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China - Registrierung von Herstellern von Lebensmitteln

Der chinesische Zoll fordert seit Januar 2022 von ausländischen Lebensmittelherstellern, die nach China liefern möchten, eine Registrierung.

Registrierungspflicht für Lebensmittelhersteller

In China traten zum 1. Januar 2022 neue Bestimmungen für die Einfuhr von Lebensmitteln in Kraft.
Hersteller von Lebensmitteln müssen dann beim chinesischen Zoll registriert sein. Das gilt auch für Unternehmen, die diese Art von Waren verarbeiten oder lagern. Lebensmittelzusatzstoffe und lebensmittelähnliche Produkte sind nicht betroffen.
Der chinesische Zoll (Zentrales Zollamt der Volksrepublik China GACC) hat mitgeteilt, dass Hersteller von Lebensmittelprodukten, die nicht unter das Pre-Listungsverfahren fallen, sich bereits seit dem 1. November 2021 selbst über das System registrieren lassen können. 
Der chinesische Zoll hat einen offiziellen Leitfaden, der das allgemeine Verfahren und die Antragsstellung beschreibt, zur Verfügung gestellt. 
Für die Selbstregistrierung erforderlich sind Angaben wie Name und Adresse des Unternehmens, rechtliche Vertreter und Kontaktpersonen, Registrierung im Heimatland, Angaben zum Lebensmittel, zur Produktion und Produktionskapazitäten. Der chinesische Zoll kann die Angaben überprüfen, zum Beispiel durch Video oder Ortsbesuch, eventuell auch durch Dritte.
Nach der Registrierung müssen die Waren, die nach China geliefert werden, auf der inneren und äußeren Verpackung mit der Registrierung gekennzeichnet sein. Die Registrierung ist 5 Jahre lang gültig. Der chinesische Zoll wird eine Liste der registrierten ausländischen Lebensmittelhersteller veröffentlichen.
Bestehende Registrierungsverfahren und Listungen zum Beispiel für Fleisch- und Fleischerzeugnisse, Fisch- und Fischereierzeugnisse, Milch- und Milcherzeugnisse werden fortgeführt.

Pre-Listungsverfahren

Bisher war die Ausfuhr von zahlreichen Produktkategorien aus der Bundesrepublik Deutschland in die VR China ohne vorheriges Listungsverfahren bei den chinesischen Behörden möglich (traditioneller Handel).
Erstmals forderte China in dem Dekret Nummer 248 des Zentralen Zollamtes der Volksrepublik China (GACC) vom 12. April 2021 ein entsprechendes Listungsverfahren. 
Um auch weiterhin einen reibungslosen Handel zu gewährleisten, führte GACC die Registrierung der traditionell exportierenden Herstellerbetriebe auf Basis eines Pre-Listings durch.
Dieses Pre-Listing betraf ausschließlich Herstellerbetriebe in den folgenden Produktkategorien:
  1. Därme
  2. Bienenerzeugnisse
  3. Eier und Eierzeugnisse
  4. essbare Fette und Öle
  5. gefüllte Teigwaren
  6. essbares Getreide
  7. Produkte der Getreidemühle-Industrie und Malz
  8. frisches und getrocknetes Gemüse sowie getrocknete Bohnen
  9. ungeröstete Kaffee- und Kakaobohnen
  10. Gewürze
  11. Nüsse und Samen
  12. Trockenobst
  13. diätetische Lebensmittel
  14. Lebensmittel zur Gesundheitsvorsorge (Functional Food)
Deutschland wurde aufgefordert, gemeinsam mit den betroffenen Wirtschaftsverbänden eine Liste der Herstellerbetriebe, welche seit dem 1. Januar 2017 Produkte dieser Kategorien in die Volksrepublik China bereits exportiert haben, an die VR China zu übermitteln. Die Frist für die Übermittlung der Listen durch die betroffenen Wirtschaftsverbände an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) war der 18. Oktober 2021 beziehungsweise nach der Fristverlängerung der 30. November 2021. 

Quellen und weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 15. Februar 2022