Mediationsordnung

MEDIATIONSORDNUNG FÜR WIRTSCHAFTSKONFLIKTE
der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf vom 19. Mai 2003, zuletzt geändert am 4. Juni 2024

PRÄAMBEL

Die Mediationsordnung regelt ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Beilegung von wirtschaftlichen Konflikten.
Ziel dieses Verfahrens ist es, durch interessengerechtes Verhandeln unter Moderation eines unabhängigen und neutralen Mediators eigenverantwortlich eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Zur Betreuung von Verfahren nach dieser Mediationsordnung richtet die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf eine Mediationsstelle ein.

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Die Mediationsordnung ist anwendbar auf natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften sowie deren Beschäftigte in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeiten. Eingeschlossen sind innerbetriebliche Konflikte und Konflikte in gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen.
  2. Wenigstens eine der Parteien muss einer deutschen Industrie- und Handelskammer angehören. Bei gesellschaftsrechtlichen Konflikten genügt es, wenn die Gesellschaft Mitglied einer deutschen Industrie- und Handelskammer ist.

§ 2 Mediationsstelle

Trägerin der Mediationsstelle und Ort des Mediationsverfahrens ist die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf. Die Mediationsstelle berät die Parteien in allen das Mediationsverfahren betreffenden Fragen und ist insbesondere auf Wunsch der Parteien bei der Auswahl eines Mediators behilflich.

§ 3 Verfahrensvoraussetzungen

  1. Das Mediationsverfahren wird eingeleitet, sobald bei der Mediationsstelle ein schriftlicher Antrag einer Partei auf Durchführung der Mediation eingeht. Der Antrag soll in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden, Name und Anschrift der Parteien sowie eine kurze Fallschilderung und die geltend gemachten Ansprüche enthalten und mit Kopien aller maßgeblichen Unterlagen und Beweismittel versehen sein. Für eine anwaltlich vertretene Partei soll der Antrag außerdem eine kurz gefasste rechtliche Würdigung enthalten.
  2. Die Mediationsstelle übersendet der anderen Partei den Mediationsantrag unter Beifügung der Mediationsordnung. Sie fordert die andere Partei auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu erklären, ob sie einer Mediation zustimmt und bejahendenfalls eine eigene Fallschilderung einzureichen. Geht innerhalb der Frist die Zustimmung bei der Mediationsstelle nicht ein, kommt kein Mediationsverfahren zustande. Der Antragsteller erhält eine Bestätigung darüber, dass die Mediation gescheitert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Verfahren kostenfrei.
  3. Die Mediationsstelle berät die Parteien nach Eingang des Entgeltes im Sinne von § 9 Absatz 1 b. bei der Auswahl des Mediators und stellt auf Wunsch den Kontakt her. In der Regel soll nur ein Mediator für ein Verfahren berufen werden; der Mediator kann jedoch auf besonderen Wunsch der Parteien auch weitere Mediatoren beiziehen. Die Berufung des Mediators bedarf der Bestätigung durch die Mediationsstelle. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Mediator die Qualifikationsvoraussetzungen in § 5 Mediationsgesetz erfüllt.
    Sollten sich die Parteien vier Wochen nach Eingang des Entgeltes im Sinne von § 9 Absatz 1 b. nicht auf einen Mediator geeinigt haben, endet das Verfahren ohne Anspruch auf Rückerstattung des Entgeltes im Sinne von § 9 Absatz 1 b..
  4. Sobald der Mediator berufen ist, übersendet die Mediationsstelle je zwei Exemplare einer Mediationsvereinbarung an die Parteien und den Mediator, von denen je eines unterzeichnet an die Mediationsstelle zurückzusenden ist. Gleichzeitig fordert die Mediationsstelle den Kostenvorschuss für den Mediator gemäß § 9 Absatz 2 an, der innerhalb von zwei Wochen an den Mediator zu zahlen ist. Nach Eingang aller unterzeichneten Exemplare der Mediationsvereinbarung und des Honorarvorschusses beginnt das Mediationsverfahren gemäß § 4.

