Wahlordnung

Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
(vom 3. Juni 2025)

§ 1 Wahlmodus

  1. Die IHK-Zugehörigen wählen aus ihrer Mitte in gleicher, allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren 94 Mitglieder der Vollversammlung.
  2. Die Mitglieder der Vollversammlung wählen mit einfacher Mehrheit auf Antrag des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens 10 Mitgliedern der Vollversammlung und nach Anhörung des Präsidiums bis zu 14 weitere wählbare Personen im Wege der Zuwahl (mittelbare Wahl) zu Mitgliedern der Vollversammlung.
  3. Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen. Die Zuwahl erfolgt durch Abstimmung in den Sitzungen der Vollversammlung, frühestens in der konstituierenden Sitzung.
  4. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder als Ersatzperson nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.

§ 1a Ersatzpersonen, Mittelbare Wahl

  1. Unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, werden durch diejenigen Bewerber (Ersatzpersonen) ersetzt, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe und ggfs. im gleichen Wahlbezirk nach den gewählten Mitgliedern die nächst höchste Stimmenzahl erhalten haben. Die Ersatzperson rückt auch dann nach, wenn ihre Wahlgruppe oder ihr Wahlbezirk im Zeitpunkt des Nachrückens nicht mehr mit der Wahlgruppe oder dem Wahlbezirk der unmittelbaren Wahl übereinstimmen. Die Ersatzperson rückt ebenfalls nach, wenn sie bereits durch mittelbare Wahl (§ 1 Abs. 2) Mitglied der Vollversammlung geworden ist; sie gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Endet die Wählbarkeit der Ersatzperson im Zeitraum zwischen der Wahl und dem Fall ihres Nachrückens, so endet auch ihre Stellung als Ersatzperson.
  2. Sind keine Ersatzpersonen vorhanden, wählt die Vollversammlung im Wege der Ersatzwahl (mittelbare Wahl) für die restliche Dauer der Wahlperiode Ersatzpersonen. Die zu Wählenden werden vom Präsidium oder von mindestens 10 Mitgliedern der Vollversammlung schriftlich vorgeschlagen. Die Ersatzpersonen müssen der Wahlgruppe und ggfs. dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitgliedes angehören.
  3. Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 6 Abs. 2 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 1 Abs. 2 (Zuwahl) besetzt.
  4. Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl (Zuwahl und Ersatzwahl) gewählten Mitglieder der Vollversammlung 18 Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. Sofern dann nach § 1a Abs. 2 eine Ersatzwahl erforderlich wird, soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und ggfs. dem Wahlbezirk angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.

§ 2 Wahlberechtigung

  1. Wahlberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 sind die IHK-Zugehörigen.
  2. Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
  3. Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 3 Ausübung des Wahlrechts

1. Das unmittelbare Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen: von diesen selbst; falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter;
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und Personenmehrheiten: durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
2. Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
3. In den Fällen von Absatz 1, b) und Absatz 2 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
4. Das unmittelbare Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 2 Abs. 3 vorliegt.
5. Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das unmittelbare Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen.

§ 4 Wählbarkeit

  1. Wählbar sind natürliche Personen, die am letzten Tag der Wahlfrist (§ 7 Abs. 3) volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind.
  2. Wählbar sind auch in das Handelsregister eingetragene Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
  3. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen.
  4. Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 5 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses statt.
2. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der vorgesehenen Amtszeit
  • durch Tod,
  • durch Amtsniederlegung und
  • durch Verlust der Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2.
Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder in einen anderen Wahlbezirk berührt.
3. In den Fällen des § 2 Abs. 3 sowie in den Fällen von § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Mitgliedschaft sofort. Gleiches gilt im Falle der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1 oder 2 im Zeitpunkt der Wahl nicht vorlagen. Sollte die Amtsniederlegung für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erklärt werden, so endet die Mitgliedschaft erst zu diesem Zeitpunkt. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied die Wählbarkeit verloren hat.
4. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.

