Freihandelsabkommen EU-Chile
Das Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten.
Mit dem Interims-Handelsabkommen hat sich die präferenzielle Nachweisführung verändert.
Zuvor erfolgte der präferenzielle Nachweis im Handel zwischen der EU und Chile entweder über eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder über eine Ursprungserklärung - bei Sendungen über 6.000 Euro mit zusätzlicher Zollbewilligung zum Ermächtigten Ausführer.
Zuvor erfolgte der präferenzielle Nachweis im Handel zwischen der EU und Chile entweder über eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder über eine Ursprungserklärung - bei Sendungen über 6.000 Euro mit zusätzlicher Zollbewilligung zum Ermächtigten Ausführer.
Mit dem Abkommen erfolgt die Nachweisführung über eine Erklärung zum Ursprung - bei Sendungen von Präferenzwaren von über 6.000 Euro ist der Status des Registrierten Ausführer für das exportierende Unternehmen erforderlich.
Die Erklärung zum Ursprung kann auch für mehrere Sendungen abgegeben werden - analog zum Abkommen zwischen der EU und UK.
Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit über die Gewissheit des Einführers den präferenziellen Status einer Ware gegenüber der Zollverwaltung nachzuweisen. Diese Möglichkeit der Nachweisführung eignet sich allerdings eher bei verbundenen Unternehmen.
Sendungen, die seit dem 1. Februar 2025 verzollt werden und bei denen der präferenzielle Zollsatz angewandt werden soll, haben unter Berücksichtigung der neuen Nachweisführungsmöglichkeiten zu erfolgen. Sowohl die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als auch die Ursprungserklärung werden nicht mehr akzeptiert.
Ausführliche Informationen zum Interimshandelsabkommen EU-Chile stehen auf der Webseite der EU-Kommission bereit:
Letzte Änderung des Artikels: Juli 2025