Rechtsvorschrift Geprüfter Fachwirt im Gastgewerbe

Rechtsvorschriften
für die Weiterbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Fachwirt im Gastgewerbe / Fachwirtin im Gastgewerbe IHK


„Die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 16. November 2011 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I, Seite 2246), folgende Neufassung der besonderen Rechtsvorschriften für die Weiterbildungsprüfung zum/zur „Fachwirt/in im Gastgewerbe IHK“.


§ 1

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die Fortbildung zum Fachwirt im Gastgewerbe IHK erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach §§ 2 bis 9 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um folgende Aufgaben eines Fachwirtes im Gastgewerbe IHK verantwortlich auszuüben:
  • Selbständiges Umsetzen von Führungsaufgaben unter Anwendung von wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Vorgaben,
  • Erkennen von Gästeerwartungen und Bewerten neuer Entwicklungen sowie Planung, Durchführung und Kontrolle gastgewerblicher Leistungen,
  • Zielorientiertes Einsetzen von Marketinginstrumenten mit geeigneten Kommunikationsmitteln,
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Fachwirt/in im Gastgewerbe IHK“.


§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgen-des nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf
oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis
oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
oder
4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ abgelegt hat und
a. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder kaufmännisch verwandten Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens zweijährige Berufspraxis oder
b. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen kaufmännischen oder kaufmännisch verwandten Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufspraxis oder
c. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufspraxis oder
d. insgesamt eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(3) Die Berufspraxis im Sinne des Abs. 2 sowie die anerkannten Ausbildungsberufe gemäß Abs. 2 Nr. a und b müssen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben und bis zum Zeitpunkt der Prüfung absolviert sein.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3

Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen:
1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
2. Handlungsspezifische Qualifikationen
(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
1. Volks- und Betriebswirtschaft,
2. Rechnungswesen
3. Recht und Steuern
4. Unternehmensführung
(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
1. Gästeorientierung und Marketing
2. Branchenbezogenes Management
3. Branchenbezogenes Recht
4. Gastronomische Angebotsformen
(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen“ gemäß Abs. 2 sowie die „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ gemäß Abs. 3 sind schriftlich zu prüfen.
(5) Außerdem wird als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ein „Situationsbezogenes Fachgespräch“ mündlich/praktisch durchgeführt.

§ 4
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen


(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Volkswirtschaftliche Grundlagen
2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen
4. Unternehmenszusammenschlüsse
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens
2. Finanzbuchhaltung
3. Kosten- und Leistungsrechnung
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen
5. Planungsrechnung
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Rechtliche Zusammenhänge
2. Steuerrechtliche Bestimmungen
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Betriebsorganisation
2. Personalführung
3. Personalentwicklung
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten
2. Rechnungswesen 90 Minuten
3. Recht und Steuern 60 Minuten
4. Unternehmensführung 90 Minuten
Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.
(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


§ 5

Handlungsspezifische Qualifikationen

(1) Im Qualifikationsbereich „Gästeorientierung und Marketing“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, den Umgang mit Gästen, bei Verhandlungen und in Konfliktfällen sachgerecht zu kommunizieren. Er soll Gespräche gäste- und unternehmensorientiert vorbereiten, führen und auswerten können. Ferner soll er die im Gastgewerbe einsetzbaren Marketinginstrumente anwenden sowie die Marktsituation berücksichtigen. Darüber hinaus soll er die Besonderheiten der Werbung hinsichtlich der gastronomischen Angebotsformen zielgruppenorientiert einsetzen und auswerten können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
– Gäste gewinnen, betreuen und zufriedenstellen
– Marketing gezielt anwenden und auswerten können
(2) Im Qualifikationsbereich „Branchenbezogenes Management“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er das für die Betriebsführung notwendige Planungs-, Steuerungs- und Führungsinstrumentarium beherrscht. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation qualitätsbewusst umzusetzen und dabei die Instrumente der Unternehmens- und Personalführung praxisorientiert und IT-unterstützt anwendet. In diesem Rahmen können geprüft werden:
– Mitarbeiter führen und deren Potenzial fördern
– Warenwirtschaftssysteme effizient einsetzen
– Qualitätsmanagement aufgabenorientiert anwenden
– Planen, Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen
– Mit Dienstleistungsanbietern, Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten
(3) Im Qualifikationsbereich „Branchenbezogenes Recht“ soll der Prüfungsteilnehmer vertieftes Wissen der einschlägigen Bestimmungen nachweisen, dieses Wissen umsetzen und fallorientiert anwenden. In diesem Rahmen können geprüft werden:
– Branchenspezifische Rechtsvorschriften berücksichtigen
– Verträge im Gastgewerbe kennen und abschließen können
– Branchenbezogene Steuern, Abgaben und Versicherungen kennen
(4) Im Qualifikationsbereich „Gastronomische Angebotsformen“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er mit den verschiedenen Angebotsformen und deren Besonderheiten vertraut ist. Darüber hinaus soll er die Entwicklung und die Auswirkungen neuer Angebotsformen beurteilen und gegebenenfalls umsetzen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
– Hotel- und Gaststättenbetriebe
– Systemgastronomie
– Gemeinschaftsverpflegung/Catering
(5) Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit höchstens jeweils 90 Minuten betragen soll.
(6) Die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 5 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder zur eindeutigen Beurteilung der Prüfungsleistung nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Dem Antrag des Prüfungsteilnehmers ist stattzugeben, wenn die schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens mit 40 Punkten bewertet wurde. Der Antrag ist abzulehnen, wenn mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(7) Im „Situationsbezogenen Fachgespräch“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er nachweisen, dass er angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens oder der Organisation sprachlich kommunizieren kann und dabei argumentationstechnische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht. Der Prüfungsteilnehmer wählt aus dem Qualifikationsbereich gemäß Absatz 4 einen Themenbereich und erhält eine Situationsaufgabe zur Bearbeitung. Der Prüfungsteilnehmer hat Anspruch auf in der Regel 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt maximal 30 Minuten, wobei sachgerechte Präsentationstechniken nach Maßgabe der Vorgabe des Prüfungsausschusses eingesetzt werden können.


§ 6

Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ anderer IHK-Fachwirte-Regelungen, die den Anforderungen gemäß § 4 entsprechen, können angerechnet werden.
(2) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Vorschrift entspricht. Eine Freistellung vom „Situationsbezogenen Fachgespräch“ ist nicht zu-lässig.


§ 7

Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind ebenso einzeln zu bewerten. Die Bewertung der beiden Teilprüfungen sowie die Gesamtbewertung sind aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen gemäß §§ 4 und 5 mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.
(3) Über das Ergebnis der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist eine Bescheinigung auszustellen.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Bewertung der Teilprüfungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung ausweist. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 8

Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Teilprüfung, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
  • (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis zu berücksichtigen.


§ 9

Ausbildereignung

Wer die Prüfung zum Fachwirt im Gastgewerbe IHK nach dieser Rechtsvorschrift bestanden hat, ist von der schriftlichen Prüfung nach einer aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.


§ 10

Inkrafttreten

Diese Änderungen der Besonderen Rechtsvorschriften treten einen Tag nach Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der IHK Düsseldorf in Kraft.

Düsseldorf, ausgefertigt, den 04. Januar 2012

Industrie- und Handelskammer
zu Düsseldorf
Der Präsident
gez. Prof. Dr. Ulrich Lehner
Der Hauptgeschäftsführer
gez. Dr. Udo Siepmann