International

Boykotterklärung

Das Verbot der Abgabe von Boykotterklärungen beruht auf der Wirkung vom 1. Mai 1993 in Kraft getretenen 24. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Aktuell ist dieses Verbot in §7 der Außenwirtschaftsverordnung aufgeführt. Dort heißt es: „Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten“. Durch die 12. Änderung der AWV vom 29. Dezember 2018 wird der Anwendungsbereich des Boykott-Verbots durch eine Klarstellung eingeschränkt. Es handelt sich somit nicht um eine Boykott-Erklärung, wenn diese abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch die Vereinigten Nationen, die EU oder Deutschland verhängtes Embargo besteht.
Vorwiegend die Staaten der arabischen Welt fordern so genannte „Israel-Boykott-Erklärungen”, deren Hintergrund insbesondere politischer Natur ist.
Stand: Juli 2021