Recht und Steuern

Schiedsgerichtsordnung

Neufassung der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf.
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf hat in ihrer Sitzung am 25. November 2025 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), die folgende Neufassung der Schiedsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf beschlossen:
Die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf (IHK Düsseldorf) ist gesetzliches Mitglied in der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Die DIHK hat einen Schiedsgerichtshof (SGH) errichtet und bietet zur verbindlichen Entscheidung von Wirtschaftsstreitigkeiten eine eigene Schiedsgerichtsordnung (SGH-Schiedsregeln) an.
Daher verweist die IHK Düsseldorf auf die SGH-Schiedsregeln mit folgender Maßgabe:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung, wenn die Vertragsparteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, die auf das Schiedsgericht oder die Schiedsordnung der IHK Düsseldorf Bezug nimmt.
Artikel 2 Verweisung an den SGH
Haben die Vertragsparteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der IHK Düsseldorf Bezug nimmt, so finden die Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (SGH) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. Das Verfahren wird durch den SGH administriert.
Artikel 3 Schiedsort und Verhandlungen
(1) Abweichend von § 16 der SGH-Schiedsregeln ist der Schiedsort Düsseldorf, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
(2) Die Parteien können für Verhandlungen im Rahmen des Schiedsverfahrens Räumlichkeiten in der IHK Düsseldorf anmieten, sofern diese verfügbar sind.
Artikel 4 Kommunikation
(1) Diese Schiedsgerichtsordnung verpflichtet die Parteien zur Nutzung der Verfahrensmanagementplattform des SGH. Schriftsätze und Erklärungen sind von den Parteien ausschließlich über die digitale Verfahrensmanagementplattform an den SGH zu richten.
(2) Die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten sorgen für die Einhaltung der Technikvorgaben des SGH.
Artikel 5 Benennung von Schiedsrichtern durch den Präsidenten* der IHK Düsseldorf
Schiedsrichter werden in den in § 9 und § 13 Abs. 1 der SGH-Schiedsregeln genannten Fällen nicht vom SGH, sondern vom Präsidenten der IHK Düsseldorf benannt. Der Präsident der IHK Düsseldorf kann beim SGH Vorschläge zur Benennung von Schiedsrichtern einholen.
Artikel 6 Haftungsausschluss
Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung der IHK Düsseldorf, ihrer Organe und Mitarbeiter ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.
Artikel 7 Inkrafttreten
Diese Schiedsgerichtsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Schiedsgerichtsordnung der IHK Düsseldorf vom 2. Dezember 2002, zuletzt geändert am 4. Juni 2024, außer Kraft.
* Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter