Neue Regelung

Neu: Erlaubnispflicht für Vermittler von Edelmetallen

Der Bundestag hat in dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 3. Juni 2021 unter anderem beschlossen, dass bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahreren als Vermögensanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz einzustufen sind.
Dies hat zur Folge, dass die Vermittlung solcher Finanzanlagenprodukte der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht gemäß § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO unterfallen.
Das Gesetz sah eine Übergangsregelung bis Ende 2021 vor. Damit ist die Vermittlung von Edelmetallen seit dem 1. Januar 2022 unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnispflichtig gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. 
§ 1 Abs. 2 Nr. 8 Vermögensanlagengesetz umfasst folgende Produkte:
Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
  • eine Verzinsung und Rückzahlung,
  • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
  • einen vermögenswerten Barausgleich oder
  • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen.
Laut Gesetzesbegründung  (S. 99) gelten folgende Grundsätze: 
  • Es sollen solche Edelmetalle erfasst sein, denen eine Monetisierungsfunktion und damit eine geldähnliche Bedeutung zukommt. Dies sind neben Gold die handelsüblichen, bei Banken und Edelmetallhändlern handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug, insbesondere Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Iridium und Rhodium.
  • Bei ihrer Auskehr in zumeist Barren oder Münzen, denen in Abgrenzung zu Schmuck oder anderen Sachgütern eine gesteigerte Investmentkomponente zukommt, liegt der Schwerpunkt auf der dem physischen Rohstoff immanenten Sachwert und der Eigenschaft als werterhaltendes Geldmedium. Erfasst sind indes auch solche Anlagemodelle, bei denen Edelmetalle bereits zu Beginn oder anlässlich der Transaktion gekauft und erst später ausgekehrt werden.
  • Prospektpflichtig ist damit künftig nicht mehr nur die Auszahlung in Geld in Form einer Rückzahlung oder eines vermögenswerten Barausgleichs, sondern auch, wenn Anbieter entsprechend die Herausgabe von Edelmetallen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit mitsamt einer Rendite gewähren oder in Aussicht stellen.
  • In Abgrenzung dazu stehen bei Verwahrverträgen oder reinen An- und Verkäufen von Edelmetallen oder daraus hergestellten Produkten als Bestandteil der Realwirtschaft der physische Handel ohne tatsächlichen Bezug zum Finanz- oder Kapitalmarkt im Vordergrund. Solche Verwahrverträge werden daher nicht von der Erlaubnispflicht erfasst. 
Hinweis:
Betroffene Gewerbetreibende sollten sich zur Abstimmung an die für sie zuständige IHK wenden. 
Checklisten und Antragsformulare für Finanzanlagenvermittler und -berater stehen hier zum Downloaden zur Verfügung.