Recht

Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag

Ob und inwiefern ein Unternehmen verpflichtet ist, Ware auf Wunsch des Käufers oder der Käuferin zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten oder gegen einen anderen Artikel aus dem Sortiment zu tauschen, ist häufig streitig. Seit dem 01.01.2022 gelten neue Regelungen: Der Mangel wird anders definiert und die Beweislastumkehr wurde auf ein Jahr verlängert. Unternehmen müssen ihre Geschäftsprozesse, AGB und Verträge anpassen.

I. Ansprüche bei Nichtgefallen - Umtausch

Viele meinen, sie könnten gekaufte Gegenstände ohne Angabe von Gründen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgeben oder umtauschen. Ein solches Umtauschrecht kennt das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr lautet der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Reut den Käufer oder die Käuferin die Entscheidung, so geht das zu seinen oder ihren Lasten.
Nur ausnahmsweise gibt es ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften der Fall, da hier der Kunde oder die Kundin vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden soll.
Darüber hinaus gibt es nur dann ein Recht auf Rückgabe der Kaufsache bei Nichtgefallen, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin ein solches - freiwillig - zugesagt hat. Dies kann im Verkaufsgespräch erfolgen oder sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder der Verkäuferin ergeben. Wird dem Kunden oder der Kundin ein Rückgabe- oder Umtauschrecht bei Nichtgefallen eingeräumt, ist dies bindend. Die Verpflichtung des Verkäufers oder der Verkäuferin richtet sich in diesem Fall nach dem Inhalt der Abrede. Anders als bei der Ge­währleistung ist der Verkäufer oder die Verkäuferin aber nicht in jedem Fall verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Er oder sie kann das Umtauschrecht (im Vorhinein) auch dahingehend einschränken, dass die Kaufsache gegen einen anderen Artikel im Sortiment eingetauscht beziehungsweise ein Warengutschein ausgestellt wird.

II. Ansprüche bei Mängeln - Gewährleistung

Der Verkäufer oder die Verkäuferin ist verpflichtet, dem Käufer oder der Käuferin die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaf­fen (§ 433 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch = BGB). Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, so ist nicht ordnungsgemäß geleistet worden. Dann kommen die gesetzlichen Gewährleistungsregeln zur Anwendung.

1. Was ist ein Mangel?

Die Definition eines Mangels hat sich zum 01.01.2022 geändert.
Seit 01.01.2022 abgeschlossene Kaufverträge
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen nicht entspricht. Eine Sache kann also auch mangelhaft sein, obwohl sie den subjektiven Anforderungen entspricht.
Bei Verbrauchsgüterverträgen (Verträgen zwischen einem Unternehmer oder einer Unternehmerin und einem Verbraucher oder einer Verbraucherin [B2C], im Gegensatz zu Verträgen zwischen zwei Unternehmenden [B2B]) kann von den objektiven Anforderungen nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin vor Abgabe seiner doer ihrer Willenserklärung eigens darüber in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Eine solche Abweichung kann also nicht im Rahmen von AGB/des „Kleingedruckten“ stattfinden.
Bis 31.12.2021 abgeschlossene Kaufverträge
Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben („Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit“). Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so muss die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein beziehungsweise die für eine entspre­chende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Mängel sind beispielsweise technische Defekte oder die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis verkauften Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar, dass die Sache nicht oder nur eingeschränkt funktionstüchtig ist, so stellt dies hingegen keinen Mangel dar.
Weitere Fälle
Einem Mangel steht es gleich, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin eine andere als die geschuldete Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Käufer oder die Käuferin nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als „extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen. Dies gilt nur in wenigen Aus­nahmefällen nicht, etwa dann, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin die Äußerung weder kannte noch kennen musste oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Die Beweislast hierfür liegt jeweils beim Verkäufer oder bei der Verkäuferin. Dass Werbeversprechen oder Verpackungsaussagen meist vom Hersteller oder von der Herstellerin und nicht vom Verkäufer oder der Verkäuferin getroffen werden, ist für den Anspruch des Käufers oder der Käuferin gegenüber dem Verkäufer oder der Verkäuferin irrelevant.
Aufgrund der Tatsache, dass auch der Verkäufer oder die Verkäuferin von der Werbung des Herstellers oder der Herstellerin profitiert, muss er sich die Werbeaussagen gegenüber dem Kunden oder der Kundin zurechnen lassen. Er oder sie kann den Mangel an der Kaufsache nichtsdestotrotz selbst gegenüber dem Herstellenden geltend machen. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt worden ist.
Die Gewährleistung erfasst daher beispielsweise auch den Fall, dass der Verkäufer oder die Verkäuferin einzeln verkaufte Hängeschränke in einer Küche unsachgemäß anbringt, obwohl die Schränke als solche ohne weiteres genutzt werden könnten. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

2. Welche Rolle spielt der so genannte Gefahrübergang?

Ein Mangel kann nur berücksichtigt werden, wenn er bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Sache an den Käufer oder die Käuferin übergeben wird. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits begründet ist, aber erst später erkennbar wird (Beispiel: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab). Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einer Person erworben wurde, die sie nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzt (sog. Verbraucher oder Verbraucherin). Zeigt sich innerhalb eines Jahres (Kaufverträge vor dem 31.12.2021: sechs Monate) ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung, muss der Verbraucher-Kaufende nicht beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, sondern es wird vermutet, dass sie in den Verantwortungsbereich des Verkaufenden fällt. Außerdem wird vermutet, dass der mangelhafte Zustand zumindest schon im Ansatz bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, außer dies ist mit der Art des Mangels oder der Ware nicht vereinbar. Der Verkaufende kann versuchen, diese Vermutungen zu widerlegen. Bei Verbraucherverträgen über lebende Tiere greift die Vermutung für den Zeitraum von sechs Monaten ab Gefahrübergang, bei Verbraucherverträgen über Waren mit digitalen Inhalten greift die Vermutung bezogen auf die digitalen Elemente ab Gefahrübergang zwei Jahre lang.

3. Welche Rechte können bei einer mangelhaften Kaufsache geltend gemacht werden?

Nacherfüllung:
Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer oder die Käuferin zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Er oder sie kann damit zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“) wählen. Unter Nachbesserung fällt zum Beispiel die Reparatur eines Toasters, während die Ersatzlieferung die Lieferung eines neuen Toasters der gleichen Serie gegen Rückgabe des fehlerhaften Toasters wäre. Der Verkaufende darf die gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie unmöglich ist (wie zum Beispiel die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kaufenden zurückgegriffen werden könnte.
Der Kaufende muss dem Verkaufenden die Sache zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Bei Nachlieferung einer mangelfreien Sache hat der Verkaufende gegen den Kaufenden einen Anspruch auf Herausgabe der fehlerhaften Sache und der Verkaufende muss die Sache auf seine Kosten zurücknehmen.
Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung:
Ist die fehlerhafte Sache bereits eingebaut worden, bevor der Mangel entdeckt wurde, ist die Ersatzlieferung häufig mit hohen Kosten für den Ausbau der fehlerhaften und Einbau der nachgelieferten Sache verbunden.
Vor dem 01.01.18 geschlossene Verträge:
  • Bei B2B-Verträgen hat der Kaufende weder einen Anspruch auf Ausbau, neuen Einbau noch auf Ersatz der dafür erforderlichen Kosten. Er kann diese Kosten vom Verkaufenden (nur dann) als Schadensersatz ersetzt verlangen, wenn dem Verkaufenden ein Verschulden vorzuwerfen ist.
  •  Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Kaufende jedoch grundsätzlich verlangen, dass der Verkaufende den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgelieferten Sache übernimmt. Ein Recht zur Selbstvornahme hat der Kaufende nicht, es sei denn, der Verkaufende erfüllt seine Pflicht nicht. Sind die Kosten des Aus- und Einbaus unverhältnismäßig hoch, kann der Verkaufende die Ersatzlieferung verweigern. Er muss dafür dem Kaufenden jedoch einen angemessenen Teil der erforderlichen Kosten erstatten.
Ob und in welchen Fällen der Letztverkaufende sich bei seinem Verkäufer oder seiner Verkäuferin schadlos halten kann, ist umstritten.
Ab dem 01.01.2018 bis 31.12.2021 geschlossene Verträge:
