International

Antidumpingzölle

Grundprinzip

Die Europäische Union kann Antidumping- und Antisubventionszölle verhängen, falls Einfuhren in die EU die heimische Industrie schädigen können und die Waren unterpreisig sind. Eine Ware gilt als unterpreisig, wenn ihr Preis bei der Einfuhr in die EU niedriger ist, als im normalen Handelsverkehr mit anderen Drittländern. Antidumpingzölle sollen den zu niedrigen Preis ausgleichen. Für Importeure ist es wichtig, rechtzeitig über geplante neue Antidumping-Maßnahmen oder Änderungen bestehender Maßnahmen informiert zu werden, da sie die höheren Abgaben normalerweise nicht weitergeben können. 

Welche Waren sind betroffen?

Eine umfassende und aktuelle Information über bestehende und geplante Antidumping-Maßnahmen ist auf der Webseite der EU-Kommission verfügbar. 

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen unterpreisige Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Sie regelt das Verfahren für die Durchführung von Antidumping-Untersuchungen und die Einführung, Berechnung und Erhebung von Antidumping-Zöllen. Das EU-Parlament hat am 15. November 2017 im sog. Trilogverfahren die Reform der Antidumping-Grundverordnung beschlossen (Verordnung (EU) 2017/2321). Die neue Berechnungsmethode für Antidumpingzölle beruht auf länderneutralen Methodiken, staatliche Preisverzerrungen sind jetzt maßgeblich. Der Marktwirtschaftsstatus eines Landes spielt hingegen keine Rolle mehr, somit könnte China der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf künftige Antidumping-verfahren hätte. KMUs soll bei der Anwendung der neuen Berechnungsmethoden eine Hilfestellung geboten werden.
Bitte beachten Sie, dass eingeführte Antidumpingzölle auf Einfuhren gleichartiger Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden können, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

Wann tritt eine Antidumping-Maßnahme außer Kraft?

Eine endgültige Antidumping-Maßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung beziehungsweise nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft. Die Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der EU-Kommission von Amts wegen oder auf einen von den EU-Herstellern gestellten Antrag hin eingeleitet. Die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.
Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen veröffentlicht. Danach sind die EU-Hersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt einen Antrag auf Überprüfung zu stellen.

Beurteilung von Montagevorgängen

Montagevorgänge in der Europäischen Union oder in einem Drittland werden als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn
„a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, und
b) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und
c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.“

Beweislast zum Ursprung bei der Zollverwaltung

Antidumpingzölle werden immer gegen die Waren mit einem konkreten Länderursprung verhängt. Die Nachrichten für den Außenhandel (NfA) haben 2014 über einen Fall berichtet, der vom Finanzgericht Hamburg entschieden worden ist. 
„Erhebt die deutsche Finanzverwaltung Antidumpingzölle nach, so trägt sie die Beweislast dafür, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung in dem mit Antidumpingzoll belegten Land hat und die Weiterverarbeitung in einem Drittland nicht ursprungsbegründend war.“
In dem vorliegenden Fall wurden fehlerhaften Mitteilungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (Olaf) keine Bedeutung beigemessen. Es konnte im Verfahren nicht mit letzter Gewissheit ermittelt werden, ob und in welchem Umfang im weiteren Drittland eine Bearbeitung stattgefunden hatte. Dies war aber ohne Bedeutung, weil, so das Finanzgericht Hamburg, die Beweislast dafür bei den Zollbehörden liege und es nicht Aufgabe des Einführers sei, dazu weiter beizutragen.

Heilung von Formfehlern – Chance auf Erstattung

Am 12. Oktober 2017 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Einreichung einer gültigen Handelsrechnung zur Inanspruchnahme eines niedrigeren firmenspezifischen Antidumpingzollsatzes auch nach der Einfuhranmeldung genügen kann. Die bisherige Rechtsauffassung der deutschen Hauptzollämter steht damit im Widerspruch zum Urteil (Rechtssache C-156/16).
Der Import von Waren, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen, umfasst für Unternehmen die Möglichkeit, einen firmenspezifischen Antidumpingzollsatz zu nutzen. Dieser Zolltarif ist in der Regel günstiger als der alternativ geltende allgemeine Antidumpingzollsatz. Die Inanspruchnahme des spezifischen Zolltarifs setzt allerdings meist voraus, dass eine gültige Handelsrechnung mit besonderer Erklärung des Herstellers vorgelegt werden kann.
In der Vergangenheit wurde bei fehlender Rechnung bzw. bei Formfehlern in der Rechnung der generelle Antidumpingzollsatz erhoben. Für derartige Fälle innerhalb der letzten drei Jahre kann nun auf Antrag - je nach Umständen des Einzelfalls - die Differenz zwischen dem allgemeinen und dem firmenspezifischen Zollsatz erstattet werden.
Letzte Aktualisierung: Juli 2021