Recht und Steuern

Arbeitnehmerüberlassung

Definition
Von Arbeitnehmerüberlassung spricht man, wenn ein selbständiger Unternehmer
(-Verleiher-) einen seiner Arbeitnehmer (-Leiharbeitnehmer-) vorübergehend an einen anderen Unternehmer (-Entleiher-) "ausleiht".

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem "Verleiher" und dem "Leiharbeitnehmer" besteht weiter. Der Entleiher darf dem Leiharbeitnehmer jedoch Weisungen erteilen.

Grundsätzlich erlaubnispflichtig ist das Leiharbeitsverhältnis, wenn die Verleihung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers erfolgt.

Das bedeutet: wer Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag einstellt, um sie dann vorübergehend an Dritte zu entleihen, braucht neben der Gewerbeanmeldung grundsätzlich eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen, nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dabei werden insbesondere die Zuverlässigkeit und die Gestaltung der Betriebsorganisation geprüft.

Grundsätzlich keine Erlaubnis braucht dagegen, wer seine Arbeitnehmer nur gelegentlich überlässt und diese nicht zum Zweck der Überlassung einstellt und beschäftigt.
In Betrieben des Baugewerbes ist eine Arbeitnehmerüberlassung in der oben dargestellten Form grundsätzlich verboten.

Da die Grenzen zwischen den verschiedenen Varianten fließend sind und zahlreiche Ausnahmen bestehen, bitte im Einzelfall stets an den oben genannten Ansprechpartner wenden.