Kreislaufwirtschaft

EU-Ökodesign-Richtlinie für eine umweltgerechte Gestaltung von Produkten

Worum geht es?

Im Jahr 2019 wurden zehn neue Ökodesign-Verordnungen verabschiedet, zusammen mit sechs neuen Energielabel-Verordnungen. Die Europäische Kommission schätzt, dass europaweit bis 2030 jährlich Energie im Umfang von knapp 167 Terawattstunden eingespart werden kann. Dies entspricht einer Reduzierung von über 46 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent. Ökodesign ist somit eine wesentliche Maßnahme zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und damit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Begrenzung von CO2-Emissionen sowie zur Umsetzung der Energiewende und der Klimaschutzziele.

Vorteile und Chancen

Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren vom Ökodesign, indem sie durch geringere Stromkosten und langlebigere Produkte Geld sparen können. Gleichzeitig trägt Ökodesign zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie bei. Einerseits unterstützt der effiziente Einsatz von Energie und Ressourcen Unternehmen dabei, ihre Produktionskosten zu senken. Andererseits bietet Ökodesign Chancen im Hinblick auf die Stärkung der Innovationskraft. Einheitliche europäische Mindestanforderungen unterstützen zudem den freien Warenverkehr im Binnenmarkt und helfen neue Märkte und Marktanteile zu erschließen.

Die Ökodesign-Richtlinie

Den Rahmen für einheitliche, verbindliche Ökodesign-Mindestanforderungen an Produkte innerhalb der EU bildet seit 2005 die EU-Ökodesign-Richtlinie. Durch diese Richtlinie wird der Markt für effiziente und umweltfreundliche Produkte gestärkt. Gleichzeitig werden erhebliche Energie- und Ressourceneinsparpotenziale im Geräte- und Produktbereich realisiert. 
In ihrer ursprünglichen Fassung (2005/32/EG) betraf die Richtlinie nur energiebetriebene Produkte. Die Richtlinie 2009/125/EG hat die Ökodesign-Richtlinie neu gefasst und ihren Anwendungsbereich auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erweitert. Damit sind nun auch alle Gegenstände eingeschlossen, deren Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst. Neben Geräten, die mit Energie betrieben werden, sind dies Produkte, die selbst keine Energie verbrauchen, aber während ihrer Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflussen. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung sind ausgenommen.
Bei der EU-Ökodesign-Richtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, d. h. die Richtlinie selbst enthält keine konkreten Produktanforderungen, sondern schafft die Rechtsgrundlage zur Regelung der Anforderungen in Ökodesign-Produktverordnungen.

Ökodesign-Produktverordnungen

Die konkreten Produktanforderungen werden von der Europäischen Kommission – unter Einbindung von Industrie-, Verbraucher- und Umweltverbänden und unterstützt durch einen sogenannten Regelungsausschuss – in Durchführungsverordnungen für einzelne Produktgruppen festgelegt. Die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie ist als offener Prozess ausgestaltet. Derzeit sind für 29 Produktgruppen entsprechende Durchführungsverordnungen in Kraft. Darunter u.a. für
  • Beleuchtungsmittel
  • Fernsehgeräte
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner
  • Staubsauger
  • Elektromotoren
  • externe Netzteile
  • Transformatoren
  • Brennstoffkessel
Die produktspezifischen Verordnungen definieren verbindliche Mindestanforderungen an das umweltgerechte Produktdesign bestimmter Produktgruppen. Während der Schwerpunkt in der Vergangenheit auf der Festlegung eines maximalen Energieverbrauchs lag, gehören seit der Veröffentlichung der im Winterhalbjahr 2018/19 beschlossenen Durchführungsverordnungen auch vermehrt Anforderungen an die Ressourceneffizienz dazu. Dazu zählen z.B. das Vorhalten bestimmter Ersatzteile und Informationen zu deren Einbau sowie die Vorgabe der zerstörungsfreien Zerlegbarkeit eines Produktes.

Selbstverpflichtungen

Als Alternative zu den Ökodesign-Durchführungsmaßnahmen kommen auch sogenannte Selbstverpflichtungen der Industrie im Sinne des Artikels 17 der Ökodesign-Richtlinie in Betracht, sofern sich die politischen Ziele mit ihnen schneller oder kostengünstiger erreichen lassen als mit etwaigen Durchführungsverordnungen. Derzeit gibt es für zwei Produktgruppen entsprechende Selbstverpflichtungen, weitere sind in Vorbereitung. Die Einhaltung der selbst auferlegten Anforderungen wird von der EU-Kommission regelmäßig überwacht. Ende 2016 hat die EU-Kommission die Empfehlung (EU) 2016/2125 für Selbstregulierungsmaßnahmen als Unterstützung der Industrie veröffentlicht. Sie enthält Leitlinien für freiwillige Vereinbarungen als Alternative zu Durchführungsmaßnahmen.

Marktüberwachung durch die Länderbehörden

Die Überprüfung der Ökodesign-Konformität von Produkten obliegt in Deutschland den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Die notwendigen Befugnisse hierzu sind durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die EVPG-Verordnung geregelt.