Chemikalienrecht

Konsolidierte Fassung der REACH-Verordnung

Die REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien enthält umfangreiche Anforderungen an Hersteller, Importeure, Händler und nachgeschaltete Anwender von Chemikalien. Neben Informationspflichten (z. B. das Sicherheitsdatenblatt) werden auch weitere Pflichten, z. B. die Registrierung, Zulassung und Beschränkung (ggf. Verbote) von chemischen Stoffen geregelt. Dabei fallen nicht nur Chemikalien, sondern auch Erzeugnisse (z. B. Produkte wie Maschinen, Spielzeuge, Bauteile) in den Anwendungsbereich der REACH-Verordnung.

Informationen abrufbar

Die europäische REACH-Verordnung regelt „registration, evaluation and authorisation of chemicals“ und ist damit für fast alle Unternehmen relevant. Leider ist die Reach-Verordnung sehr umfangreich und wird ständig aktualisiert und geändert.
Unternehmen sind vor allem betroffen von
  • Stoffbeschränkungen (Anhang XVII),
  • Stoff-Zulassungen (Anhang XIV),
  • Informationspflichten gemäß Artikel 33 (SVHC-Stoffe = substances of very high concern)
  • sowie als Importeure von Stoffen und Gemischen in die EU (Registrierungspflicht ab 1 Tonne pro Jahr).

Geänderte Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter

Mit der Verordnung (EU) 2020/878 wird der Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) mit Wirkung zum 01.01.2021 geändert. Dieser Anhang II enthält die Anforderungen für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für chemische Stoffe und Gemische. Die Änderung hat mehrere Gründe bzw. Ziele:
  1. Neu berücksichtigt werden die neuen Vorgaben für Stoffe mit Nanoformen (siehe Verordnung (EU) 2018/1881).
  2. Übernommen werden die sechste und siebte Überarbeitung des Globalen Harmonisierten Systems für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS).
  3. Des Weiteren wird gemäß dem neuen Anhang VIII der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter anderem die Möglichkeit bestehen, dass der Unique Formula Identifier (UFI) oder eindeutige Rezeptur-Indikator bei gefährlichen Gemischen zur Verwendung an Industriestandorten nur auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben wird. Ferner wird der „UFI“ bei bestimmten Gemischen, die nicht verpackt werden, auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben werden müssen. Dies wird nun im REACH-Anhang II berücksichtigt und festgelegt, wo der „UFI“ auf dem Sicherheitsdatenblatt erscheinen soll (vgl. Informationen zum „UFI“ hier).
  4. Neu aufgenommen werden Anforderungen, falls Stoffe und Gemische endokrine Disruptoren enthalten. Dies sind Chemikalien, die die natürliche biochemische Wirkweise von Hormonen stören und dadurch schädliche Effekte verursachen.
  5. Außerdem wird festgelegt, dass spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für die akute Toxizität nach Maßgabe der CLP-Verordnung, sofern vorhanden, in den Sicherheitsdatenblättern angegeben werden müssen.
Derzeit verwendete Sicherheitsdatenblätter dürfen den Kunden und Anwendern noch bis Ende 2022 zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht mit einem „UFI“ ergänzt oder aus anderen fachlichen Gründen vorzeitig aktualisiert werden müssen.