Der Verkaufende ist im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kaufenden die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach eingebaut oder angebracht worden ist. Ein Recht des Verkaufenden, den Ausbau der mangelhaften und den Einbau bzw. das Anbringen der mangelfreien Sache selbst vorzunehmen, sieht das Gesetz nicht vor. Der Verkaufende muss allerdings die Kosten nur dann tragen, wenn der Kaufende die mangelhafte Kaufsache gutgläubig eingebaut oder verarbeitet hat. Dies gilt sowohl für den Verbrauchsgüterkauf als auch für Verkäufe B2B. Sind die Kosten des Aus- und Einbaus unverhältnismäßig hoch, kann der Verkaufende die Ersatzlieferung verweigern. Beim Verbrauchgüterkauf muss er dem Kaufenden jedoch einen angemessenen Teil der erforderlichen Kosten erstatten. Zum Rückgriff beim Lieferanten siehe unten.
Ab dem 01.01.2022 geschlossene Verträge:
Für ab dem 01.01.2022 geschlossene Verträge kommt es nicht mehr auf die Gutgläubigkeit an, sondern darauf, dass der Einbau stattgefunden hat „bevor der Mangel offenbar wurde“. Damit wurde ein neuer Rechtsbegriff eingeführt und es ist unklar, was damit gemeint ist. Möglicherweise kommt es weder auf ein Erkennen noch die Erkennbarkeit für den individuellen Käufer/ die individuelle Käuferin an, sondern auf eine objektive Erkennbarkeit durch einen Durchschnittskunden oder eine Durchschnittskundin. Sind die Kosten unverhältnismäßig hoch und darf der Verkaufende deshalb die Nacherfüllung verweigern, hat auch der Verbraucher oder die Verbraucherin keinen Anspruch mehr auf einen angemessenen Teil der Kosten. Es kommen dann bei unerheblichen Mängeln Minderung, bei erheblichen Mängeln auch Rücktritt und bei Verschulden des Verkaufenden jeweils Schadensersatz in Betracht.
Weitere Gewährleistungsansprüche
Verweigert der Verkaufende die Nacherfüllung oder schlägt sie fehl (eine Nachbesserung galt früher im Regelfall nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, für ab 01.01.22 geschlossene Kaufverträge zumindest im B2C-Verhältnis bereits nach einem erfolgslosen Versuch), stehen dem Kaufenden Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung und/oder Schadensersatz zu. Gleiches gilt bei Altverträgen, wenn er dem Verkaufenden eine angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Seit 1. Januar 2022 ist es bei Verbraucherverträgen ausreichend, wenn der Verkaufende vom Kaufenden über den Mangel unterrichtet wird, es muss keine konkrete Frist zur Nacherfüllung mehr gesetzt werden. Vielmehr beginnt automatisch ab Mitteilung des Mangels eine angemessene Frist zu laufen, in welcher der Unternehmer oder die Unternehmerin die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher oder die Verbraucherin zu erbringen hat (§ 475 Abs. 5 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf ist seit 01.01.22 der sofortige Rücktritt zulässig, wenn “der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist.” (§ 475d BGB).
a) Rücktritt bedeutet die Rückabwicklung des Kaufvertrages; Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben und gezogene Nutzungen sind herauszugeben. Bei Verbrauchsgüterkäufen trägt der Unternehmende die Kosten der Rückgabe der Sache. Kann der Kaufende die mangelhafte Ware nicht mehr oder nur noch in verschlechtertem Zustand zurückgeben, kann der Verkaufende Wertersatz verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Verschlechterung der Ware auf einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme beruht.
b) Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
Geminderter Preis ist gleich Wert der mangelhaften Sache multipliziert mit vereinbartem Preis dividiert durch Wert ohne Mangel.
c) Schadensersatz kann etwa in folgenden Fällen verlangt werden: Ersatz des Schadens, der unmittelbar im Zusammenhang mit der mangelhaften Sache entsteht (zum Beispiel Reparaturkosten) und Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Gütern eintreten (zum Beispiel verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe). Im zweiten Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, das heißt der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden. Schadensersatzforderungen setzen voraus, dass der Verkäufer die Lieferung einer mangelhaften Sache zu vertreten hat. Dies wird nach dem Gesetz vermutet; der Verkaufende kann sich jedoch entlasten, wenn er den Mangel nicht kannte und nicht hätte erkennen müssen. Eine Pflicht, die Ware zu untersuchen, wird dem Verkaufenden im Allgemeinen nicht auferlegt.

