Beitragsfreistellung

Nach § 3 Abs. 3 des IHKG sind Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt.
Grundsätzlich sind nicht in das Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige vom Beitrag befreit, wenn der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, der nach dem Einkommenssteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt.