International
Softwareverkauf ins Ausland
Die Behandlung von Softwareverkäufen in andere Länder oder aus anderen Ländern stellt Unternehmen vor zahlreiche Fragen. Unter anderem sind die Regelungen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu beachten.
Verkörperte Software
Software unterliegt dem Zollrecht, wenn sie als Ware erfasst werden kann. Das ist dann der Fall, wenn sie sich auf oder in einem greifbaren Gegenstand befindet. Das kann ein Datenträger, wie ein USB-Stick oder eine Steuerung beziehungsweise eine Maschine sein. Die Software ist dann quasi verkörpert. Nur wenn Sie Software auf einem Datenträger in die EU importieren oder in ein Land außerhalb der EU exportieren, wird diese Sendung zollrechtlich behandelt. Diese Behandlung folgt den zollrechtlichen Regelungen:
- Zollanmeldungen sind grundsätzlich ab einem Warenwert von 1.000 € für die Ausfuhr erforderlich (bei Embargo-Ländern wie z. B. der Iran sind Zollanmeldungen unabhängig von Warenwert erforderlich);
- Zollanmeldungen sind bei der Einfuhr erforderlich
- die Zolltarifnummer/Warennummer für die verkörperte Software folgt am dem verwendeten Datenträger/der Maschine
- die weitere Behandlung (Zollsatz, Steuern, Einfuhr- und Ausfuhrbedingungen) ergibt sich aus der Warennummer
- der Wert (Zollwert) ergibt sich aus dem Wert des Datenträgers einschließlich Software
Normalerweise fällt für verkörperte Software kein Zoll an, sofern sie sich auf üblichen Datenträgern befindet. Die Warennummern dieser Datenträger sind in der EU und in den meisten Staaten weltweit zollfrei. Grundlage hier ist das Information Technology Agreement. Trotzdem sind Zollanmeldungen zu erstellen. Die Sendungen unterliegen den sonst anfallen Steuern wie der Umsatzsteuer.
Nicht verkörperte Software
Software, die nicht per Datenträger oder Gerät verschickt, sondern heruntergeladen wird (Download, Cloud,...) oder für die ein Zugriff gewährt wird, zählt zollrechtlich nicht als Ware. Es gibt keine passende Zolltarifnummer/statistische Warennummer und auch keinen HS-Code. Eine Zollanmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Fazit: Zollrecht und Zollverfahren nur bei verkörperter Software
Zoll-(Wert) und Rechnung
Für verkörperte Software gelten die üblichen Regeln zur Bestimmung des Zollwerts: Der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag ist maßgeblich. Anzumelden sind der Wert des Datenträgers und der Wert der Software. Sollte keine Zahlung erfolgen, gilt trotzdem die grundlegende Zollwertdefinition: Der Zollwert beinhaltet alle der Transaktion zu Grunde liegenden Kosten und Zahlungen, aber keine Steuern. Anteilige Frachtkosten und insbesondere Entwicklungskosten gehören grundsätzlich zum Zollwert.
Beim Export stellt sich die Frage, wie die Handelsrechnung aufgemacht sein sollte. Wie die Vorschriften außerhalb der EU sind, lässt sich nicht abschließend sagen. Da bei den wichtigsten ausländischen Handelspartnern mit Software bespielte Datenträger ebenfalls zollfrei sind, ist eine Aufspaltung des Rechnungsbetrages auf der Ausfuhrrechnung in Datenträger und Software nicht mehr zwingend. Beim Export in Länder, in denen auf den Datenträger Zoll anfällt, ermöglicht die Aufspaltung hingegen, dass die Software bei der Einfuhr in diese Länder nicht mit Zoll belastet wird.
Manchmal ist Software bereits bei der Lieferung mit bestimmten Merkmalen ausgestattet. Wenn der Kunde diese nutzen möchte, erfolgt eine nachträgliche Freischaltung, die zusätzlich berechnet wird. Falls die Nutzung dieser zusätzlichen Softwarefunktionen zum Zeitpunkt der Ausfuhr noch nicht feststeht, gehört der daraus resultierende Rechnungsbetrag auch nicht zum Zollwert. Die nachträgliche Freischaltung ist zollrechtlich irrelevant, es gelten die Regelungen für nicht-verkörperte Software.
Fazit: Die Vereinbarungen (Preis, Umfang) zum Zeitpunkt der sind maßgeblich.
