Aktuelles

Das Deutschlandticket kommt!

Bund und Länder haben sich auf die Einführung des Deutschlandtickets (49-Euro-Ticket) zum 1. Mai 2023 geeinigt. Der offizielle Verkauf hat bereits begonnen, ab dem 01. Mai 2023 kann das dann bundesweit gültige Ticket genutzt werden.

Das Deutschlandticket wird deutschlandweite Fahrten im ÖPNV und SPNV aller teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Landestarife und Verkehrsverbünde sowie im verbundfreien Raum ermöglichen. Reisende können also alle Busse und Bahnen des öffentlichen Regional- und Nahverkehrs in ganz Deutschland nutzen. Ausgenommen sind der Fernverkehr und Fahrten in der ersten Klasse.
Das Deutschlandticket soll es im monatlich kündbaren Abonnement geben. Wer bereits ein Abonnement oder ein Jobticket besitzt, muss in der Regel nicht aktiv werden. Kunden werden von ihrem Abo-Center über das weitere Vorgehen informiert und können entscheiden, ob sie einen Wechsel zum Deutschlandticket vornehmen möchten oder ob ihr aktuelles Abo bestehen bleiben soll. 
Hintergrund: Das Deutschlandticket ist das Nachfolgemodell des Neun-Euro-Tickets, das auf Initiative der Bundesregierung in den Sommermonaten 2022 angeboten und rund 52 Millionen Mal verkauft wurde. Es soll als dauerhaftes Angebot an den Erfolg dieser zeitlich befristeten Aktion anknüpfen und ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Wie schon das Neun-Euro-Ticket soll auch das Deutschlandticket die Bürger angesichts der stark gestiegenen Energiepreise finanziell entlasten und gleichzeitig die Attraktivität des ÖPNV deutlich erhöhen, einen stärkeren Anreiz zum Umstieg vom Auto auf Bus und Bahn setzen – und somit zur Erreichung der Klimaziele beitragen.

Jobticket

Künftig hat jedes Unternehmen die Möglichkeit , seinen Beschäftigten das Deutschlandticket als “Jobticket” bereitzustellen. Denn die bisherige Mindestabnahmemenge entfällt. Damit profitieren vor allem auch die kleinen und mittleren Unternehmen, die ihren Beschäftigten ein niedrigschwelliges Angebot zur Nutzung der ÖPNV machen möchten. 
Das Jobticket ist im Vergleich zum Regelangebot besonders ermäßigt: Wenn Arbeitgeber 25 Prozent des Ticketpreises übernehmen, kann bis zum 31. Dezember 2024 noch einmal ein zusätzlicher Abschlag von fünf Prozent gewährt werden. Berufstätige können das Deutschlandticket dann schon für 34,30 Euro erhalten.
Weitere Informationen zum Jobticket finden Sie hier

Lohnsteuerliche Behandlung des Deutschlandtickets bei Zuschüssen des Arbeitgebers

Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 15 EStG steuerbefreit. Dabei ist die Steuerbefreiung allerdings auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
Hinweis:
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wurde es nach dem BMF-Schreiben vom 30.05.2022 für die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für ÖPNV-Tickets im Kalendermonat überstiegen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht überstiegen. Wurden - bezogen auf das Kalenderjahr 2022 - höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, war der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Auf das 49- Euro-Ticket ist das oben genannte BMF-Schreiben vom 30. Mai 2022, das im Rahmen des 9-Euro-Tickets galt, zwar nicht anwendbar. Die Grundsätze des damaligen BMF-Schreibens sollen aber ab Mai 2023 auch auf Zuschüsse des Arbeitgebers für das Deutschlandticket anwendbar sein, wie das Bundesministerium der Finanzen im März 2023 der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) auf Anfrage mitgeteilt hat: 
„[…]derzeit plant das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit dem 49 Euro -Ticket keine Regelung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 30.5.2022. Es besteht nach derzeitigem Stand auch keine Notwendigkeit, das aufgeführte BMF-Schreiben analog zur Anwendung zuzulassen. Das 49 Euro-Ticket wird (wie das 9 Euro-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich. Zahlen Arbeitgeber höhere Zuschüsse, als Kosten anfallen, stellt dies Einkommen dar, welches zu versteuern ist. Die Arbeitgeber haben nach unserer Einschätzung ausreichend Zeit, die Zuschüsse an den Ticketpreis – sofern gewünscht –  anzupassen. […]“

Quellen: