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Steuer- und Rechnungswesen in der Ukraine

Bei den nachfolgenden Informationen handelt es sich um ein Merkblatt von Thomas Otten, Partner, Otten Consulting LLC, Kyiv.

Einführung

Das ukrainische und das deutsche Steuer- und Rechnungswesen wiesen im Vergleich bis Ende 2014 signifikante Unterschiede auf. Mit den zu Beginn des Jahres 2015 in Kraft getretenen Änderungen zum Steuerkodex basiert das ukrainische Steuerrecht – abgesehen von einigen limitierten Korrekturen – nunmehr vollständig auf dem Handelsrecht. Das handelsrechtliche Rechnungswesen wurde erst 1999 eingeführt und basiert weitestgehend auf internationalen Rechnungslegungsvorschriften.
Auch wenn mit den letzten wesentlichen Änderungen zum Steuerkodex eine Angleichung zwischen ukrainischem Handels- und Steuerrecht festgelegt wurde, so werden diese nach wie vor durch formelle Einschränkungen (Form over Substance) konterkariert.
Zudem unterliegt das Steuerwesen einem ständigen Wandel, wodurch sich eine erhöhte Vorsicht in der Praxis empfiehlt.

Wie hoch sind die Steuersätze in der Ukraine?

Steuerart Steuersatz
Gewinnsteuer (Körperschaftsteuer)*
18 %


Mehrwertsteuer
20 %


Gewerbesteuer -
Einkommensteuer
18 %**
Militärsonderabgabe auf Einkommen physischer Personen
5 % (seit Dez 2024, vorher 1,5 %)
Quellensteuer
auf Dividenden grundsätzlich
15 %
lt. DBA bei Zahlung nach Deutschland*** 5 %
auf Zinsen und Lizenzen
15 %
lt. DBA bei Zahlung nach Deutschland**** 5 %
Vermögensteuer auf Immobilieneigentum

je qm 1,5 % des Minimalgehaltes *****

Kommunalsteuer je Mitarbeitender
abgeschafft

* landwirtschaftliche Betriebe gewinnsteuerbefreit
** nur 5 % Einkommensteuer auf Dividenden (9% bei Dividenden von gewinnsteuerbefreiten Agrarbetrieben)
*** bei Beteiligung durch jur. Person >= 20 %, sonst 10 % Quellensteuer
**** Reduktion auf 2 % bei Bankkrediten
***** ab 60/120qm Wohnfläche bei Wohnungen/Häusern

Welche Unterschiede gibt es zwischen Handels- und Steuerrecht in der Ukraine?

Gewinnsteuerbasis (Gewinnsteuer entspricht der deutschen Körperschaftsteuer) ist der handelsrechtliche Abschluss, wobei Steuerzahler mit einem Vorjahresumsatzvolumen > 40 Millionen UAH unter anderem folgende Korrekturen zum handelsrechtlichen Ergebnis durchzuführen haben:
  • Abschreibungen gemäß ukrainischer „AfA-Liste“
  • Rückstellungswahlrechte
  • Verschiedene Finanzoperationen (zum Beispiel Wertberichtigungen, Zinsbeschränkung
    in der Höhe von 30 Prozent des Nettozinsaufwandes wenn Auslandsdarlehen von Nichtbanken > 3,5faches Eigenkapital (thin cap regulation))
  • Warenlieferungen aus und in Niedrigsteuerländer - 30 Prozent (Ausnahme bei erfolgter Verrechnungspreisberichterstattung)
  • Lieferungen und Leistungen von und an Personengesellschaften aus Deutschland (darunter insbesondere KG) - 30 Prozent, jedoch nicht anzuwenden wenn:
    • Umsatzerlöse p.a. < 40mn UAH oder
    • Deutsche Ansässigkeitsbescheinigung der KG-Gesellschafter vorgelegt wird oder internationale Verrechnungspreise nachgewiesen werden.
Das Finanzamt prüft nunmehr den Handelsabschluss und die entsprechend vorzunehmenden Korrekturen. Gewinnsteuererklärung sind jährlich abzugeben, wobei Betriebe mit Vorjahresumsatzerlösen > 40 Millionen UAH zusätzlich quartalsweise zu berichten und entsprechende unterjährige Vorauszahlungen zu leisten haben.

