Prüfpflicht für Honorarfinanzanlagenberater
Der Prüfbericht nach § 24 FinVermV muss erstmalig für das Kalenderjahr 2013 erstellt und spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer eingereicht werden.
- Wer gilt als geeigneter Prüfer?
- Wann kann eine Negativerklärung abgegeben werden?
- Was passiert bei Einreichung eines fehlerhaften, unvollständigen oder nicht rechtzeitig eingereichten Prüfberichts?
- Müssen Bauträger und Baubetreuer Ihren jährlichen Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung ebenfalls bei der IHK vorlegen?
Wer gilt als geeigneter Prüfer?
Geeignete Prüfer nach § 24 Abs. 3 FinVermV sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Prüfverbände. Auch andere Personen können nach Abs. 4 als Prüfer betraut werden, wenn diejenigen Personen öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen (Bsp.: Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Steuerberater). Nach Abs. 5 sind Personen für eine Prüfung ungeeignet, wenn bei diesen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Wann kann eine Negativerklärung abgegeben werden?
Eine Negativerklärung kann abgegeben werden, wenn im betreffenden Jahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler (§ 34f Abs. 1 S. 1 GewO) oder Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) ausgeübt wurde. Die Abgabe der Negativerklärung kann selbst erstellt werden und muss unaufgefordert sowie schriftlich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer eingereicht werden. Sofern jedoch nur eine Anlagevermittlung oder -beratung getätigt wurde, muss eine Prüfung erfolgen.
Was passiert bei Einreichung eines fehlerhaften, unvollständigen oder nicht rechtzeitig eingereichten Prüfberichts?
oder einer fehlerhaften Negativerklärung?
Gewerbebetreibende Finanzanlagenvermittler sind gesetzlich zur rechtzeitigen Abgabe (31.12. des darauffolgenden Jahres) eines Prüfberichts oder einer Negativerklärung verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung sowie eine falsche oder unvollständige Angabe hat nachträglich eine Pflichtprüfung zur Folge und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Des Weiteren besteht die Gefahr der gewerblichen Unzuverlässigkeit und damit der Einleitung eines Erlaubniswiderrufsverfahrens.
Müssen Bauträger und Baubetreuer Ihren jährlichen Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung ebenfalls bei der IHK vorlegen?
Bauträger und Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO müssen ihren Pflichten aus § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung weiterhin gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachkommen.
Diese Informationen sollen als Service Ihrer Kammer nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.