§ 6 Wahlbezirk, Wahlgruppe

  1. Die IHK-Zugehörigen werden gem. § 5 Abs. 4 S. 2 IHKG in Wahlgruppen und teilweise auch in Wahlbezirke eingeteilt. Dabei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu beachten. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeertrag, der Beschäftigtenzahl und der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen.
  2. Es werden für die Wahl folgende Wahlbezirke und Wahlgruppen gebildet, in welchen von den IHK-Zugehörigen die nachstehend aufgeführte Zahl von Mitgliedern zu wählen ist:
    1.1 Industrie
    1.1.1 Stadt Düsseldorf 8
    1.1.2 Kreis Mettmann 6
    1.2 Handel
    1.2.1 Groß- und Außenhandel
    1.2.1.1 Stadt Düsseldorf 5
    1.2.1.2 Kreis Mettman 5
    1.2.2 Einzelhandel
    1.2.2.1 Stadt Düsseldorf 4
    1.2.2.2 Kreis Mettmann 2
    1.3 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Messe-, Ausstellungs- und Kongresswesen, Tourismus, Freizeit (Gast- und touristikbezogene Dienstleistungen) 4
    1.4 Verkehr und Logistik 3
    1.5 Finanz- und Versicherungswirtschaft
    1.5.1 Banken, Sparkassen 5
    1.5.2 Versicherungen 2
    1.5.3 Finanzdienstleistungen, Vermittlergewerbe 4
    1.6 Bau- und Immobilienwirtschaft 7
    1.7 Gesundheitswirtschaft, Pflege 7
    1.8 Medien-, Telekommunikations-, Kreativ- und Werbewirtschaft 7
    1.9 Beratungen und anderweitige Dienstleistungen
    1.9.1 Stadt Düsseldorf 11
    1.9.2 Kreis Mettmann 5
    2 Nicht in das Handelsregister eingetragene Unternehmen (KGT)
    2.1 Stadt Düsseldorf 5
    2.2 Kreis Mettmann 4
    Anzahl der gewählten Mitglieder der Vollversammlung 94
  3. Die Mitglieder der Vollversammlung können gemäß § 1 Abs. 2 und 3 jeweils die folgende Anzahl von Personen im Wege der Zuwahl (mittelbare Wahl) zu Mitgliedern der Vollversammlung wählen:
    1.1 Industrie 2
    1.2 Handel 2
    1.3 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Messe-, Ausstellungs- und Kongresswesen, Tourismus, Freizeit (Gast- und touristikbezogene Dienstleistungen) 1
    1.4 Verkehr und Logistik 2
    1.5 Finanz- und Versicherungswirtschaft 2
    1.6 Bau- und Immobilienwirtschaft 1
    1.7 Gesundheitswirtschaft, Pflege 1
    1.8 Medien-, Telekommunikations-, Kreativ- und Werbewirtschaft 1
    1.9 Beratungen und anderweitige Dienstleistungen 2
    2 Nicht in das Handelsregister eingetragene Unternehmen (KGT) -
    Anzahl der mittelbar hinzugewählten Mitglieder der Vollversammlung bis zu 14.

§ 7 Wahlausschuss

  1. Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl auf Vorschlag des Präsidiums einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Ferner wählt sie auf Vorschlag des Präsidiums zwei Stellvertreter. Die Stellvertreter haben unabhängig vom Vertretungsfall ein Teilnahme- und Rederecht in den Wahlausschusssitzungen, ein Stimmrecht jedoch nur im Vertretungsfall. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch einen Stellvertreter vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden.
  2. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann vom durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen.
  3. Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem ihm die Stimmen vorliegen und auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (Ende der Wahlfrist). Er bestimmt zudem die Adresse, an die die Wahlunterlagen versandt werden müssen.
  4. Die Amtsperiode des Wahlausschusses endet mit der Entscheidung der Vollversammlung über Einsprüche (§ 21 Abs. 1), wenn keine Einsprüche vorliegen, mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist.

§ 8 Wählerlisten

  1. Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und ggfs. nach Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse, Wahlgruppe, ggfs. Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
  2. Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen und ggfs. Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören können, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, können der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zugeordnet werden.
  3. Die Wählerlisten können für die vom Wahlausschuss bestimmte Dauer (Auslegungsfrist) durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und ggfs. den Wahlbezirk.
  4. Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
    1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Abs. 1 c) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
    2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 S. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
    3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig.

§ 9 Bekanntmachung des Wahlausschusses

  1. Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 7 Abs. 3) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis bekannt, dass Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe bis eine Woche nach Ablauf der in § 8 Abs. 3 genannten Frist eingereicht werden können. Der Wahlausschuss entscheidet über die Anträge und Einsprüche nach Satz 1 und stellt nach deren Erledigung die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest. Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
  2. Wahlberechtigte, die mehreren nach § 6 gebildeten Wahlgruppen angehören können, haben dem Wahlausschuss binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist mitzuteilen, in welcher Wahlgruppe sie ihr Stimmrecht ausüben wollen; andernfalls gilt die Zuweisung durch den Wahlausschuss.
  3. Der Wahlausschuss fordert in der Wahlveröffentlichung die Wahlberechtigten auf, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist dabei darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen und welche Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Wahlvorschlags zu erfüllen sind.
  4. Die IHK ist berechtigt, Name, Firma, E-Mail-Adresse und Anschrift von Wahlberechtigten ihrer jeweiligen Wahlgruppe an Bewerber oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Bewerber oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

