Russland

Hinweispflicht für Jedermann bei Verstößen gegen Russland-Sanktionen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die allgemeine Hinweispflicht für Jedermann („Jedermannspflicht“) im Rahmen der EU-Sanktionen gegenüber Russland inhaltlich ausgearbeitet. 

Was bedeutet die Hinweispflicht für Jedermann? 

Die sogenannte “Jedermannspflicht” wurde beim 11. EU-Sanktionspaket unter Art. 6b der EU-Verordnung Nr. 833/2014 aufgenommen. Einzelheiten stehen ab Punkt 58 der nachfolgenden FAQs bereit.
Hinweise zu Sanktionsverstößen, die Behörden auf Grundlage der Hinweispflicht erhalten, ergänzen das Informationsbild der Behörden zur effektiven Umsetzung der EU-Sanktionen, insbesondere im Hinblick auf die effektive Bekämpfung von warenverkehrsbezogenen Sanktionsumgehungen im Einzelfall.
Von dieser Hinweispflicht sind alle natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen betroffen. Unabhängig davon, ob die Informationen beruflich oder privat erlangt werden, müssen diese gemeldet werden. 
Eine Ausnahme gilt für Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen und deren Mandantschaft. 
Die Pflicht zur Hinweisgebung bezieht sich auf sämtliche sachdienlichen Informationen über Verletzungen und Umgehungen sowie Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der Verordnung festgelegten Verbote und tritt direkt nach Erlangung der jeweiligen Kenntnisse ein.
Hierzu gehören zum Beispiel Kenntnisse über konkrete Beschaffungsversuche oder sanktionswidrige Handelsbeziehungen.
Die Hinweispflichtigen haben hierbei aber keine Verpflichtung, die Richtigkeit der Informationen durch eigene Recherchen zu überprüfen. 

Wo müssen die Hinweise gemeldet werden?

Betreffen diese Hinweise zu Sanktionsverstößen:
  • Güter und
  • güterbezogene Dienstleistungen,
sind diese dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA – Melderegister-Sanktionen@bafa.bund.de) zu melden.
Betreffen die Hinweise: 
  • Gelder,
  • Finanzmittel oder Finanzhilfen,

Wie wird das Nichteinhalten der Hinweispflicht geahndet?

Verstöße gegen die oben aufgeführte Hinweispflicht stellen
Dies gilt auch für fahrlässige Verstöße gegen die Hinweispflicht.

Quellen: BMWK: FAQ Russland-Sanktionen / IHK Braunschweig
Stand: Januar 2024