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Gründung einer Repräsentanz in Usbekistan

Einleitung und Definition

Eine Repräsentanz ist keine eigenständige juristische Person. Sie ist vielmehr eine Unterabteilung einer juristischen Person, das heißt des Stammhauses. Die Repräsentanz darf nicht gewerblich tätig sein. Typische Aktivitäten sind daher zum Beispiel Marketing, Verkaufs- und Absatzförderung oder Kundenakquisition und -beratung. Die Eröffnung einer Repräsentanz in Usbekistan erfolgt durch deren Akkreditierung beim Ministerium für Investitionen, Industrie und Handel der Republik Usbekistan. Die Akkreditierung von Repräsentanzen ausländischer Banken in Usbekistan erfolgt in dem durch die usbekische Zentralbank festgelegten Verfahren. Auch die Mitarbeiter müssen gemäß den staatlichen Vorschriften akkreditiert sein.
  • Die Repräsentanz wird durch ihr Stammhaus errichtet.
  • Die Repräsentanz benötigt kein Stammkapital.
    Ihr werden Vermögenswerte vom Stammhaus zugeteilt.
  • Die Repräsentanz selbst trägt keine Haftung für ihre Verbindlichkeiten, sondern das Stammhaus haftet direkt.
  • Die Vertretung der Repräsentanz erfolgt durch einen Repräsentanzleiter, der aufgrund einer vom Stammhaus erteilten Vollmacht handelt. Dabei handelt der Repräsentanzleiter nicht im Namen der Repräsentanz, sondern im Namen des dahinterstehenden Stammhauses.
  • Eine Repräsentanz wird durch einen Beschluss der juristischen Person (des Stammhauses) errichtet.
  • Die Akkreditierung wird vom Ministerium für Außenwirtschaftsbeziehungen, Investitionen und Handel der Republik Usbekistan für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren erteilt mit der Möglichkeit einer anschließenden Verlängerung, sofern das ausländische Unternehmen einen entsprechenden Antrag beim Ministerium für Außenwirtschaftsbeziehungen, Investitionen und Handel der Republik Usbekistan stellt.
  • Die staatliche Registrierungsgebühr beträgt 16.30.000 Soʻm
    (entspricht circa 1.200 Euro Stand: Januar 2024).

Gründungsschritte und erforderliche Unterlagen 

1. Antrag auf Akkreditierung 

Es ist ein schriftlicher Antrag in freier Form einzureichen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
  • Angaben zur Tätigkeit und den geschäftlichen Aktivitäten des Stammhauses,
  • ausführliche Informationen zu den geschäftlichen und sonstigen Beziehungen zu usbekischen Unternehmen,
  • abgeschlossene Verträge und Vereinbarungen, bei deren Umsetzung die Repräsentanz behilflich sein wird;
  • Perspektiven zur weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit sowie
  • Zeitraum, für den die Genehmigung zur Eröffnung einer Repräsentanz beantragt wird.
Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
  • Gründungsdokumente (statuarische Dokumente) des Stammhauses,
  • Handelsregisterauszug/Registrierungsnachweise des Stammhauses,
  • Beschluss der zuständigen Leitungsgremien des Stammhauses über die Errichtung einer Repräsentanz in Usbekistan,
  • Geschäftsordnung der Repräsentanz,
  • Vollmacht für den Leiter der Repräsentanz,
  • Garantie einer usbekischen juristischen oder natürlichen Person, die Eigentümerin der gewerblichen Immobilie ist, die ganz oder teilweise an die Repräsentanz vermietet oder verkauft werden soll (mit Angabe der Bedingungen einschließlich der Dauer der Vermietung); auch bei beabsichtigten Untervermietungen ist eine Garantieerklärung des Immobilieneigentümers erforderlich,
  • die Dokumente sind mit einer notariell beglaubigten Übersetzung in die usbekische oder russische Sprache vorzulegen,
  • die Dokumente werden über die Akkreditierungs-Webseite des Ministeriums für Investitionen, Industrie und Handel eingereicht https://accreditation.miit.uz/ru/site/index.
Alle im Ausland erteilten Dokumente müssen legalisiert werden. Im Verhältnis Deutschland-Usbekistan müssen Dokumente mit einer Apostille gemäß des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 versehen werden. Deutsche Unterlagen mit Apostille müssen zudem mit einer notariell beglaubigten Übersetzung ins Usbekische oder Russische versehen werden.
Der Antrag auf Akkreditierung muss innerhalb von 12 Monaten ab Beschlussfassung über die Gründung der Repräsentanz eingereicht werden. Die Akkreditierung wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags gewährt, sofern der Antrag richtig und vollständig ist. Im Falle einer positiven Entscheidung über die Akkreditierung einer Repräsentanz wird innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Akkreditierungsgebühr beim usbekischen Ministerium für Investitionen, Industrie und Handel eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt. Die Repräsentanz gilt mit dieser Urkunde als akkreditiert.

