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Auskunft zur Güterliste

Exporteure stellen sich häufig die Frage, ob ihre Güter grundsätzlich einer nationalen oder europäischen exportkontrollrechtlichen Beschränkung unterliegen.
Die Beantwortung dieser Frage fällt vielen exportorientierten Unternehmen schwer.
Hierbei kann die Auskunft zur Güterliste (AzG) eine Hilfestellung sein.
Die Auskunft zur Güterliste ist eine offizielle Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), ob ein Gut von der nationalen Ausfuhrliste oder der europäischen EG-Dual-Use-Verordnung (Anhang I) erfasst ist oder nicht.
Weitere Beschränkungsformen werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Es geht lediglich um die Beurteilung der Parameter des Gutes.
Die AzG dient lediglich als Beweismittel für den Zoll, wenn dieser Zweifel an der Zulässigkeit der Ausfuhr hat. Sie hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Die AzG ist nicht an einem Ausfuhrvorhaben gebunden. Bei Beurteilungsfragen, die ausfuhrbezogen sind, ist ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung zu stellen.
Die Antragsstellung für die Auskunft zur Güterliste hat mittels ELAN-K2 zu erfolgen. 
Letzte Aktualisierung: Juli 2021