Pauschalbesteuerung von Einzelunternehmern und kleineren juristischen Personen

Die seit Beginn 2012 gültigen Regelungen zur optionalen pauschalen Besteuerung von Einzelunternehmern, kleineren juristischen Personen sowie Agrarbetrieben wurde in den letzten Jahren mehrfach reformiert und sieht nunmehr wie folgt aus:
Gruppe Besteuerungsregelungen
Gruppe 1
  • Privatpersonen B2C;
  • Umsatz bis ca. 1,44 Mio. UAH (167 * min. Geh. 8647 UAH)
  • Steuersatz 323 UAH (= max. 10 % des Existenzminimums)
  • Militärsonderabgabe 10 % des Minimalgehalts (Seit 2025)
Gruppe 2
  • Privatpersonen B2C+B2B (Waren);
  • Umsatz bis ca. 7,21 Mio. UAH (834 * min. Geh.)
  • Steuersatz 1730 UAH (= max. 20% des Minimalgehaltes)
  • Militärsonderabgabe 10 % des Minimalgehalts (Seit 2025)
Gruppe 3
  • Private und juristische Personen B2C+B2B
  • Umsatz bis ca. 10,1 Mio. UAH (1167 * min. Geh.)
  • Steuersatz 3 % der Einnahmen + MwSt; 5 % ohne MwSt
  • Militärsonderabgabe 1 % des Einkommens (Seit 2025)
Gruppe 4
  • Umsatzerlöse aus landwirtschaftlicher Produktion mind. 75 %
  • Steuersatz ca. 240 UAH pro Hektar
  • Militärsonderabgabe 10 % des Minimalgehalts (Seit 2025)
Exkurs: Das Steueroptimierungsmodell über Einzelunternehmer
Auch wenn dies für ausländische Investoren auf den ersten Blick nicht von Interesse zu sein scheint, so bleibt festzuhalten, dass die Pauschalbesteuerung von Einzelunternehmern weit verbreitet ist:
a.)
Über dieses System werden „Subunternehmer“ entlohnt, wobei es sich häufig de facto um weisungsgebundene Arbeitskräfte handelt. Der Tatbestand der Scheinselbständigkeit fand in der Ukraine bis dato kaum Anwendung, wobei hier ein neuer Gesetzesentwurf basierend auf dem deutschen Muster in Vorbereitung ist. Nach Schätzungen des ukrainischen Wirtschaftsministeriums soll der Anteil der Scheinselbständigen an der Gesamtzahl der pauschalbesteuerten Betriebe ca. 18 Prozent betragen.
b.)
Zudem kommt es vor, dass Pauschalunternehmer fiktive Leistungen in Rechnung stellen und dass nach Einbehalten einer Gebühr etwa 90 Prozent des Rechnungsbetrages in Form von Bargeld inoffiziell an den Rechnungsempfänger zurückfließt. Nach Schätzungen des ukrainischen Wirtschaftsministeriums soll der Anteil dieser Firmen an der Gesamtzahl der pauschalbesteuerten Betriebe ebenfalls circa 18 Prozent betragen.

Diia City: Förderung IT-Dienstleister

Um der Scheinselbständigkeit von Programmierern (siehe voriger Abschnitt) entgegenzuwirken können seit 2023 IT-Dienstleistern zur Sonderbesteuerung optieren. Diese sieht anstelle der Regelbesteuerung einen reduzierten Einkommensteuersatz von 5 Prozent vor, wobei dieser sowohl für Angestellte als auch auf per Zivilvertrag verpflichtete Gig-Specialists Anwendung findet.
Darüber hinaus ist auch die Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Gig-Specialists mit 22 Prozent auf 1 Minimalgehalt (derzeit 8647 UAH) limitiert.
Damit sich ein IT-Unternehmen in Diia-City anmelden kann wird vorausgesetzt, dass
  • mind. 90 Prozent der Umsatzerlöse aus IT-Dienstleistungen stammen,
    • das Durchschnittsgehalt mind. EUR 1200 beträgt und
    • mindestens 9 Angestellte oder Gig-specialists beschäftigt werden.
Des Weiteren kann alternativ zur Regelbesteuerung von Gewinnen eine Besteuerung bei der Auszahlung von Dividenden und Zinsen in Höhe von 9 Prozent gewählt werden. Dabei werden Zinszahlungen nur bei Zahlung ins Ausland oder verbundenen Unternehmen besteuert.

Wie funktioniert und wie hoch ist die Mehrwertsteuer in der Ukraine?