2. Bestätigung der Zahl der ausländischen Arbeitnehmer durch die Agentur für externe Arbeitsmigration des Ministeriums für Arbeit und Arbeitsbeziehungen Usbekistans

Der entsprechende Akkreditierungsantrag für die ausländischen Mitarbeiter ist durch den Leiter der Repräsentanz oder eine von ihm bevollmächtigte Person bei der zuständigen Akkreditierungsstelle im Ministerium einzureichen.
Dem Antrag auf Akkreditierung sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Personalbogen in zweifacher Ausfertigung in usbekischer und englischer Sprache,
b) 2 Lichtbilder,
c) Bestätigungsschreiben des Stammhauses zur Beschäftigung in der Repräsentanz (mit Apostille),
d) Nachweis, dass keine HIV-Infektion vorliegt,
e) Passkopie.
Ausländische Mitarbeiter einer Repräsentanz benötigen eine Arbeitserlaubnis.

3. Registrierung bei anderen Behörden 

Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Akkreditierungsurkunde ist die Repräsentanz verpflichtet:
  • dem usbekischen Ministerium für Investitionen, Industrie und Handel schriftlich ihre Postanschrift mitzuteilen,
  • die Registrierung bei der Steuerbehörde am Sitz der Repräsentanz vorzunehmen und den steuerlichen Registrierungsnachweis ebenfalls dem Ministerium für Investitionen, Industrie und Handel vorzulegen.

4. Eröffnung eines Kontos 

Für die Eröffnung eines Kontos sowohl in Landes- als auch in Fremdwährung muss eine Repräsentanz der Bank folgende Unterlagen vorlegen:
  • Antrag auf Eröffnung eines Kontos,
  • Nachweis der erteilten Steuernummer,
  • zwei Kopien der Karten mit Unterschriftsproben und Stempelabdruck in der gesetzlich vorgeschriebenen Form,
  • Identitätsnachweis (Reisepass oder ähnliches) derjenigen Person, die befugt ist, im Namen einer sogenannten gebietsfremden juristischen Person Zahlungsanweisungen zu unterzeichnen. Eine Kopie wird von der Bank gegen Vorlage des Originalausweises akzeptiert,
  • beglaubigte Kopien der Gründungsunterlagen (einschließlich Änderungen) der Repräsentanz.
Ein Repräsentanzleiter leistet Zahlungen aus vom Stammhaus zugewiesenen Mitteln. Die Repräsentanz ist zur Vornahme von Zahlungen zur Deckung der Ausgaben für ihren eigenen Bedarf berechtigt. Solche Ausgaben umfassen:
  • Unterhaltskosten,
  • Kosten für die Beschaffung von Inventar für den Bedarf der Repräsentanz,
  • Löhne für die Repräsentanzmitarbeiter,
  • Reisekosten, 
  • Miete, Betriebskosten, etc.

Weiterführende Web-Links

Das Ministerium für Investitionen, Industrie und Handel der Republik Usbekistan bietet weitere Informationen für die Errichtung der Repräsentanz:

Autoren:

Tanja Galander
Local Partnerin, Rechtsanwältin,
GvW Graf von Westphalen
Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB
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Zamir Ruziev
Partner, Rechtsanwalt
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Usbekistan, 100001,
Taschkent, M. Ulugbekskij rayon

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Stand: März 2024