Ursprung von Software
Der Ursprung einer Ware wird durch das Herstellungsland bestimmt. Die ursprungsrechtlichen Regelungen stammen aus dem Zollrecht (präferenzieller Ursprung und nichtpräferenzieller Ursprung). Die Regelungen können folglich nur für verkörperte also greifbare Software angewendet werden, weil nur diese zollrechtlich als Waren gelten. Auch der wettbewerbsrechtliche Ursprungsbegriff (Made in Germany) dürfte sich nicht für eine Ursprungsdefinition von unverkörperter Software eignen. Somit ist nach unserer Einschätzung nur für Software einschließlich Datenträger oder einschließlich Maschine eine ganzheitliche Ursprungsbestimmung möglich.
Fazit: Ursprung nur für verkörperte Software
Außenwirtschaftsrecht/Exportkontrolle
Die Unterscheidung, ob Software verkörpert oder nicht verkörpert ist, spielt für die Exportkontrolle keine Rolle. Die Regeln der Exportkontrolle legen fest, ob für die Ausfuhr der Software ins Ausland eine Genehmigung erforderlich ist – unabhängig davon, ob dies per Datenträger, Download oder sonstiger Zurverfügungstellung geschieht.
Die Ausfuhr von Software muss vorher genehmigt werden, wenn diese von den Güterlisten (Anhang I EG-Dual-use-Güter-Verordnung oder Ausfuhrliste) erfasst ist. Wenn beispielsweise eine Werkzeugmaschine auf Grund ihrer technischen Merkmale ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, dann ist auch die zugehörige Steuerungssoftware im Regelfall genehmigungspflichtig. Dies gilt auch für nachträglich gelieferte Softwareanpassungen.
Frei erhältliche und allgemein zugängliche Software (Standardsoftware) ist nicht ausfuhrgenehmigungspflichtig (Allgemeine Software-Anmerkung ASA). Für Software mit Verschlüsselungstechnologien gelten besondere Regeln.
Ausführerdefinition der Exportkontrolle
Jede Art der grenzüberschreitenden Übertragung oder der Bereitstellung eines Zugriffs aus dem Ausland wird bei Software oder Technologie als Ausfuhr bewertet, auch Cloud-Sachverhalte sind erfasst. In diesem Zusammenhang können exportkontrollrechtliche Fragen entstehen, sofern die Software an sich genehmigungspflichtig ist (Artikel 2 Absatz 2iii EG Dual-use-Verordnung).
Beispiele für Ausfuhren:
- Übermittlung von Software (auf Datenträger oder elektronisch)
- Verlagerung des Servers in Drittstaaten und nachfolgendes Abspeichern
- Zugriffsmöglichkeit aus dem Ausland
Neben den üblichen Exportkontrollvorschriften sind Embargos zu beachten. Die Rechtsgrundlagen und die Güterlisten in der jeweils aktuellen Fassung können Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufen.
Unternehmen sollten beachten, dass neben den europäischen Vorschriften auch Beschränkungen durch die US-amerikanischen Re-Exportvorschriften bestehen können. Häufig ist die Weiterlieferung von Betriebssystemen (Windows, Unix) in bestimmte Länder (unter anderem Iran, Kuba, Nordkorea, Syrien, Sudan) bereits durch die Us-amerikanischen Hersteller untersagt.
Fazit: Exportkontrolle gilt immer.
Lieferungen innerhalb der EU: Intrahandelsstatistik
Innergemeinschaftliche Softwareumsätze sind grundsätzlich auch für die Intrahandelsstatistik zu melden, wenn es sich sowohl um verkörperte Software - der Transfer also auf physischen Datenträgern erfolgt - als auch um Standardsoftware handelt. In der Praxis heißt das, dass Sie für Softwareerzeugnisse, die umsatzsteuerrechtlich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln sind (vergleiche Nummer 6), Intrastatmeldungen abgeben müssen. Meldepflichtig sind Unternehmen, deren innergemeinschaftliche Warenversendungen jährlich einen Wert von 500.000 Euro überschreiten. Bei innergemeinschaftlichen Eingängen beträgt die Meldeschwelle 800.000 Euro pro Jahr. Weitere Informationen finden Sie unter Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs
Fazit: Intrahandelsstatistik nur für verkörperte Standardsoftware.