Satzung
Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
(vom 29. November 2022, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 3. Juni 2025)
(vom 29. November 2022, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 3. Juni 2025)
- § 1 Name und Sitz
- § 2 Aufgaben
- § 3 Organe
- § 4 Vollversammlung
- § 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
- § 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
- § 5b Technische Übertragungen und Aufzeichnungen von Bild und Ton
- § 6 Ausschüsse und Arbeitskreise
- § 7 Präsidium
- § 8 Präsident/Präsidentin
- § 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 9 Geschäftsführung
- § 10 Vertretung
- § 11 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Entlastung
- § 12 Veröffentlichungen
- § 13 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
- Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf“ (IHK).
- Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf, sie unterhält eine Zweigstelle in Velbert und umfasst die kreisfreie Stadt Düsseldorf sowie den Kreis Mettmann (IHK-Bezirk).
- Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein öffentliches Siegel.
§ 2 Aufgaben
Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgaben:
1. das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
a) durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
b) das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
§ 3 Organe
Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sind:
- die Vollversammlung,
- das Präsidium,
- der Präsident/die Präsidentin,
- der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin,
- der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 BBiG genannten Aufgaben.
§ 4 Vollversammlung
1.Die Vollversammlung besteht aus bis zu 109 Mitgliedern. Davon werden bis zu 95 Mitglieder der Vollversammlung in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu vierzehn Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
2. Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit ihres Bezirkes und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt ferner vorbehalten die Beschlussfassung über:
a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie und Handelskammern (IHKG)),
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG),
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
d) die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin (§ 7 Abs. 1 IHKG),
f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG),
g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG),
h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG),
i) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG),
j) den Erlass einer Geschäftsordnung,
k) die Zuwahl weiterer Vollversammlungsmitglieder,
l) die Wahl eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin oder mehrerer Rechnungsprüfender,
m) die Berufung der Vorsitzenden der Ausschüsse, deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen und deren Mitglieder,
n) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
o) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
p) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
q) die Errichtung von Einigungsstellen,
r) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter/Arbeitgebervertreterinnen für den Berufsbildungsausschuss,
s) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
t) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
u) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung,
v) Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie den Präsidenten/die Präsidentin nach § 8a sowie
w) die Stiftung von Auszeichnungen.
3. Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
4. Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter/Vertreterinnen der Gesamtheit der IHKZugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
5. Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Mitglieder der Vollversammlung sind vom Präsidenten/von der Präsidentin vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
- Die Vollversammlung wird vom Präsidenten/der Präsidentin nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten/der Präsidentin zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn 15 Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes mit begründeter Tagesordnung schriftlich verlangen. Der Präsident/Die Präsidentin leitet die Sitzungen.
- Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens drei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens sechs Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens eine Woche vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten/der Präsidentin gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Der Präsident/Die Präsidentin kann in dringenden Fällen eine Vollversammlung mit abgekürzter Einladungsfrist von wenigstens drei Tagen zu einer Sitzung einberufen.
- Anträge und Eingaben, die nicht in der Einladung nach Absatz 2 enthalten sind, können nur behandelt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zustimmen.
- Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
- Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind nur stimmberechtigte Mitglieder.
- Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten und/oder Kandidatinnen bewerben, ist der Kandidat/die Kandidatin gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss ihm/ihr selbst, seinem/ihrem Ehegatten, seinen /ihren Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade, seinen /ihren Unternehmen oder einer von ihm/ihr kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person oder Personenmehrheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
- Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Namentlich oder geheim ist nur abzustimmen, wenn mindestens 15 der anwesenden Mitglieder, das Präsidium oder der Präsident/die Präsidentin es verlangen. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
- Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident/die Präsidentin, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden veröffentlicht. Über die IHKZugehörigkeit ist auf Verlangen ein Nachweis zu führen. Ein Rederecht ist mit der Teilnahme nicht verbunden. Die Teilnahme ist dem Präsidenten/der Präsidentin oder dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin spätestens sieben Tage vor der Sitzung anzuzeigen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und Arbeitskreise und deren Stellvertreter und/oder Stellvertreterinnen – soweit sie von der Vollversammlung berufen sind – sowie die Vorsitzenden der Wirtschaftsjunioren im Bereich der Industrie und Handelskammer zu Düsseldorf e. V. oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen und sich dort zu äußern, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein. Der Präsident/die Präsidentin kann Nichtmitglieder als Gäste einladen und Sachverständige zu jeder Sitzung hinzuziehen; § 4 Abs. 5 S. 1 gilt für sie entsprechend. Hierauf soll bei der Einladung oder in sonstiger Weise ausdrücklich hingewiesen werden. Des Weiteren sind die Mitglieder der Geschäftsführung berechtigt an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen. Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin kann weitere Mitarbeitende hinzuziehen.