Die Mehrwertsteuererhebung funktioniert vom Prinzip her grundsätzlich wie in der EU. Das heißt, nur der geschaffene Mehrwert wird besteuert, so dass auch hier letztendlich der Endverbrauchende der Steuerträger ist.
Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Umfangreiche Ausnahmen wie zum Beispiel in Deutschland für Lebensmittel oder Druckerzeugnisse existieren in der Ukraine nur eingeschränkt. Lediglich bestimme Waren und Dienstleistungen wie zum Beispiel Kindernahrungsmittel sind von der Mehrwertsteuer befreit. Ein reduzierter Mehrwertsteuersatz besteht für landwirtschaftliche Erzeugnisse (14 Prozent) sowie medizinische Dienstleistungen und Pharmazeutika (7 Prozent).
Beim Export von Waren sowie deren begleitenden Leistungen beträgt der Umsatzsteuersatz 0 Prozent.
Beim Export von Dienstleistungen gilt bis auf bei ausgewählten Ausnahmen das Leistungsortprinzip, das heißt in der Ukraine erbrachte Dienstleistungen sind mit 20 Prozent Mehrwertsteuer zu berechnen, auch wenn der Sitz des Leistungsempfänger im Ausland ist (Ausnahmen sind hier zum Beispiel Werbe-, Beratungs-, IT-Dienstleistungen: Leistungsort = Sitz des Leistungsempfängers).
Allgemein folgt das Umsatzsteuerrecht in der Ukraine zwar wie oben erwähnt dem gleichen Prinzip wie in der EU.
Es gibt jedoch einige wesentliche Unterschiede:
  • Zentrale Online-Registrierung aller mehrwertsteuerpflichtigen Vorgänge innerhalb von 15 Kalendertagen.
  • Bei Rechnungsstellung und zeitgleich zu erfolgender Onlineregistrierung ist eine Vorauszahlung auf ein Sonderkonto ohne weiteres Zugriffsrecht erforderlich, soweit kein Vorsteuerguthaben vorhanden ist, oder wenn ein so genannter virtueller „Overdraft“ - welcher den durchschnittlichen MwSt-Zahlungen der letzten 12 Monate entspricht - aufgebraucht ist.
  • Die Vorsteuererstattung funktioniert (mittlerweile), wenn auch teilweise mit Verzögerungen. Dies war in früheren Jahren in voller Höhe kaum bzw. wenn nur mit erheblicher Verzögerung möglich. Mit Einführung des seit Mitte 2015 eingeführten Mehrwertsteuerverwaltungssystems wurden die Probleme bezüglich der Mehrwertsteuererstattung erheblich verbessert.
  • Um Vorsteuer mit der abzuführenden Mehrwertsteuer verrechnen zu können, ist der so genannte Umsatzsteuerschein des Lieferanten erforderlich, welcher ein je Lieferung/Leistung elektronisch gesondert auszustellendes Buchhaltungsdokument darstellt und in einer zentralen Datenbank des Staates durch das ausstellende Unternehmen einzutragen ist. Diese zentrale MwSt-Registrierung bereitet jedoch einigen Firmen nach wie vor dahingehend Probleme, dass eine Registrierung von Mehrwertsteuervorgängen aus formellen Gründen behindert wird, mit der Folge, dass die entsprechende Vorsteuer beim Leistungsempfänger nicht geltend gemacht werden kann
Beim Import von Waren aus dem Ausland muss Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Diese ist sofort zu zahlen, andernfalls gibt der Zoll die Ware nicht frei. Diese Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, aber erst nach Erhalt der Ware und der gesamten Zollabwicklung. Das heißt, eine sofortige Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist nur bei Vorlage aller Dokumente möglich.

Welche Einkommensteuer/Lohnsteuer/Sozialabgaben gibt es in der Ukraine?

Der Einkommensteuersatz beträgt 18 Prozent, eine Steuerprogression existiert nicht.
Dividenden an in der Ukraine steuerlich ansässige Privatpersonen sind mit nur 5 Prozent Einkommensteuer zu versteuern (Ausnahme: zum Beispiel bei gewinnsteuerbefreiten landwirtschaftlichen Betrieben sind 9 Prozent Einkommensteuer auf Dividenden abzuführen).
Zusätzlich zur Einkommensteuer ist eine Militärsonderabgabe in Höhe von 5 Prozent auf Einkünfte von Privatpersonen abzuführen (bis Dezember 2024 1,5 Prozent). Dies gilt nicht nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern betrifft alle Einkünfte von Privatpersonen, das heißt auch Dividenden und Zinseinkünfte.
Auch bei der Lohnsteuer ist der Steuerschuldner das Unternehmen, das heißt das Unternehmen muss die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Steuer ist an dem Tag zu entrichten, an dem das Gehalt überwiesen beziehungsweise von der Bank für eine mögliche bare Lohnzahlung abgehoben wird. Falls das Gehalt nicht ausgezahlt wird, ist das Unternehmen dennoch verpflichtet, die Einkommensteuer nicht später als bis zum 30. des Folgemonats abzuführen.
Zusätzlich zur Lohnsteuer sind - ausschließlich vom Arbeitgeber – Sozialabgaben in Höhe von 22% des Bruttogehalts spätestens bis zum 20. des Folgemonats abzuführen. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt seit 2025 20 Minimalgehälter – also 172.940 UAH
Ausländische Staatsbürger/-innen sind per Gesetz dann Steuerresidenten, wenn diese entweder ihren ständigen Wohnsitz oder ihren persönlichen und ökonomischen Lebensmittelpunkt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (> 182 Tage) in der Ukraine haben.
Auf Grund des deutsch-ukrainischen Doppelbesteuerungsabkommens (klassisches OECD-Musterabkommen) ist bei Wohnsitzen in Deutschland und der Ukraine bei einem Aufenthalt von bis zu 182 Tagen in der Ukraine keine ukrainische Einkommensteuer abzuführen, wenn ein Anstellungsverhältnis in Deutschland besteht. Selbst bei einem längeren Aufenthalt von über 182 Tagen in der Ukraine ist auch dann keine Einkommensteuer in der Ukraine abzuführen, wenn der Lebensmittelpunkt - zum Beispiel durch Verbleib der Familie in Deutschland – in Deutschland verbleibt

Hinweis und Kontaktinformationen des externen Autors

Autor
Dipl. Kfm. Thomas Otten
Otten Consulting LLC
Saksahanskoho Street 120,
01032 Kyiv / Ukraine
Telefon: +380 / 44 / 492 77 08
Telefax: +380 / 44 / 492 77 09
E-Mail: th.otten@otten-consulting.de
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.