Erlasse und Stundung

Der Erlass ist der ganze oder teilweise Verzicht auf einen Beitragsanspruch. Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Hierbei handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme, über die nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden ist und bei der nicht zuletzt der Grundsatz einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammerzugehörigen beachtet werden muss. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammerzugehörigen ist an dem Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Stundung erfolgt analog zum Erlass lediglich nur auf Antrag. Eine Stundung kommt in Betracht, wenn die sofortige Zahlung mit erheblichen Härten für den Beitragspflichtigen verbunden ist. Ferner darf der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen.
Die Grundlage der Stundung und dem Erlass von Beiträgen bilden § 3 Abs. 7 Satz 2 IHKG und § 19 der Beitragsordnung.