§ 4 Ablauf des Mediationsverfahrens

  • Der Mediator ist für den Ablauf des Mediationsverfahrens, insbesondere eine zügige Terminierung, verantwortlich. Im ersten Termin werden die Interessen der Parteien sowie die Konfliktlage erörtert. Der Mediator hat nach Absprache mit den Parteien einen Zeitplan für die Mediation aufzustellen, soweit dies zweckmäßig ist.
  • Der Mediator leitet die Mediationssitzungen und achtet auf die Einhaltung der Regeln des Mediationsverfahrens, insbesondere darauf, dass beide Parteien ausreichend Gelegenheit haben, ihre Standpunkte darzustellen und die relevanten Informationen auszutauschen. Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen. Der Mediator kann jederzeit anregen, dass die Parteien zusätzliche Informationen oder Schriftstücke zur Verfügung stellen.
  • Der Mediator fördert in jedem Stadium des Verfahrens eine einvernehmliche Regelung des Konflikts durch die Parteien. Er ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er weist die Parteien darauf hin, dass sie sich in jeder Lage des Verfahrens auf eigene Kosten durch einen Rechtsanwalt beraten lassen und diesen am Verfahren beteiligen können. Eine individuelle Rechtsberatung durch den Mediator findet nicht statt.
  • Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann der Mediator
    • Einigungsvorschläge unterbreiten,
    • den Parteien die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses aus seiner Sicht erläutern, wenn er die entsprechende Befugnis zum Beispiel nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz besitzt,
    • einen Rechtsgutachter oder sonstige Sachverständige auf Kosten der Parteien beiziehen.

§ 5 Beendigung des Verfahrens

  1. Das Verfahren ist beendet,
    • wenn eine den Streit beendende Vereinbarung abgeschlossen ist, oder
    • wenn eine Teilvereinbarung erzielt ist und die Parteien das Verfahren nicht fortsetzen wollen, oder
    • wenn es mindestens eine Partei oder der Mediator schriftlich gegenüber den anderen Beteiligten für gescheitert erklärt und dies der Mediationsstelle schriftlich angezeigt wird.
  2. Das Verfahren kann durch den Mediator beendet werden, wenn er keine Aussichten auf Erfolg sieht.
  3. Die Kostenansprüche der Mediationsstelle und des Mediators gemäß § 9 werden durch die Art der Verfahrensbeendigung nicht berührt.
  4. Wird zwischen den Parteien eine Einigung erzielt, so halten die Parteien das Ergebnis des Verfahrens schriftlich fest. Diese Niederschrift wird von beiden Parteien unterzeichnet. Im Übrigen erfolgt keine Niederschrift, es sei denn, die Parteien wünschen dies ausdrücklich. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die Mediationsprotokolle nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Hiervon ausgenommen sind die Rechtsanwälte der Parteien. Vor Abschluss einer den Konflikt beendenden Vereinbarung sollen die Parteien diese von Ihren Rechtsbeiständen prüfen lassen.
  5. Die Parteien können den Mediator jederzeit einvernehmlich entlassen und sich auf die Beauftragung eines anderen Mediators einigen. Die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Mediators ist gemäß § 9 zu vergüten.

§ 6 Neutralität des Mediators

  1. Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
  2. Für ihn gelten die weitergehenden Regelungen nach § 3 Abs. 2 - 5 des Mediationsgesetzes.

§ 7 Vertraulichkeit

  1. Der Mediator und die Mediationsstelle behandeln die Tatsache der Durchführung der Mediation sowie alle im Rahmen der Mediation bekannt gewordenen Informationen streng vertraulich. Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe von § 4 Mediationsgesetz verpflichtet.
  2. Der Mediator verpflichtet sich, in eventuellen späteren Gerichtsverfahren bezüglich des Mediationsverfahrens im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nicht als Zeuge oder Sachverständiger aufzutreten und gegebenenfalls bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch zu nehmen.
  3. Die Parteien verpflichten sich, den Mediator in einem nachfolgenden Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Mediationsverfahrens offenbart wurden.
  4. Die Parteien verpflichten sich weiterhin,
    • Ansichten oder Vorschläge der anderen Partei in Bezug auf eine mögliche Beilegung der Streitigkeit,
    • Eingeständnisse der anderen Partei im Laufe des Mediationsverfahrens,
    • Vorschläge des Mediators,
    • die Tatsache, dass die andere Partei ihre Bereitschaft gezeigt hat, einen Vergleichsvorschlag des Mediators anzunehmen,
    • nicht in ein Schieds- oder Gerichtsverfahren einzuführen oder sich darauf zu berufen, gleichgültig ob sich das Verfahren auf den Gegenstand des Mediationsverfahrens bezieht oder nicht.
  5. Nach Abschluss des Mediationsverfahrens geben die Parteien alle wechselseitig überlassenen Unterlagen zurück und vernichten die während der Mediation angefertigten Aufzeichnungen und Kopien. Eine abweichende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

