Neues Förderprogramm für den Heizungswechsel startet
Die Förderung des Heizungstausches hin zu klimafreundlichen Heizungen wurde zum 1. Januar 2024 – und damit zeitgleich zum Start des neuen Gebäudeenergiegesetz (sog. “Heizungsgesetz”) – neu aufgestellt.
Es gelten neue Fördersätze. Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Die konkrete Ausgestaltung der Förderung stand in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) auf der Kippe. Konkret sieht das neue BEG folgende Förderung vor:
- Eine Grundförderung von 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude für alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5 Prozent erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt.
- Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 Prozent. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
- Hinzu kommt erstmals ein Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
Die Boni können ergänzt werden; sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70 Prozent betragen). Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Wichtig zu wissen: Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt neu bei der KfW und ist seit dem 27. Februar 2024 in einem ersten Schritt für Privatpersonen möglich. Unternehmen können sich planmäßig ab August 2024 im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren und einen Antrag auf die neue Heizungsförderung für ihre Immobilien stellen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der KfW.
Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen: Darüber hinaus können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 Prozent: Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 Prozent, plus ggf. 5 Prozent bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan. Die technische Antragstellung ist ab dem 1. Januar 2024 beim BAFA möglich.
Neuer Ergänzungskredit: Pro Wohneinheit besteht die Möglichkeit, ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme in Anspruch zu nehmen – zinsverbilligt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.
Alle Informationen zur neuen Richtlinie sind veröffentlicht auf den Seiten der Bundesregierung.