Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
(zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 3. Juni 2025)

Präambel

Aufgabe der IHK Düsseldorf ist es, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbe-treibenden wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Höchstes Entscheidungsgremium der IHK ist die Vollversammlung. Ihr obliegt die Ermittlung und Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden im IHK-Bezirk. Zur Unterstützung bei dieser Aufgabe kann die Voll-versammlung Ausschüsse errichten, deren Aufgabe die fachliche Beratung der Vollversammlung, des Präsidiums und der Geschäftsleitung nach Maßgabe dieser Geschäfts-ordnung ist. Ziel der Ausschussarbeit ist es, dass die Mitglieder ihre Erfahrungen und Sichtweisen zu aktuellen und relevanten Themen der Wirtschaft in die IHK-Arbeit einbringen. Die Erörterung in den Ausschüssen dient dabei insbesondere der Ermittlung von Mitgliederinteressen, der fachlichen und regionalen Bewertung von Sachverhalten sowie der Vorbereitung der Positionierung durch die Vollversammlung. Auf diese Weise leisten die Ausschüsse einen wichtigen Beitrag zur Meinungsbildung und Interessenvertretung in der IHK.

§ 1 Errichtung von Ausschüssen

  1. Die Vollversammlung kann Ausschüsse errichten, und zwar für das gesamte Kammergebiet Fachausschüsse und für Teile des Kammergebiets Regionalausschüsse.
  2. Die Vollversammlung beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Vorsitzenden, deren Stellvertreter und die Mitglieder der Ausschüsse. Sie nehmen ihre Aufgaben bis zur Berufung ihrer Nachfolger wahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Auf der Homepage der IHK kann eine Liste der Mitglieder der Ausschüsse mit Name, Vorname, Unternehmen und Position im Unternehmen veröffentlicht werden.
  3. Eine Berufung der Ausschutzvorsitzenden ist für denselben Ausschuss nur zweimal aufeinander folgend möglich. Betrug die erste Amtszeit weniger als 12 Monate, so bleibt diese für die Beschränkung der Wiederberufung außer Acht.
  4. Der Präsident/ die Präsidentin kann bei Bedarf auch während der Dauer einer Amtszeit im Einvernehmen mit dem/ der Ausschussvorsitzenden weitere Ausschussmitglieder berufen. Sie nehmen ihre Aufgaben bis zur turnusgemäßen Neuberufung der Ausschussmitglieder durch die Vollversammlung wahr.

§ 1 a Fachausschüsse

  1. Die Vollversammlung bestimmt den Aufgabenbereich der Fachausschüsse.
  2. In die Fachausschüsse sollen in der Regel solche Personen berufen werden, die zur Vollversammlung wählbar sind. Darüber hinaus können auch andere Personen, die als besonders sachkundig anzusehen sind oder deren Mitarbeit aus anderen Gründen wertvoll erscheint, in die Ausschüsse berufen werden.

§ 2 Regionalausschüsse

  1. Die Vollversammlung bestimmt den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Regionalausschüsse.
  2. Die Regionalausschüsse beraten Angelegenheiten, die für den örtlichen Zuständigkeitsbereich von besonderer Bedeutung sind.
  3. Die Mitglieder der Regionalausschüsse werden aus dem Kreis der Wirtschaft der örtlichen Zuständigkeitsbereiche entnommen; die Vollversammlungsmitglieder aus diesem Bereich sollen den Regionalausschüsse regelmäßig angehören.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Vorsitzende, deren Stellvertreter und Mitglieder eines Ausschusses verlieren ihre Mitgliedschaft außer durch Tod:
a) durch Ablauf der Amtszeit;
b) durch Widerruf ihrer Berufung aus wichtigem Grund;
c) durch Amtsniederlegung, die schriftlich oder per Mail der Geschäftsführung der IHK mitgeteilt wird;
2. Erfolgt der Widerruf der Berufung aus wichtigem Grund, endet die Mitgliedschaft in der Regel mit sofortiger Wirkung. Die Amtsniederlegung kann auch für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum erklärt werden. Die Mitgliedschaft wird nicht durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder in einen anderen Wahlbezirk berührt.

§ 4 Einberufung der Ausschüsse, Tagesordnung, Arbeitsprogramm

  1. Die Ausschüsse tagen nach Bedarf; sie werden von der zuständigen Geschäftsführung der IHK im Einvernehmen mit dem/ der Ausschussvorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform. Der Ausschuss kann zu Beginn einer Sitzung die Tagesordnung ändern.
  2. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies unverzüglich nach Zugang der Einladung oder nach Kenntnis vom Hinderungsgrund anzuzeigen; eine Vertretung ist unzulässig.
  3. Jeder Ausschuss stellt ein Arbeitsprogramm der im Ausschuss zu behandelnden Themen auf, das kontinuierlich aktualisiert und fortgeschrieben wird. Dabei werden die Rahmenbedingungen des IHKG und der Satzung eingehalten. Bei Übergreifenden Themen, die in mehreren Ausschüssen behandelt werden, erfolgt eine Koordination und Abstimmung durch die Ausschussbetreuer aus der Geschäftsführung in Abstimmung mit den Ausschussvorsitzenden. Die Arbeitsprogramme werden in einer Gesamtübersicht zusammengefasst, die allen Ausschuss- und Vollversammlungsmit-gliedern zur Kenntnis gegeben wird.

§ 5 Anträge auf Einberufung der Ausschüsse

  1. Anträge auf Einberufung zu Ausschusssitzungen sind von den Ausschussmitgliedern schriftlich an die zuständige Geschäftsführung zu richten. Den Anträgen ist der begründete Vorschlag einer Tagesordnung beizufügen. Wird eine alsbaldige Zusammenkunft des Ausschusses beantragt, so ist auch dieser Antrag zu begründen.
  2. Über Anträge auf Einberufung eines Ausschusses entscheidet der/ die Vorsitzende. Er/ sie muss den Ausschuss einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die zuständige Geschäftsführung teilt den Antragstellern die Entscheidung des/ der Ausschussvorsitzenden schriftlich mit.