§ 10 Wahlvorschläge

1. Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ggfs. ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Bewerber können nur für die Wahlgruppe und ggfs. den Wahlbezirk kandidieren für die sie selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wählen kann. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe und ggfs. für einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Darin werden die Kandidaten in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest. Die nach diesen Vorgaben ermittelte Reihenfolge wird auch in den Stimmzetteln übernommen (Brief- und elektronische Wahl).
2. Im Wahlvorschlag ist der Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen; außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er eine auf ihn fallende Wahl annehmen wird und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit gemäß dieser Wahlordnung ausschließen.
3. Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
4. Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert den Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Absatz 5 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. Er entscheidet nach Ablauf der Frist über die Gültigkeit der eingegangenen Wahlvorschläge. Soweit die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, wird der betreffende Bewerber nicht in die Kandidatenliste aufgenommen.
5. Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt:
a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
b) Das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 1 wurde nicht eingehalten.
c) Der Bewerber ist nicht wählbar.
d) Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
e) Die Erklärung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Bewerbers fehlt.
6. Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr erhalten, als in der Wahlgruppe und ggfs. dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 9 Abs. 3. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
7. Geht in einer Wahlgruppe nach Ablauf der vom Wahlausschuss gesetzten Fristen kein gültiger Wahlvorschlag ein, wiederholt der Wahlausschuss die Aufforderung gemäß § 9 Abs. 3. Hierzu setzt er eine Nachfrist von zwei Wochen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet in dieser Wahlgruppe keine Wahl statt.
8. Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Absatz 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz. 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
9. Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.

§ 11 Durchführung der unmittelbaren Wahl

  1. Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Bei Abgabe der Stimme sowohl elektronisch als auch schriftlich, zählt die elektronisch abgegebene Stimme.
  2. Der Wahlausübungsberechtigte darf auf dem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und ggfs. dem Wahlbezirk zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kennzeichnet er jeweils durch eindeutige Markierung der dafür vorgesehenen Felder. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.

§ 12 Wahlunterlagen

1. Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen, bestehend aus den Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl und den Unterlagen für die Briefwahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen.
2. Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten Zugangsdaten (Login- Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt.
3. Für die Briefwahl werden den Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt:
a) ein Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b)ein Stimmzettel,

c) ein neutraler Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ oder einer sinngemäßen Bezeichnung (Stimmzettelumschlag),
d) ein Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
4. Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf.

§ 13 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl

  1. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels. Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal. Die Authentifizierung für den elektronischen Zugang zum Stimmzettel erfolgt in einem einstufigen Verfahren. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch dieses Verfahren authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Wahlsystem und bestätigt, dass er wahlberechtigt ist. Durch diese Bestätigung erhält er Zugang zum elektronischen Stimmzettel.
  2. Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wähler vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.
  3. Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe und ggfs. den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die Anzahl der jeweils zu wählenden Kandidaten.
  4. Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlausübungsberechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird, dass Login und Passwort berechtigt genutzt werden. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
  5. Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
  6. Der Wähler muss bis zur erfolgreichen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wähler zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wähler am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
  7. Wenn der Wähler keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe und ggfs.in seinem Wahlbezirk zu wählen sind, ist er vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme darauf hinzuweisen. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe und ggfs. im Wahlbezirk zu wählen sind, ist technisch auszuschließen.
  8. Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die verwendete EDV-Anwendung geeignet ist, die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl sicherzustellen. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.

§ 14 Technische Bedingungen an die elektronische Wahl

  1. Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn von diesem Wahlberechtigten bereits eine Stimme elektronisch erfasst wurde.
  2. Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wählers, in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach erfolgreicher Stimmabgabe nicht zulassen.
  3. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wähler dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
  4. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in Deutschland stehen. Alternativ können diese auch in einem EU-Mitgliedsstaat stehen, in dem die Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung findet.
  5. Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
  6. Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.

§ 15 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl

  1. Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus den zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Empfehlungen / Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
  2. Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl werden durch den Wahlausschuss autorisiert.
  3. Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
  4. Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wahlberechtigten möglich ist.
  5. Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

§ 16 Störungen der elektronischen Wahl

  1. Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlausschuss diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
  2. Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen und ggfs. Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wahlberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
  3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen und ggfs. Wahlbezirke beschränkt werden.
  4. Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.