- Die Vollversammlung kann ausscheidende verdiente Präsidenten und Präsidentinnen zu „Ehrenpräsidenten“ bzw. „Ehrenpräsidentinnen“ und ausscheidende verdiente Vollversammlungsmitglieder zu „Ehrenmitgliedern“ ernennen. Diese sind nicht stimmberechtigt; im Übrigen gilt § 4 Abs. 5 S. 1 für sie entsprechend.
- Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von einem Monat nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.
- Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Landesarchiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das Landesarchiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.
§ 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
- Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
- Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
- In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 5 Abs. 4 der Wahlordnung geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 5 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
- In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 7 durchgeführt werden.
- Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 8 herzustellen ist, soweit nicht bereits nach § 5b Abs. 1 die Öffentlichkeit hergestellt ist.
§ 5b Technische Übertragungen und Aufzeichnungen von Bild und Ton
- Sitzungen der Vollversammlung dürfen zur Herstellung der Öffentlichkeit nach § 5 Abs. 8 über das Internet nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode grundsätzlich zugelassen wird. Die Entscheidung für die einzelne Sitzung trifft der Präsident/die Präsidentin vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Vollversammlung. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung ist die Übertragung nach Satz 1 zu unterbrechen. Der Präsident/die Präsidentin hat jeweils Beginn und Ende bzw. Unterbrechung der Übertragung anzukündigen. Das Nähere kann die Vollversammlung in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss regeln.
- Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch die IHK nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies in der Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird. Der Präsident/die Präsidentin hat Beginn, Unterbrechung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit ein Mitglied der Vollversammlung beantragt, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen.
- Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.
§ 6 Ausschüsse und Arbeitskreise
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Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten für das gesamte Kammergebiet oder für Teile des Kammergebietes Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen und Mitglieder und kann dabei auch Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter und/oder Stellvertreterinnen für die Ausschussmitglieder berufen.1a. Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten. Die Bekanntgabe von Stellungnahmen der Ausschüsse nach außen bedarf der vorherigen Zustimmung der Vollversammlung oder des Präsidenten/der Präsidentin.
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Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.2a. Der/Die Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er/Sie kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend.
- Zur Beratung der Geschäftsführung kann der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin im Einvernehmen mit dem Präsidenten/der Präsidentin Arbeitskreise errichten und deren Vorsitzende, Stellvertreter und/oder Stellvertreterinnen und Mitglieder berufen. Die Absätze 1a Satz 2, 3; 2 und 2a gelten entsprechend.
- Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise.
- Die IHK errichtet gem. § 77 BBiG einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 BBiG. Die Bestimmungen des BBiG bleiben von den Absätzen 1 bis 4 unberührt.
§ 7 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin als ständiger Vertreter/ständige Vertreterin sowie sieben weiteren Vizepräsidenten und/oder Vizepräsidentinnen, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Die Wiederwahl der Mitglieder des Präsidiums ist zulässig. Der Präsident/Die Präsidentin kann nur einmal in diesem Amt wieder gewählt werden; betrug seine/ihre erste Amtszeit weniger als zwölf Monate, ist eine zweite Wiederwahl möglich.
- Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 S. 2 IHKG der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
- Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident/Die Präsidentin kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er/Sie kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder in Textform fassen, wenn kein Mitglied widerspricht. Satz 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.
- Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten/der Präsidentin zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von einem Monat nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung.
- Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Landesarchiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das Landesarchiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.
§ 8 Präsident/Präsidentin
- Der Präsident/Die Präsidentin ist Vorsitzender/Vorsitzende von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher/Sprecherin der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk.
- Der Präsident/Die Präsidentin beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil und kann mit Zustimmung des Präsidenten/der Präsidentin weitere Mitarbeitende zur Sitzung oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung hinzuziehen.