§ 6 Sitzung der Ausschüsse

  1. Der/ die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Beratungen. Er/ sie kann Anwesende zur Ordnung rufen und ihnen das Wort entziehen.
  2. Der/ die Vorsitzende erteilt zu den einzelnen Beratungsgegenständen das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, wobei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung den Vorrang haben. Der/ die Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen.

§ 7 Verschwiegenheitspflicht, Ehrenamt, Auslagenersatz

  1. Der/ die Vorsitzende hat die Ausschussmitglieder bei ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung darauf hinzuweisen, dass sie zur uneigennützigen, gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen verpflichtet sind, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und können lediglich für Reisen, die sie im besonderen Auftrag der IHK durchgeführt haben, ihre baren Auslagen nach der Reisekostenrichtlinie der IHK erstattet erhalten.

§ 8 Öffentlichkeit von und Teilnahme an Sitzungen

  1. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der/ die Vorsitzende kann jedoch Sachverständige hinzuziehen oder Gäste zulassen, die vor Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, über die ihnen zur Kenntnis gelangenden Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums und der Geschäftsführung sind berechtigt, an jeder Ausschusssitzung teilzunehmen. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten zu jeder Sitzung nachrichtlich eine Einladung mit Tagesordnung.
  3. Die Teilnahme von weiteren Mitarbeitenden der IHK an den Ausschusssitzungen regelt die Hauptgeschäftsführung oder die zuständige Geschäftsführung.

§ 9 Wiederholte Beratung

Angelegenheiten, über die die Ausschüsse abschließend beraten oder beschlossen haben, dürfen nur dann wieder behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Das gilt auch für Angelegenheiten, über die mit zeitlich begrenzter Wirkung beschlossen worden ist, vor Ablauf dieser Zeit.

§ 10 Abstimmungen

  1. Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Einladung nach § 4 Abs.1 zu Beginn der Sitzung festgestellt wurde. Die Ausschüsse fassen ihre Empfehlungen und Entschließungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Abweichende Auffassungen sind auf ausdrücklichen Wunsch des oder derjenigen Mitglieder, die sie vertreten, in der Niederschrift festzuhalten. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse bei besonderer Eilbedürftigkeit auch schriftlich im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn der/ die Ausschussvorsitzende dies für geboten hält und kein Ausschussmitglied widerspricht.
  2. Sachverständige oder Gäste (§ 8 Abs. 1 Satz 2) haben kein Stimmrecht.

§ 11 Bekanntgabe von Ergebnissen

Die Bekanntgabe von Stellungnahmen der Ausschüsse nach außen bedarf der vorherigen Zustimmung der Vollversammlung oder des Präsidenten/ der Präsidentin.

§ 12 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen veranlasst die zuständige Geschäftsführung die Anfertigung von Niederschriften oder Vermerken im Einvernehmen mit dem/ der Ausschussvorsitzenden. Diese werden allen Mitgliedern des Ausschusses sowie den Mitgliedern des Präsidiums zugeleitet. Für die Zuleitung ist die Information, dass die Niederschrift in der Cloud der IHK abgelegt wurde, ausreichend.

§ 13 Anwendungsbereich der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung gilt für alle bei der IHK errichteten Ausschüsse mit Ausnahme des Wahlausschusses (§ 7 der Wahlordnung) und des Berufsbildungsausschusses (§§ 56 bis 59 des Berufsbildungsgesetzes)* .Für den Finanzausschuss der Vollversammlung gilt sie mit Ausnahme von § 1 Abs. 3.

§ 14 Arbeitskreise

  1. Zur Beratung der Geschäftsführung kann die Hauptgeschäftsführung im Einvernehmen mit dem Präsidenten/ der Präsidentin Arbeitskreise errichten und deren Vorsitzende und Mitglieder berufen.
  2. Für die Arbeitskreise gelten die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß.

§ 15 Ausschussübergreifende Zusammenarbeit

Bei Behandlung von wichtigen ausschussübergreifenden Fragestellungen soll die Geschäftsführung der IHK möglichst alle thematisch betroffenen Ausschüsse befassen. Die Geschäftsführung der IHK ist verpflichtet bei ausschussübergreifenden Fragestellungen die betroffenen Ausschüsse zu befassen, wenn mindestens ein Drittel der betroffenen Ausschussvorsitzenden dies schriftlich beantragt. Zur Diskussion, Koordinierung und Beschlussfassung solcher Fragestellungen kann die Geschäftsführung der IHK zu einer gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse einladen. Eine Beteiligung kann daneben auch im Umlaufverfahren, durch Umfragen oder eine ähnliche Beteiligung erfolgen. Die Entscheidungen über die Form der Beteiligung, den Zeitplan zur Erörterung und Äußerung sowie hinsichtlich der Koordination der Zusammenarbeit trifft die Geschäftsführung der IHK in Abstimmung mit den Vorsitzenden der betroffenen Ausschüsse. Berühren die Ergebnisse der ausschussübergreifenden Zusammenarbeit die Belange der Gesamtinteressenvertretung der Wirtschaft im IHK-Bezirk, soll damit abschließend auch die Vollversammlung befasst werden.
Für die ausschussübergreifende Zusammenarbeit gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß
Diese Geschäftsordnung tritt am 30. November 2021 in Kraft.


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* Aufgrund der Neufassung des Berufsbildungsgesetztes (BBiG) jetzt §§ 77 ff BBiG