4. Wann scheiden Gewährleistungsansprüche trotz eines Mangels aus?

Die Gewährleistung entfällt nach dem Gesetz, wenn der Kunde oder die Kundin den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Beruht die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit, haftet der Verkaufende jedoch, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Seit Januar 2022 entfällt bei Verbraucherverträgen die Gewährleistung auch dann nicht, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin den Mangel bei Vertragsschluss kannte.

5. Verjährung und Ausschluss der Gewährleistung/Haftung

Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln an der Kaufsache beträgt zwei Jahre (§ 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB), im Baugewerbe sogar fünf Jahre. Sie beginnt regelmäßig mit der Übergabe der Kaufsache. Nach einem Jahr bzw. bei Altverträgen sechs Monaten tritt jedoch bei Verträgen mit Verbrauchern eine Beweislastumkehr ein (siehe 2).
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, bestehen noch weitere Besonderheiten im Zusammenhang mit der Verjährung: Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Verbraucher oder die Verbraucherin seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen. Das Problem: Für den Verkaufenden ist kaum nachprüfbar, wann der Mangel sich tatsächlich gezeigt hat.
Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor, wenn der Verkaufende während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher oder der Verbraucherin übergeben wurde.
Sonderregelungen bestehen zudem, wenn es um Waren mit digitalen Elementen oder die Bereitstellung digitaler Inhalte geht. Hier verjähren etwaige Gewährleistungsansprüche erst nach 12 Monaten nach dem Ende der Bereitstellung bzw. der Aktualisierungspflicht.
Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung hinsichtlich der Mängelhaftung zu Ungunsten des Kaufenden durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur eingeschränkt möglich. Hierbei ist zwischen dem Verbrauchsgüterkauf, also dem Verkauf durch einen Unternehmenden an einen Verbraucher oder eine Verbraucherin, und dem Verkauf an einen Unternehmenden sowie zwischen neuen und gebrauchten Sachen zu unterscheiden:
Beim Verbrauchsgüterkauf sind von der gesetzlichen Verjährungsregelung abweichende Abreden zum Nachteil des Verbrauchers oder der Verbraucherin unwirksam. Daher sind Vereinbarungen, die zu einer Verjährungsfrist von weniger als zwei Jahren für neu hergestellte Sachen führen, nicht zulässig. Seit 1. Januar 2022 ist es gesetzlich geregelt, dass bei gebrauchten Sachen die Verjährungsfrist auf mindestens ein Jahr ab Ablieferung der Sache gekürzt werden kann. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist der Mängelansprüche kann seit Januar 2022 nur noch ausdrücklich und gesondert vereinbart werden und der Verbrauchende muss darüber in Kenntnis gesetzt werden. Eine Verkürzung der Frist im Rahmen von AGB/“Kleingedrucktem“ ist nicht möglich.
Bei dem Verkauf an einen Unternehmenden – egal ob durch einen Unternehmenden oder einen Verbraucher oder eine Verbraucherin – kann die Verjährung bei neuen Sachen durch AGB auf ein Jahr verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährung noch weiter verkürzt werden. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf unter ein Jahr ist im Verkehr zwischen Unternehmenden bei neuen Sachen nur über eine individuelle Vereinbarung - nicht AGB - möglich. An das Vorliegen einer Individualabrede werden sehr hohe Anforderungen gestellt.
Allerdings ist zu beachten, dass ein vollständiger Haftungsausschluss (zum Beispiel für vorsätzliche Schädigung) niemals zulässig ist, weder in AGB noch per Individualabrede. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Allgemeine Geschäftsbedingungen“.
Sollten Sie - egal ob in AGB oder in individuellen Verträgen - eine Verjährungsverkürzung oder einen Haftungsausschluss vereinbaren wollen, lassen Sie sich bezüglich der konkreten Wortwahl anwaltlich beraten. Es kommt auf jedes einzelne Wort an!

