Ausländische Rechtsformen
Die Mitgliedschaft in der IHK ist im IHK-Gesetz geregelt. Zur IHK Düsseldorf gehören alle Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Kammerbezirk der IHK Düsseldorf haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Das gilt auch für ausländische Rechtsformen. Diese sind immer Mitglied der IHK, wenn sie gewerbesteuerpflichtig sind.
Die Mitgliedsbeiträge werden nach dem vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeertrag berechnet.
Wenn Unternehmen mit ausländischer Rechtsform in ihrem Heimatland in ein Register eingetragen sind, das dem deutschen Handelsregister entspricht, müssen sie immer mindestens einen Grundbeitrag bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn sie vollkäufmännisch geführt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Unternehmen nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen sind. Dies stellt auch ausdrücklich § 11 der Beitragsordnung der IHK zu Düsseldorf klar:
§ 11 Registereintragung
(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Haushaltsjahres in dem Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn das Mitglied in einem Register eines anderen Staates der Europäischen Union eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handels- und Genossenschaftsregister vergleichbare Funktion hat.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des Mitglieds nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Repräsentanz
Auf die Frage, ob Ihr Unternehmen in Düsseldorf nur eine Repäsentanz unterhält, kommt es nicht an. Denn auch eine Repräsentanz ist eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung. Entscheidend ist alleine, ob Ihre Niederlassung in Deutschland dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig ist.