Recht

Abgrenzungsfragen im Handwerk

In der Praxis stehen die Gewerbetreibende oftmals vor der Frage, ob ihre Tätigkeit der Handwerksordnung unterliegt und deshalb für die Ausübung dieser Tätigkeit ein Meisterbrief mit Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist.
Die Kernelemente des Handwerksrechts lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
  • Der Meisterzwang besteht in den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A. Die übrigen Handwerke der Anlage B Abschnitt 1 sind zulassungsfrei. Ihre selbstständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus. Darüber hinaus enthält die Anlage B in Abschnitt 2 noch weitere handwerksähnliche Gewerbe, für deren Ausübung ebenfalls keine besondere Befähigung erforderlich ist.
  • Bis auf wenige Ausnahmen (sechs Berufe: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker) können sich erfahrene Gesellen auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen. Voraussetzung ist, dass sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position (vgl. den genauen Wortlaut des § 7 b der Handwerksordnung).
  • Das Handwerksrecht ist an die Erfordernisse der Europäischen Union angepasst. Das Verfahren für den Qualifikationsnachweis von Bürgern aus anderen EU-Staaten und die Zugangsregelung für erfahrene Gesellen ohne gesonderten Kenntnisnachweis sind weitgehend angenähert.
  • Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH & Co KG u. a.) oder Kapitalgesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen.
  • Für Ingenieure, Hochschulabsolventen Industriemeister und staatlich geprüfte Techniker ist der Zugang zum Handwerk erleichtert.
  • Die selbstständige Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten, die innerhalb von bis zu 3 Monaten erlernt werden können und keine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks bilden, unterliegen nicht dem Meisterzwang. Allerdings dürfen einfache Tätigkeiten nicht so kumuliert werden, dass sie einen wesentlichen Teil eines Handwerks ausmachen.
  • Ein Hilfsbetrieb, der der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dient, darf neben Pflege-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auch Installationsarbeiten vornehmen, ohne dass es eines Meistertitels bedürfte.
  • Für die Unerheblichkeitsgrenze eines Nebenbetriebes ist alleine ausschlaggebend, dass während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkzweiges nicht überschritten wird. Wird diese Grenze eingehalten, bedarf es keines Meistertitels.