6. Rückgriff in der Lieferkette

a) Gewährleistung
Wird der Verkaufende einer Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit in Anspruch genommen, kann er seinerseits bei seinem Lieferanten Gewährleistungsansprüche geltend machen (§ 445a BGB) (sofern sie noch nicht verjährt sind).
b) Rückgriff
Der Verkaufende einer neu hergestellten Sache kann sich bei seinem Verkaufenden (Lieferanten) bezüglich der gegenüber seinem Kaufenden angefallenen Gewährleistungskosten schadlos halten, wenn der entsprechende Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf ihn vorhanden war. Der Lieferant wiederum kann sich bei seinem Lieferanten schadlos halten usw., vorausgesetzt, die weiteren Verkäufer sind Unternehmer. Der Verkäufer braucht dem Lieferanten keine Frist zu setzen, wenn er selbst die verkaufte neu hergestellte Sache infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat. Der Anspruch des Verkäufers gegen den Lieferanten verjährt in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Die Verjährung tritt aber frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat, endet auch diese Ablaufhemmung. Diese Obergrenze ist mit der Neuregelung vom 01.01.2022 entfallen. Die Lieferkette endet beim Hersteller der neu hergestellten Sache. Seine Zulieferer sind davon nicht umfasst.

7. Welche Besonderheiten gelten für Kaufleute?

Bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten ist die Rügeobliegenheit gemäß § 377 Handelsgesetzbuch – HGB zu beachten. Demnach muss der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich überprüfen und etwaige Mängel anzeigen. Die unverzügliche Rügeobliegenheit gilt auch, wenn sich ein Mangel erst später zeigt, und auch beim Streckengeschäft. Unterlässt der Käufer die Mangelanzeige, verliert er seine Gewährleistungsrechte (auch im Falle des Rückgriffs in der Lieferkette!).
Zur Frage, was ein „Kaufmann“ im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, können Sie sich in unserem Merkblatt „Kaufmann im Handelsrecht“ informieren.

III. Ansprüche aus Garantie

Die Garantie wird oftmals mit der Gewährleistung verwechselt beziehungsweise mit dieser gleichgesetzt. Im rechtlichen Sinne ist die Garantie jedoch etwas anderes. Unter der Garantie versteht man, dass der Garantiegebende einem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht oder neben sie treten kann (§ 443 BGB). Die Garantie ist also eine freiwillige Erklärung, meist des Herstellenden (Herstellergarantie), oder des Verkaufenden (Händlergarantie). Dabei wird durch den Garantiegebenden die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtig wird (Haltbarkeitsgarantie).
Die sich aus der Garantieerklärung ergebene Garantieverpflichtung ist unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachmangels bei Gefahrübergang und damit unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung. Dem Käufer oder der Käuferin können also unter Umständen Ansprüche aus gesetzlicher Sachmängelhaftung sowie Ansprüche aus der Garantie nebeneinander zustehen. Der Kaufende kann sich also im Falle einer Herstellergarantie aussuchen, ob er sich im Rahmen der Garantie an den Herstellenden oder im Rahmen der Gewährleistung an den Verkaufenden wenden möchte. Wofür der Garantiegebende einsteht ergibt sich aus der Garantieerklärung. Die gesetzlichen Gewährleistungsregeln legen also eine Mindesthaftung fest. Die freiwillige Garantie kann darüber hinausgehen. Gesetzlich geregelt ist lediglich die Beweislastumkehr für die Haltbarkeitsgarantie. Diesbezüglich besteht eine gesetzliche Vermutung für den Garantiefall, wenn ein Mangel innerhalb der Geltungsdauer auftritt.
Für die Garantie haftet nur derjenige, der sie eingeräumt hat. 
Die Garantieerklärung kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden, also sowohl im Vertrag, auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung als auch im Verkaufsgespräch. Der Kaufende kann sich wie bei der Sachmängelhaftung ebenso auf die Werbung berufen. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs kann der Verbraucher oder die Verbraucherin eine schriftliche oder auf einem Datenträger fixierte Ausfertigung der Garantieerklärung verlangen. Diese muss einfach und verständlich abgefasst sein. Zudem hat sie einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers oder der Verbraucherin zu beinhalten sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner sind der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes wie auch Namen und Anschrift des Garantiegebenden, mitzuteilen. Seit dem 01.01.2022 ist die Garantieerklärung dem Verbraucher oder der Verbraucherin spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Juli 2023