Konfliktmanagement
Erklärfilm zum Konfliktmanagement
Allgemeines
Treten Konflikte zwischen Unternehmen auf, ist es oft mühsam, vor die Gerichte zu ziehen:
- Ein Gerichtsverfahren, das sich Jahre hinzieht, kostet Zeit und Nerven,
- belastet die Geschäftsbeziehungen,
- ungewisser Prozessausgang, trotz gründlicher Vorarbeit,
- das Prozessieren bei einem hohen Streitwert kann mit einem enormen Kostenaufwand verbunden sein.
Gerade im Wirtschaftsverkehr kann es sich für die Beteiligten daher lohnen, auf alternative Instrumentarien zurückzugreifen und so ihren Konflikt schnell, kostengünstig, effektiv und vertraulich beizulegen.
Alternative Streitlösungsverfahren sind insbesondere:
IHK-Mediation
Sie möchten durch Verhandlung einen Konflikt eigenverantwortlich und selbstbestimmt unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Schädigung der Geschäftsbeziehungen schnell und kostengünstig beilegen?
Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen und außergerichtlichen Beilegung von Konflikten, bei dem die Parteien selbständig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Lösung ihres Konfliktes erarbeiten. Sie werden dabei von einem neutralen Dritten, dem Mediator, unterstützt. Der Mediator wird von den Parteien selbst bestimmt, wobei die Mediationsstelle die Parteien bei ihrer Auswahl berät. Der Mediator ist dabei kein Schiedsrichter und hat keine Entscheidungsgewalt. Vielmehr begleitet er die Parteien bei deren Verhandlungen und hilft ihnen unter Anwendung bewährter Methodik, gemeinsam zukunftsorientierte und tragfähige Lösungen zu entwickeln.
IHK-Schiedsgericht
Schiedsgerichte sind private, d.h. nichtstaatliche Gerichte. Anders als bei der Mediation entscheidet das Schiedsgericht am Ende des Verfahrens verbindlich über die geltend gemachten Ansprüche und trifft damit eine endgültige und vollstreckbare Entscheidung. Das heißt der Schiedsrichter hat - anders als der Mediator - Entscheidungs- und Zwangsgewalt und die Parteien erlangen mit dem Schiedsspruch und einer entsprechenden Vollstreckbarerklärung einen vollstreckbaren Titel.
Ein Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf einem ordentlichen Gerichtsverfahren, allerdings haben die Parteien mehr Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens. Sie werden beispielsweise bei der Auswahl der Schiedsrichter beteiligt und können somit sicherstellen, dass die Richter über die erforderliche technische Expertise oder branchenspezifisches Fachwissen verfügen. Ein weiterer Vorteil ist, dass Schiedsverfahren grundsätzlich vertraulich sind und ohne Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden. Im Gegensatz hierzu sind staatliche Gerichtsverfahren grundsätzlich öffentlich, wodurch im schlimmsten Fall offengelegte Betriebsgeheimnisse an die Konkurrenz gelangen und angebliche Produkt- und Sicherheitsmängel ihren Weg in die Presse finden. Neben diesen Aspekten können mit Schiedsverfahren regelmäßig auch Zeitverluste vermieden werden, die bei der Einschaltung der überlasteten staatlichen Gerichte auftreten können.
Wichtig: Das Schiedsgericht kann nur dann über eine Streitigkeit richten, wenn sich die Parteien zuvor auf diese Form der Konfliktlösung in einer Schiedsklausel geeinigt haben.
IHK-Schiedsgutachten
Die Parteien können bei Vertragsschluss eine Schiedsgutachterabrede (auch Schiedsgutachterklausel genannt) treffen und darin vereinbaren, dass für den Fall der Entstehung von Sachverhaltsstreitigkeiten ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten eingeholt werden soll. Möglich ist es aber auch, erst im Streitfall die Einschaltung eines Schiedsgutachtens zu vereinbaren.
Das Schiedsgutachten ist die Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen (Vertrags-)parteien umstrittenen Sachverhalt. Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages verbindlich klären zu lassen. Hierdurch soll der Gang zum Gericht vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wird später ein Gericht angerufen, ist dieses (außer bei grober Unrichtigkeit) an die im Schiedsgutachten getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden. Im Gegensatz zum Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtsstreit anstelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, stellt der Schiedsgutachter aber nur Umstände fest. Er entscheidet nicht über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien und die Rechtsfolgen.
Um sicherzustellen, dass das Gutachten fachlich ordnungsgemäß ist, können die Parteien in die Schiedsgutachterklausel aufnehmen, dass zwingend oder nach Möglichkeit ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger benannt werden soll. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist ein Gütesiegel für die Sachverständigen, da Urkunde, Stempel und Ausweis den Experten erst nach eingehender Prüfung der besonderen Sachkunde und der persönlichen Eignung überreicht werden.
IHK-Einigungsstellen
Die Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten sind eine wichtige Einrichtung bei den Industrie- und Handelskammern. Sie haben die Aufgabe, in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten einfach, zügig und kostensparend ohne Inanspruchnahme der Gerichte auf ein eine gütliche Einigung hinzuwirken.
Unternehmen, die gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen möchten oder abgemahnt wurden, können sich bei der Einigungsstelle melden. Dies gilt auch für rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, bestimmte qualifizierte Einrichtungen und Handwerkskammern (HWK).
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, dann wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde niedergelegt. In dem Vergleich kann insbesondere vereinbart werden, dass der Antragsgegner für die Zukunft die Unterlassung der beanstandeten Werbung zusichert. Außerdem kann Schadenersatz, die Zahlung eines Ausgleichsbetrages und für zukünftige Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betrieben werden (§ 15 Abs. 7 UWG). Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
IHK-Konfliktnavigator
Aber wie findet man das geeignete Verfahren zur Lösung seines Konflikts? Hierbei hilft der IHK-Konfliktnavigator. Mit ihm können Nutzer Schritt für Schritt online prüfen, welche Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung in ihrem Fall in Frage kommt. Ein weiterer Service ist die Konfiguration von Klauseln, mit denen das entsprechende Verfahren vereinbart werden kann.