§ 8 Gerichtsverfahren, Verjährung

  1. Die Parteien verpflichten sich, während des Mediationsverfahrens laufende Schieds- oder Gerichtsverfahren in Bezug auf einen Konflikt, der Gegenstand der Mediation ist, während der Dauer der Mediation ruhen zu lassen und keine neuen einzuleiten. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bleiben hiervon unberührt. Kommen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht oder sind diese konkret geplant, soll hierüber in der ersten, kurzfristig anzuberaumenden Mediationssitzung gesprochen werden.
  2. Die Parteien vereinbaren, dass die Verjährung der Ansprüche, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind, bis zwei Monate nach Beendigung des Mediationsverfahrens gehemmt ist und verpflichten sich insoweit, die Einrede der Verjährung nicht geltend zu machen.

§ 9 Kosten

  1. Die Kosten des Mediationsverfahrens setzen sich zusammen aus
    a. dem Mediatorhonorar,
    b. einem Entgelt zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, dessen Höhe 100,00 bis 500,00 Euro beträgt und im Verhältnis zu dem zu erwartenden Aufwand und dem Gegenstand festgelegt wird sowie
    c. den notwendigen Auslagen, insbesondere für Post- und Telekommunikation, wobei anstelle der tatsächlichen Auslagen eine Pauschale in Höhe von 50,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer gefordert werden kann.
  2. Sobald Einigkeit zwischen den Parteien zur Durchführung einer Mediation besteht, erhebt die Mediationsstelle von beiden Parteien je zur Hälfte das Entgelt nach Absatz 1b., welches innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Erhebungsschreibens zu zahlen ist. Sie fordert ferner einen Vorschuss auf das Honorar des Mediators in Höhe von einem Stundensatz an, den beide Parteien gleichfalls je zur Hälfte zu tragen haben. Der Vorschuss ist direkt an den Mediator zu zahlen. Kommt eine der Parteien der Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses nicht nach, so kann die andere Partei deren Anteil übernehmen. Ist sie hierzu nicht bereit, so beendet die Mediationsstelle das Verfahren mit sofortiger Wirkung.
  3. Jeder Mediator erhält für seine Tätigkeit einschließlich der Vor- und Nachbereitung ein Zeithonorar, das nach Stunden bemessen wird. Die Abrechnung erfolgt je angefangene halbe Stunde nach folgender Staffel:
    Gegenstandswert Kosten
    bis 25.000 Euro 150 Euro
    über 25.000 Euro bis 100.000 Euro 175 Euro
    über 100.000 Euro 200 Euro
    Bei einem Gegenstandswert von über 500.000 Euro wird das Stundenhonorar gesondert vereinbart. Das Honorar erhöht sich um die jeweils geltende Umsatzsteuer. Der Mediator kann seine Tätigkeit zu jeder Zeit von der Zahlung eines durch beide Parteien zu leistenden angemessenen Vorschusses abhängig machen. Die Zahlungen sind direkt an den Mediator zu leisten.
  4. Die Mediationsstelle setzt den Gegenstandswert in entsprechender Anwendung der für die Festlegung von Gerichtsgebühren geltenden Regelungen fest. Die Parteien sind zur Zahlung des Honorars und zum Ersatz der dem Mediator und der Mediationsstelle entstehenden, notwendigen Auslagen verpflichtet. Die ersatzfähigen Auslagen des Mediators sind diesem direkt zu erstatten.
  5. Die Parteien tragen die Kosten des Mediationsverfahrens je zur Hälfte. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
  6. Die Parteien haften gegenüber der Mediationsstelle und dem Mediator als Gesamtschuldner.
  7. Jede Partei trägt die während des Mediationsverfahrens entstehenden eigenen Kosten sowie die Kosten ihrer Vertretung selbst. Ein späterer Kostenausgleich unter den Parteien aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder vertraglicher Vereinbarung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 10 Haftungsbeschränkung

  1. Eine Haftung der Mediationsstelle, ihrer Organe und Mitarbeiter ist ausgeschlossen, sofern sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.
  2. Eine Haftung der Mediationsstelle für Handlungen oder Unterlassungen des Mediators ist ausgeschlossen
  3. Eine Haftung des Mediators ist ausgeschlossen, sofern er nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begeht. Er kann in der Mediationsvereinbarung seine Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang begrenzen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Mediationsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.