Vorgaben aus dem Energieeffizienzgesetz: Meldung von Abwärmeinformationen

Das Energieeffizienzgesetz zielt darauf ab, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch den Endenergieverbrauch zu senken. Ursprünglich sollte Ende 2024 eine Novelle des Gesetzes in Kraft treten. Durch das Aus der Ampel-Regierung herrschte hier jedoch zuletzt Unsicherheit. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun auf seinen Seiten klargestellt, welche Unternehmen künftig von den Regelungen betroffen sein werden.
Das Gesetz beinhaltet unterschiedliche Maßnahmen, die unter anderem für Unternehmen ab einem bestimmten Energieverbrauch gelten. Die Vorgaben betreffen unter anderem die Vermeidung, Reduzierung und Wiederverwendung von Abwärme, die in den Unternehmen beispielsweise im Rahmen von Produktionsprozessen entsteht. Diese Betriebe werden außerdem zur Erfassung und Meldung von Abwärmeinformationen verpflichtet. Die Einführung von neuen Bagatellschwellen soll vor allem Unternehmen mit unwesentlichen Abwärmemengen von Meldepflichten befreien.
Welche konkreten Vorgaben macht das Gesetz im Bereich der Abwärme?
Die Vorgaben im Bereich der Abwärme betreffen Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr. Konkret müssen diese Unternehmen die
  • „Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und (...) auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme reduzieren” und/oder
  • „durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederverwenden”,
jeweils „soweit dies möglich und zumutbar ist.”
Weitere Melde- und Berichtspflichten:
Darüber hinaus müssen die Unternehmen erstmals zum 1. Januar 2025 Informationen über die in ihrem Betrieb anfallende Abwärme melden. Dazu zählen unter anderem die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung, die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf sowie das durchschnittliche Temperaturniveau der Abwärme. Die Informationen müssen auf einer zentralen Plattform für Abwärme gemeldet werden. Die Plattform schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland, um diese bestenfalls nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz weiter zu steigern. Die Informationen müssen regelmäßig aktualisiert und ab dem Jahr 2026 jährlich zum 31. März auf der Plattform gemeldet werden.
Bagatellschwellen: Welche Ausnahmen gibt es bei den Melde- und Berichtspflichten?
Unter anderem die IHK-Organisation hatte angesichts dieser neuen Melde- und Berichtspflichten die Einführung von Bagatellschwellen gefordert, um Unternehmen mit unwesentlichen Abwärmemengen von bürokratischen Belastungen zu befreien. Unter Einbeziehung von Experten wurden darum nun Bagatellgrenzen nach dem aktuellen Stand der Technik festgelegt: Von der Meldepflicht ausgenommen sind
  • Anlagen, die Abwärmemengen von unter 200 MWh pro Jahr erzeugen (= „Anlagenschwelle”) und
  • Betriebsstandorte, in denen die Summe der Abwärmemenge unter 800 MWh pro Jahr liegt (= „Standortschwelle”).
  • Eine Meldepflicht besteht demnach nur dann, wenn sowohl die Anlagenschwelle als auch die Standortschwelle übertroffen wurde.
Wo gibt es weitere Informationen?
Weitere Informationen zu den Meldepflichten im Bereich Abwärme gibt es auf den Seiten des BAFA. Tiefergehende Informationen zu den Bagatellschwellen gibt es in Form einer Präsentation mit Praxisbeispielen sowie zu dem Kreis der Meldepflichtigen, Fristen, zur Schätzung/Modellierung von Werten und auskunftspflichtigen Daten gibt es in Form eines Merkblatts auf den Seiten des BAFA.