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Gebühren im Bereich Ausfuhrkontrolle eingeführt

Seit dem 1. Januar 2024 sind diverse Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bereich der Exportkontrolle gebührenpflichtig. 
Die geltende Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des BAFA regelt verschiedene Leistungen des BMWK und des BAFA aus den Bereichen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) der „EU-Dual-Use-Verordnung“ und der „Anti-Folter-Verordnung“ sowie des Kriegswaffenkontrollrechts.
Die besondere Gebührenverordnung für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung ist bereits einen Tag nach Verkündung am 16.09.2023 in Kraft getreten und kann eingesehen werden im Bundesgesetzblatt (Teil 1). 
Erhoben werden die Gebühren unter anderem für Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter (diese haben einen doppelten Verwendungszweck und können aufgrund ihrer technischen Spezifikationen sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden) im Sinne der EU-Dual-Use-Verordnung.
Gebührenfrei bleiben nur bestimmte Leistungen. Hierunter fallen zum Beispiel „Nullbescheide”. Ein „Nullbescheid“ ist eine Bescheinigung des BAFA, mit der auf der Basis eingereichter Unterlagen rechtsverbindlich festgestellt wird, dass ein konkretes Ausfuhrvorhaben weder verboten noch genehmigungspflichtig ist.
Die Gebühren werden seit dem 1. Januar 2024 erhoben.
Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 01.01.2024 beantragt wurden. 
Voraussichtlich werden sowohl das BMWK als auch das BAFA für den Bereich der Exportkontrolle die betroffenen Unternehmen zeitnah vor dem Beginn der Erhebung über die Einzelheiten der Verordnung und das weitere Vorgehen informieren.
Quellen: BMWK, BAFA, DIHK