§ 17 Stimmabgabe bei Briefwahl

  1. Die Briefwahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem Stimmzettel. Der Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe und ggfs. den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die Anzahl der jeweils zu wählenden Kandidaten.
  2. Der Wähler hat den von ihm gemäß § 11 Abs. 2 gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen. Anschließend ist der Stimmzettelumschlag und der unterzeichnete Wahlschein im Rücksendeumschlag so rechtzeitig in die Post zu geben oder bei der auf dem Rücksendeumschlag bezeichneten Stelle direkt abzugeben, dass die Unterlagen vor Ablauf der Wahlfrist vorliegen (§ 7 Abs. 3).
  3. Die rechtzeitig eingegangenen Rücksendeumschläge werden unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Wird bei der Prüfung der Wahlberechtigung festgestellt, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe oder eine Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt ist, so ist der eingegangene Stimmzettelumschlag von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen.

§ 18 Stimmauszählung

  1. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
  2. Nach Ablauf der Wahlfrist (§ 7 Abs. 3) veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch und der per Briefwahl abgegebenen Stimmen.
  3. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl. Zudem wird das elektronische Wahlverzeichnis für den Abgleich mit den Briefwahlstimmen zur Verhinderung der doppelten Stimmabgabe bereitgestellt. Im Anschluss werden die Briefwahlstimmen ausgezählt. Hierbei erfolgt ein Abgleich mit dem elektronischen Wählerverzeichnis, ob der Wahlberechtigte seine Stimme bereits abgegeben hat. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so wird der Briefwahlstimmzettel aussortiert und für ungültig erklärt. Die elektronisch abgegebene Stimme zählt.
  4. Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.
  5. Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.
  6. Die Ergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl werden jeweils gesondert festgestellt.
    Auf der Grundlage der Teilergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, welches von den anwesenden Wahlausschussmitgliedern, in mindestens beschlussfähiger Stärke unterzeichnet wird.

§ 19 Gültigkeit der Stimmen

1. Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
2. Ungültig sind insbesondere die Stimmzettel,
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c) auf denen mehr Kandidaten angekreuzt als in der Wahlgruppe und ggfs. dem Wahlbezirk wählbar sind,
d) die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch in einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen.
3. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
4. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Rücksendeumschlag, lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthält. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimmzettelumschlag versendet wurde. Gültig ist die Stimmabgabe dagegen, wenn die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag erfolgt. Ungültig ist die Stimmabgabe ferner, wenn der Wahlschein nicht ausreichend ausgefüllt ist.

§ 20 Wahlergebnis

  1. Gewählt sind in den einzelnen Wahlbezirken und Wahlgruppen die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das ein Mitglied des Wahlausschusses zieht, das Gleiche gilt für die Festlegung der Ersatzpersonen (§ 1a).
  2. Im Falle des § 10 Abs. 6 ist ein Kandidat dann gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Sind hiernach in einer Wahlgruppe weniger Kandidaten gewählt als Mitglieder zu wählen waren, so verringert sich die Zahl der Vollversammlungsmitglieder in dieser Gruppe.
  3. Unverzüglich nach Abschluss der Stimmauszählung stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.
  4. Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet der Wahlausschuss. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, sind die Kandidaten rechtzeitig darauf hinzuweisen.

§ 21 Wahlprüfung

  1. Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und ggf. des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet die Vollversammlung nach Anhörung des Wahlausschusses. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
  2. Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zur Entscheidung der Vollversammlung über den Einspruch vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§ 22 Verfahren der mittelbaren Wahl (Zuwahl und Ersatzwahl)

  1. Die Vorbereitung und Durchführung dieser Wahlen obliegt dem Präsidium.
  2. Die Bewerber für die mittelbare Wahl werden von mindestens 10 Vollversammlungsmitgliedern oder dem Präsidium (§ 1 Abs. 2) vorgeschlagen. Jeder Vorschlag ist zu begründen. Die Wahlvorschläge müssen die in § 10 Abs. 2, 1. Halbsatz genannten Angaben enthalten.
  3. Das Ergebnis der Stimmabgabe wird vom Präsidium ermittelt. Für die mittelbare Wahl gilt § 5 Abs. 7 der Satzung sinngemäß. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben.
  4. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
  5. Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 23 bekanntzumachen.

§ 23 Bekanntmachung

  1. Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite der IHK unter https://www.ihk.de/duesseldorf (elektronische Verkündung).
  2. Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel und Umschläge zu vernichten. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der übernächsten Wahlperiode aufzubewahren. Für die Daten der elektronischen Wahl gilt dies entsprechend.
  3. Fristen sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berechnen.

§ 24 Inkrafttreten

  1. Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
  2. Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.