkeit für die Durchführung der Waffenfachkundeprüfung und die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses zur Abnahme der Fachkundeprüfung für den Waffenhandel der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf übertragen worden.

4. An welche Stelle müssen Sie sich zuerst wenden?

Der Prüfungsausschuss zur Abnahme der Fachkundeprüfung für den Waffenhandel der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf ist für den Regierungsbezirk Düsseldorf und Köln zuständig. Wer die Prüfung ablegen will, muss sich in jedem Fall vorab an die zuständige Behörde wenden. Diese muss auch den Bedarf zur Ablegung dieser Prüfung mit einem Formular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB)gegenüber der IHK bestätigen. Dieses Formular reichen Sie bei der Anmeldung direkt mit ein – ohne diese Bestätigung der zuständigen Behörde müssen wir die Anmeldung ablehnen.
Für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln zuständige ist: Das Polizeipräsidium Köln, ZA12, Walter-Pauli-Ring 2 – 6, 51103 Köln
Die Erlaubnis zum Waffenhandel müssen Sie ebenfalls bei der zuständigen Behörde beantragen. Diese prüft die Zuverlässigkeit, andere Erlaubnisvoraussetzungen und schließlich, ob die Fachkunde nachgewiesen worden ist. In der Regel bedarf es dazu der erfolgreichen Teilnahme an der Waffenfachkundeprüfung. Bitte sprechen Sie auch mit der Behörde vorab ab, auf welche Waffen- und Munitionsarten sich die Prüfung beziehen soll. Das können gem. Anlage zum § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV sein:
  1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
    1. Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
    2. Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
    3. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Nr. 2.6 bis 2.8 des Waffengesetzes
    4. Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
    5. Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
    6. Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
    7. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
  2. Munition
    1. Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
    2. Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
    3. Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
    4. Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
    5. Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
Die einzelnen Positionen dieses Katalogs sind verbindlich, eine weitergehende Einschränkung des Prüfungsumfanges ist daher nicht möglich. Es ist beispielsweise nicht zulässig, die Prüfung auf Büchsen und Flinten zum sportlichen Schießen oder auf Luftdruckwaffen mit einer Bewegungsenergie =< 7,5 Joule zu beschränken. Auch wer nur mit Sportwaffen handeln will, muss daher Jagdwaffen kennen. Wer nur freie Luftdruckwaffen in sein Sortiment aufnehmen will, muss auch die Vorschriften über den Erwerb von Waffen kennen, für die eine Waffenbesitzkarte erforderlich ist.

5. Wie bereiten Sie sich am besten auf die Prüfung vor?

Eine erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung setzt eine sorgfältige Vorbereitung voraus. Diese allgemeinen Informationen sollen Ihnen bei der Vorbereitung der Prüfung behilflich sein. Der Prüfungsstoff ist umfangreich und die Anforderungen an das praktische und theoretische Wissen sind hoch, wobei der in § 22 Abs. 1 WaffG festgelegte Maßstab („... wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebs in die Handwerksrolle erfüllt“) die Richtschnur bildet. Aufgrund des umfassenden Prüfungsstoffes kann es daher sinnvoll sein, den Antrag zunächst auf eine oder zwei Waffen- und Munitionsarten zu beschränken.
Eingehende Kenntnisse des Waffenrechts allgemein, insbesondere aber das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 in der neuesten Fassung (WaffG), der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), der Grundzüge des Beschussgesetzes (BeschG) und der Beschussverordnung (BeschV), sowie der Vorschriften über den Verkauf von Waffen und Munition an/von Angehörige/-n von EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern sind unerlässlich. Theoretische Rechtskenntnisse allein reichen in keinem Fall aus; sie müssen vielmehr durch praktische Erfahrung und Anwendung vertieft und gefestigt sein. Sie sollten Aussehen und Inhalt einer Waffenbesitzkarte, eines Jagdscheines, eines Munitionshandelsbuches und anderer im Waffenhandel üblicher Dokumente aus eigener Anschauung kennen und mit diesen Dokumenten umgehen können. Gleich wichtig ist auch die Fähigkeit, gängige Waffen technisch zu erläutern und praktisch zu handhaben. Von besonderer Bedeutung ist daneben die technische Identifizierung von Waffen und Munition sowie Fragen, die mit Sicherheits- und Schutzaspekten im Zusammenhang stehen. Dazu gehört auch die Handelsfähigkeit von Waffen und Munition.
Zur Vorbereitung gibt es unterschiedliche Literatur auf dem Markt. Wir dürfen hier keine Empfehlung abgeben. Gleiches gilt auch für Vorbereitungslehrgänge, die Sie freiwillig besuchen können – mögliche Anbieter finden Sie unter Anderem in dem Weiterbildungs-Informations-System.

6. Welche Hilfsmittel zur Prüfungsvorbereitung stehen Ihnen zur Verfügung?

Zur Vorbereitung gibt es vielfältige Informationsquellen. Der Buchhandel bietet eine Fülle von Einführungsliteratur unterschiedlicher Art. Nicht zuletzt bieten auch seriöse Fachzeitschriften und Versandkataloge einen Überblick über Technik und Handel. Beim Abruf von Informationen aus dem Internet sollte beachtet werden, aus welchen Quellen die Informationen stammen. Bei Ihrer Vorbereitung auf die Waffenfachkundeprüfung sollten Sie neben der waffenrechtlichen Grundlage immer den praktischen Bezug beachten.