- Der Präsident/Die Präsidentin wird bei Verhinderung durch den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin, sonst durch einen von ihm/ihr damit beauftragten Vizepräsidenten/beauftragte Vizepräsidentin vertreten.
§ 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
- Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann die Vollversammlung treffen oder auf ein anderes Organ delegieren.
- Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse und Arbeitskreise sowie der Präsident/die Präsidentin nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Die Mitglieder der Vollversammlung können lediglich für Reisen, die sie im besonderen Auftrag der IHK durchgeführt haben, ihre baren Auslagen nach der Reisekostenrichtlinie der IHK erstattet erhalten. Soweit darüber hinaus eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln.
§ 9 Geschäftsführung
- Der Hauptgeschäftsführer/Die Hauptgeschäftsführerin führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, gemeinsam mit dem Präsidenten/der Präsidentin die Unterschriftenregelung. Er/Sie ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er/Sie ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.
- Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk durch den Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er/Sie kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeitende der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
- Der Hauptgeschäftsführer/Die Hauptgeschäftsführerin ist berechtigt, mit Zustimmung des Präsidenten/der Präsidentin Anträge und Vorlagen zur Behandlung in die Vollversammlung einzubringen.
- Der Hauptgeschäftsführer/Die Hauptgeschäftsführerin wird auf Vorschlag des Präsidiums von der Vollversammlung bestellt. Über die Bestellung weiterer Geschäftsführer und/oder Geschäftsführerinnen entscheiden der Präsident/die Präsidentin und der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin gemeinsam. Die Anstellung weiterer Mitarbeitender obliegt dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin.
- Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin obliegt dem Präsidium. Auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin kann das Präsidium aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Ausschuss bilden, der anstelle des gesamten Präsidiums das Gehalt des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin festlegt. Das Präsidium oder der Ausschuss beachten die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die personalwirtschaftlichen Grundsätze der IHK nach § 4 Abs. 2 Lit. u). Über den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin entscheidet das Präsidium, unterzeichnet wird er durch den Präsidenten/die Präsidentin und einen Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin. Die Anstellungsverträge des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers/der stellvertretenden Hauptgeschäftsführerin und der Geschäftsführer /der Geschäftsführerinnen unterzeichnen der Präsident/die Präsidentin und der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeitenden sowie alle Kündigungen und Aufhebungsverträge, auch soweit diese Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen betreffen, unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin.
- Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin ist Dienstvorgesetzter/ Dienstvorgesetzte der Mitarbeitenden; im Verhinderungsfall übt sein/e bzw. ihr/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin seine/ihre Befugnisse aus.
§ 10 Vertretung
- Der Präsident/Die Präsidentin und der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin vertreten die IHK rechtgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
- Der Präsident/Die Präsidentin kann durch den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin oder einen anderen Vizepräsidenten/eine andere Vizepräsidentin vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin durch seinen/ihren Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin oder ein anderes Mitglied der Geschäftsführung.
- Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin allein vertretungsberechtigt; er/sie kann durch seinen/ihren Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin vertreten werden.
- Im Einzelfall können Präsident/Präsidentin und/oder Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin aufgrund einer von ihnen schriftlich erstellten Vollmacht vertreten werden.
- Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin wird die IHK von dem Präsidenten/der Präsidentin und einem Vizepräsidenten bzw. einer Vizepräsidentin, gegenüber allen Mitarbeitenden vom Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin vertreten.
- In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident/Präsidentin oder Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident/die Präsidentin die Stimme; ist der Präsident/die Präsidentin nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident/Präsidentin und Hauptgeschäftsführer/Hautgeschäftsführerin befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
§ 11 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Entlastung
- Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
- Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident/die Präsidentin und der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes nach den näheren Vorschriften des Finanzstatutes und den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatutes.
- Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin oder mehrere Rechnungsprüfende für die Prüfung des Jahresabschlusses.
- Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin nachzusuchen. Die oder der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüfenden berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 12 Veröffentlichungen
Die Rechtsvorschriften der IHK werden elektronisch im Bundesanzeiger verkündet. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft. Zusätzlich kann die IHK die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. Mai 2006, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 26. November 2019, außer Kraft.