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Ursprungsregeln

In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten dieselben Ursprungsregeln. Sie ergeben sich aus dem Zollkodex der Union (Verordnung (EU) 952/2013) und der Delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union (Verordnung (EU) 2446/2015). Im Zusammenhang mit Ursprungszeugnissen spricht man von dem „nichtpräferenziellen Ursprung“.
Die einzelnen Rechtsgrundlagen für die Ursprungsregeln sind wie folgt:
  • Artikel 59 - 63 des Zollkodex der Union (UZK),
  • Artikel 31 - 36 sowie Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union (DA).
Eine Ware gilt als im eigenen Betrieb hergestellt, wenn sie die Voraussetzungen der nachstehend aufgeführten Artikel erfüllt:
Vollständiges Gewinnen und Herstellen der Ware im eigenen Land - Artikel 31 DA in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 1 UZK
Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten:
a) in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden Schiffen aus dem Meer außerhalb der Hoheitsgewässer eines Landes gewonnen wurden;
g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets führen;
h) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Hoheitsgewässern gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder Meeresuntergrund ausübt;
i) Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, sofern sie dort gesammelt worden sind und nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
j) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren.
Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist - Artikel 32 DA in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 2 UZK
Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Neben der oben aufgeführten Grundsatzregel können auf Wunsch des Antragstellers des Ursprungszeugnisses zwei weitere Kriterien für den Ursprungserwerb einer Ware zur Anwendung gebracht werden. Zum einen kann der Ursprung gemäß den im Bestimmungsland oder –gebiet geltenden Ursprungsregeln oder bei den betroffenen Warengruppen gemäß den Listenregeln des Anhangs 22-01 DA ermittelt werden.
Minimalbehandlungen - Artikel 34 DA in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 2 UZK
Bearbeitungsvorgänge, die unter die Bedingungen des Artikel 34 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union fallen, sind nicht ausreichend (sogenannte Minimalbehandlungen), um den Ursprung im eigenen Betrieb, das heißt in Deutschland, zu begründen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern;
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden;
c) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
d) Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf;
e) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
g) Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;
h) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen.
Die IHK ist berechtigt, die Herstellung im eigenen Betrieb  und somit die Produktionsabläufe zu überprüfen.

Letzte Aktualisierung: Dezember 2017