7. Wie ist der Ablauf der Prüfung?

Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der für die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis zuständigen Behörde, des zuständigen Regierungspräsidiums und der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf können anwesend sein. Bei der Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition werden nicht nur theoretische, sondern auch praktische Kenntnisse gefordert. In der Prüfung werden dem Bewerber Schusswaffen vorgelegt. Diese müssen gesichert, geladen, entladen und - soweit dies ohne Werkzeug möglich ist - zerlegt und wieder zusammengesetzt werden. Der Bewerber muss in der Lage sein, die wesentlichen Teile der Schusswaffen exakt zu bezeichnen. Ebenso werden Munitionsmuster vorgelegt, bei denen die Geschosse bestimmt werden müssen. Sie soll in der Regel mindestens 30 Minuten dauern, 60 Minuten aber nicht übersteigen. Die Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Vor der Prüfung bittet Sie der Mitarbeiter der IHK zu Düsseldorf um Ihren Personalausweis. Wenn Sie begründete Bedenken haben, dass die Prüfer oder einer der Prüfer Sie nicht unbefangen beurteilen werden, sollten Sie dies unbedingt noch vor Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt geben.

8. Wie erfahren Sie das Ergebnis der Prüfung?

Nach Abschluss der Prüfung berät der Prüfungsausschuss, gibt dem Prüfling Gelegenheit zu seiner Einschätzung Stellung zu nehmen und teilt dann unmittelbar das Ergebnis mit. Ist es positiv, erhält der Teilnehmer ein Prüfungszeugnis sowie einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Ist die Prüfung nicht bestanden, bekommt der Prüfling darüber ebenfalls einen förmlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Die Erlaubnisbehörde wird durch die IHK Düsseldorf schriftlich über das Ergebnis unterrichtet und erhält eine Kopie des Prüfungszeugnisses bzw. des Bescheides. Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss ist jedoch berechtigt, den Bescheid über das Nichtbestehen mit einer Sperrfrist bis zur nächsten Wiederholungsprüfung zu versehen. Er macht von dieser Möglichkeit in der Regel Gebrauch, wenn der Prüfling erkennbar einer längeren Vorbereitungszeit bedarf. Schon deswegen sollte vor der Prüfung eine sorgfältige Vorbereitung stehen.

9. Welche Kosten entstehen durch die Waffenfachkundeprüfung?

Die Teilnahme an der Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird von der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf auf der Grundlage der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf festgelegt. Sie beträgt für die Prüfung ab 1. Januar 2023:
284 Euro
Eine kostenfreie Absage ist nicht möglich. Bei einem ordnungsgemäßem Rücktritt (schriftlich oder per E-Mail an kundencenter@duesseldorf.ihk.de) vor Beginn der Prüfung oder bei nachgewiesener Krankheit ermäßigt sich die Gebühr um 70 Prozent.

10. Welche Gebühren erhebt die zuständige Behörde für die Waffenhandelserlaubnis?

Zusätzlich zu den Prüfungsgebühren erhebt die zuständige Behörde nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz Gebühren für die Bearbeitung des Erlaubnisverfahrens. Die Gebühren sind in den jeweiligen Gebührenverzeichnissen der Behörden festgelegt und richten sich in der Regel nach dem Umgang der beantragten Erlaubnis. Bitte erfragen Sie auf jeden Fall den für Ihr individuelles Antragsverfahren erhobenen Gebührensatz direkt bei der zuständigen Behörde! Grundsätzlich gibt es zwei Kategorien der Waffenhandelserlaubnis
Die sogenannte „Kleine Lizenz“
Diese Kategorie der Waffenhandelserlaubnis schränkt Ihre Handelstätigkeit ein auf
  • Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen und deren Munition
  • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes und deren Munition.
Die sogenannte „Große Lizenz“
Diese erlaubt (einschließlich des Verkaufs sämtlicher freiverkäuflicher Waffen und Munition) den Verkauf folgender Waffen- und Munitionsarten:
  • Büchsen und Flinten einschl. Flobertwaffen und Zimmerstutzen und deren Munition
  • Pistolen und Revolver zum Verschießen von Pistolenmunition und deren Munition; Schalldämpfer
  • Signalwaffen mit einem Patronen- und Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser und deren Munition
  • Mehrschüssige Vorderladerwaffen mit Perkussionszündung und deren Munition
  • vor dem 1. Januar 1871 entwickelte Schusswaffen und deren Munition Auskünfte zum erhobenen Gebührensatz erteilt ausschließlich die zuständige Polizeibehörde!
Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Kontakte zu praktizierenden Waffenhändlern vermitteln.

11. Wie melde ich mich zur Prüfung an?

Die Prüfungstermine werden individuell nach Anmeldestatus festgelegt. Eine Prüfung kann erst stattfinden, wenn sich mindestens 3 Teilnehmer für die Prüfung angemeldet hat. Bitte registrieren Sie sich für die Warteliste. Wir informieren Sie, sobald die Mindestanmeldezahl erreicht ist und melden Ihnen dann den Prüfungstermin.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Anmeldung die Bestätigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB)der Polizeibehörde hochladen müssen.
ANMELDUNG
Stornierungsbedingungen:
Bei Rücktritt (nur schriftlich, zum Beispiel per E-Mail) nach erfolgter Anmeldung wird eine Stornogebühr von 30 Prozent der fälligen Gebühr erhoben. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung fällt die volle Prüfungsgebühr an.
Die Prüfungsanmeldung wird einschließlich eines Gebührenbescheides schriftlich bestätigt. Die Gebühr ist vor der Prüfung zu begleichen.
Wichtiger Hinweis:
Die Prüfungssprache ist deutsch. Der Teilnehmer muss die deutsche Sprache so gut beherrschen, dass er die Prüfungsfragen verstehen kann.