IHK Düsseldorf

Interne Hinweisgeberstelle der IHK Düsseldorf

Die IHK Düsseldorf hat eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich Hinweisgeber zur Meldung eines Verstoßes im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes vertraulich wenden können.
Das Gesetz garantiert sowohl Hinweisgebern (sogenannten Whistleblower), die unternehmens- und verwaltungsinterne Missstände melden wollen, als auch den von diesen Meldungen betroffenen Personen mehr Schutz. Gleichzeitig verpflichtet das Gesetz unter anderem Körperschaften des öffentlichen Rechts – wie die IHK Düsseldorf - dazu, eine interne Meldestelle mit einem entsprechenden Meldekanal für die Meldung von Missständen einzurichten. 
Wer kann Hinweisgeber sein?
Durch das HinSchG geschützt sind Personen, die im Zusammenhang mit oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit begangene Handlungen oder Unterlassungen erlangt haben, 
  • die Straftaten darstellen (zum Beispiel: Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, Korruption, Untreue, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Geldwäsche), § 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG,
  • die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzten Vorschriften dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen (zum Beispiel: Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes), § 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG oder
  • die gegen das enumerativ in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 10 und Abs. 2 HinSchG aufgelistete EU- oder Bundesrecht verstoßen (zum Beispiel Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, Vorgaben des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik)
und dies an eine der Meldestellen im Sinne des HinSchG melden oder offenlegen.
Als Hinweisgeber kommen beispielsweise in Betracht: (ehemalige) Arbeitnehmer Arbeitnehmerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen, Bewerber und Bewerberinnen, Leiharbeitnehmer und Leiharbeiterinnen, Auftragnehmer und Auftragnehmerinnen, Unterauftragnehmer und Unterauftragnehmerinnen oder Lieferanten und deren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie ehrenamtlich Tätige. 
Wer kann sich an die interne Meldestelle der IHK Düsseldorf wenden?
Die interne Meldestelle steht den Mitarbeitenden sowie allen Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der IHK Düsseldorf in Kontakt stehen, offen.
Wann sollten Hinweisgeber sich melden und wie funktioniert die Abgabe eines Hinweises an die interne Meldestelle der IHK Düsseldorf?
Hinweisgeber müssen zumindest einen hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die gemeldete Information der Wahrheit entsprechen. Die interne Meldestelle nimmt Hinweise absolut vertraulich entgegen. Die Abgabe eines Hinweises ist schriftlich, über das Hinweisgebertool sowie im Rahmen einer persönlichen Zusammenkunft mit einer Person möglich, die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragt ist.
Die Aufgaben der internen Meldestelle werden von den Mitarbeitenden des Justiziariats der IHK Düsseldorf wahrgenommen. Zur Verabredung einer Zusammenkunft können Sie sich jederzeit an Mitarbeitende des Justiziariats wenden. Die Hinweisabgabe kann auch anonym erfolgen. Innerhalb von sieben Tagen wird dem Hinweisgeber der Eingang des Hinweises von der internen Meldestelle bestätigt. Die interne Meldestelle leitet die erforderlichen Folgemaßnahmen ein, worüber die hinweisgebende Person grundsätzlich innerhalb von drei Monaten informiert wird (§ 17 HinSchG). Für Hinweisgeber besteht nach dem HinSchG auch die Möglichkeit, sich mit etwaigen Hinweisen an eine externe Meldestelle zu wenden (§§ 7, 19ff.).
Hinweisgebende Personen haben durch die Vornahme einer Meldung keinerlei Repressalien durch die IHK Düsseldorf zu befürchten. Das HinSchG untersagt auch die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben (§ 36). 
Alternativ richten Sie Ihren Hinweis an: 

Vertraulich
IHK Düsseldorf 
Justiziariat
- Interne Meldestelle - 
Ernst-Schneider-Platz 1
40212 Düsseldorf 
Anmerkung: Die interne Meldestelle ist ausschließlich für Hinweise im Sinne des HinSchG Ansprechpartner. In Ihren Zuständigkeitsbereich fallen keine Beschwerden allgemeiner Natur (z.B. Beschwerden über Mitgliedsunternehmen der IHK Düsseldorf).