Rechtsverordnung Fitnessfachwirt
Rechtsvorschriften über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fitnessfachwirt und Fitnessfachwirtin
Die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 10. März 2020 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019, folgende Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fitnessfachwirt und zur Fitnessfachwirtin:
§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Fitnessfachwirt und zur Fitnessfachwirtin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in den verschiedenen Bereichen der Fitnesswirtschaft, insbesondere Fitness- und Reha-Einrichtungen, eigenständig umfassende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass Führungs- und Lenkungsaufgaben im Bereich des Marketings, im Verkauf und im Service wahrgenommen wer-den können.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in den verschiedenen Bereichen der Fitnesswirtschaft, insbesondere Fitness- und Reha-Einrichtungen, eigenständig umfassende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass Führungs- und Lenkungsaufgaben im Bereich des Marketings, im Verkauf und im Service wahrgenommen wer-den können.
Es ist festzustellen, dass folgende Aufgaben eigenständig und verantwortlich unter Beachtung wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialer Zusammenhänge wahrgenommen werden können:
1. Leitung und Geschäftsführung in Fitness- und Reha-Einrichtungen,
2. Leitung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Fitnessbranche, von bewegungs-therapeutischen Einrichtungen sowie von Sport- und Gesundheitszentren.
2. Leitung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Fitnessbranche, von bewegungs-therapeutischen Einrichtungen sowie von Sport- und Gesundheitszentren.
Hierzu gehören insbesondere:
1. Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten,
2. Berücksichtigung sportmedizinischer sowie trainings- und ernährungswissenschaftlicher Aspekte,
3. Umsetzung von Trainingsmitteln und -formen unter Berücksichtigung pädagogischer und didaktischer Grundlagen,
4. Planung, Konzeption und Durchführung von Marketingmaßnahmen,
5. Personal- und Organisationsentwicklung,
6. Personalführung und Qualifizierung der Mitarbeiter durch Aus- und Weiterbildung.
1. Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten,
2. Berücksichtigung sportmedizinischer sowie trainings- und ernährungswissenschaftlicher Aspekte,
3. Umsetzung von Trainingsmitteln und -formen unter Berücksichtigung pädagogischer und didaktischer Grundlagen,
4. Planung, Konzeption und Durchführung von Marketingmaßnahmen,
5. Personal- und Organisationsentwicklung,
6. Personalführung und Qualifizierung der Mitarbeiter durch Aus- und Weiterbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fitnessfachwirt oder Fitnessfachwirtin.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf der Sportwirtschaft oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens ein-jährige Berufspraxis oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungs-beruf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. die Ablegung des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
2. mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
2. mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 und Absatz 2 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. Dabei sind auch ehrenamtliche Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3
Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
1. Volks- und Betriebswirtschaft,
2. Rechnungswesen,
3. Recht und Steuern,
4. Unternehmensführung.
2. Rechnungswesen,
3. Recht und Steuern,
4. Unternehmensführung.
(3) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
1. Sportmedizin,
2. Trainingswissenschaft,
3. Aspekte der Ernährungswissenschaft,
4. Fitnessmanagement,
5. Führung und Zusammenarbeit,
6. Spezielle Trainingsformen und Trainingsmittel,
7. Aspekte der Pädagogik und Didaktik.
2. Trainingswissenschaft,
3. Aspekte der Ernährungswissenschaft,
4. Fitnessmanagement,
5. Führung und Zusammenarbeit,
6. Spezielle Trainingsformen und Trainingsmittel,
7. Aspekte der Pädagogik und Didaktik.
(4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen. In den Handlungsbereichen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen. Die Handlungsbereiche nach Absatz 3 Nummer 6 und 7 sind praktisch und mündlich zu prüfen. Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ durchzuführen.
(5) Die praktische Prüfung nach Absatz 3 Nummern 6 und 7 gliedert sich in eine Lehrprobe und ein situationsbezogenes Fachgespräch. Es soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können.
(6) In der Lehrprobe soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis durchgeführt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung soll sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 beziehen. Die Dauer der Lehrprobe soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Die Lehrprobe geht mit einem Drittel in die Bewertung der praktischen Prüfung ein.
(7) Ausgehend von der Lehrprobe soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen der verschiedenen Bereiche der Fitnesswirtschaft, insbesondere in Fitness- und Reha-Einrichtungen, Wissen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können. Das Fachgespräch soll 15 Minuten nicht überschreiten.
(8) Die praktische Prüfung nach Absatz 5 ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(5) Die praktische Prüfung nach Absatz 3 Nummern 6 und 7 gliedert sich in eine Lehrprobe und ein situationsbezogenes Fachgespräch. Es soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können.
(6) In der Lehrprobe soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis durchgeführt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung soll sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 beziehen. Die Dauer der Lehrprobe soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Die Lehrprobe geht mit einem Drittel in die Bewertung der praktischen Prüfung ein.
(7) Ausgehend von der Lehrprobe soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen der verschiedenen Bereiche der Fitnesswirtschaft, insbesondere in Fitness- und Reha-Einrichtungen, Wissen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können. Das Fachgespräch soll 15 Minuten nicht überschreiten.
(8) Die praktische Prüfung nach Absatz 5 ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
§ 4
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vor-gang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,
2. betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
4. Unternehmenszusammenschlüsse.
2. betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
4. Unternehmenszusammenschlüsse.
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören ins-besondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen erarbeitete Kennzahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
2. Finanzbuchhaltung,
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen,
5. Planungsrechnung.
2. Finanzbuchhaltung,
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen,
5. Planungsrechnung.
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen wer-den. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Rechtliche Zusammenhänge,
2. steuerrechtliche Bestimmungen.
2. steuerrechtliche Bestimmungen.
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Betriebsorganisation,
2. Personalführung,
3. Personalentwicklung.
2. Personalführung,
3. Personalentwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2 besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils:
1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,
2. Rechnungswesen 90 Minuten,
3. Recht und Steuern 60 Minuten,
4. Unternehmensführung 90 Minuten
2. Rechnungswesen 90 Minuten,
3. Recht und Steuern 60 Minuten,
4. Unternehmensführung 90 Minuten
betragen. Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.
(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Er-gänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und nicht länger als 15 Mi-nuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Er-gänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 5
Handlungsspezifische Qualifikationen
Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
(1) Im Handlungsbereich „Sportmedizin“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, innere und äußere Einflussfaktoren auf den menschlichen Körper zu kennen, um die richtigen trainings-methodischen Schlussfolgerungen zu ziehen. Voraussetzung hierfür ist anatomisches und physiologisches Wissen, um damit z. B. einen Beitrag zur Bekämpfung der sogenannten Wohlstandserkrankungen leisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Sportbiologische Grundlagen,
2. aktiver und passiver Bewegungsapparat,
3. Herz-Kreislauf-System und Blut sowie Trainingsanpassungen,
4. Nervensystem,
5. Enzyme und Hormone,
6. Temperaturregulation,
7. leistungsdiagnostische Verfahren,
8. Hygiene.
2. aktiver und passiver Bewegungsapparat,
3. Herz-Kreislauf-System und Blut sowie Trainingsanpassungen,
4. Nervensystem,
5. Enzyme und Hormone,
6. Temperaturregulation,
7. leistungsdiagnostische Verfahren,
8. Hygiene.
(2) Im Handlungsbereich „Trainingswissenschaft“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine zielgruppenspezifische Beratung und Trainingsplanerstellung auf Grundlage fundierter Kenntnisse der modernen Methoden der Trainingswissenschaft, der Steuerung und Entwicklung der sportmotorischen Fähigkeiten sowie der Diagnostik und des medizinischen Fitnesstrainings anzubieten. Der Fitnessfachwirt soll ebenso in der Lage sein, die erstellten Pläne seiner angestellten Trainer zu analysieren und notwendige Anpassungen vorzunehmen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Angewandte Trainingslehre,
2. Grundlagen der Bewegungslehre,
3. Eingangsbefragung und Diagnostik,
4. medizinisches Fitnesstraining,
5. Prävention und Rehabilitation.
2. Grundlagen der Bewegungslehre,
3. Eingangsbefragung und Diagnostik,
4. medizinisches Fitnesstraining,
5. Prävention und Rehabilitation.
(3) In Handlungsbereich „Aspekte der Ernährungswissenschaft“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Nährstoffe und Substanzklassen zu kennen und ihre jeweilige Funktion und Wirkungsweise im Organismus einzuordnen. Zielgruppenspezifische Ernährungsanalysen können durchgeführt, verglichen und im Hinblick auf besondere Bedarfe beurteilt werden. Be-gründete Ernährungsempfehlungen werden daraus abgeleitet und adressatengerecht kommuniziert. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Nährstoffe,
2. Nahrungsaufnahme, Verdauung, Resorption, Stoffwechsel,
3. zielgruppenspezifische Ernährung,
4. Ernährungsberatung.
2. Nahrungsaufnahme, Verdauung, Resorption, Stoffwechsel,
3. zielgruppenspezifische Ernährung,
4. Ernährungsberatung.
(4) Im Handlungsbereich „Fitnessmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marketingstrategien auf der Grundlage von Markt- und Umweltinformationen zu entwickeln und bei deren Umsetzung mitzuwirken. Drauf aufbauend werden operative Marketingmaß-nahmen strategiegerecht ausgewählt und gestaltet. Weiterhin soll nachgewiesen werden, dass Service- und Qualitätsprozesse beurteilt, geplant und Maßnahmen zur ihrer Umsetzung ein-geleitet werden können. Fitnessfachwirte sind weiterhin in der Lage, Projekte selbständig zu planen, zu steuern und zu überwachen. Dabei soll gezeigt werden, dass sie phasenspezifische Werkzeuge und Methoden des Projektmanagements nutzen können. Fitnessfachwirte sind in der Lage, Beschaffungsprozesse im Fitnessbereich systematisch und entscheidungsorientiert zu planen, umzusetzen sowie kennzahlenorientiert zu steuern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Durchführung von Umwelt- und Marktanalysen und Entwicklung von Marketingkonzepten,
2. Beschaffung und Auswertung von Marktdaten,
3. Kundenverhalten ermitteln und zur Kundenbindung und -beratung nutzen,
4. Planung, Durchführung und Kontrolle von Marketingmaßnahmen im Fitnessbereich.
1. Durchführung von Umwelt- und Marktanalysen und Entwicklung von Marketingkonzepten,
2. Beschaffung und Auswertung von Marktdaten,
3. Kundenverhalten ermitteln und zur Kundenbindung und -beratung nutzen,
4. Planung, Durchführung und Kontrolle von Marketingmaßnahmen im Fitnessbereich.
(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Erläutern der Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation,
2. Durchführen von Mitarbeitergesprächen,
3. Anwenden des Konfliktmanagements,
4. Umsetzen der Mitarbeiterförderung,
5. Planen und Durchführen der Ausbildung,
6. Vorbereiten und Durchführen der Moderation von Projektgruppen,
7. Einsetzen von Präsentationstechniken.
1. Erläutern der Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation,
2. Durchführen von Mitarbeitergesprächen,
3. Anwenden des Konfliktmanagements,
4. Umsetzen der Mitarbeiterförderung,
5. Planen und Durchführen der Ausbildung,
6. Vorbereiten und Durchführen der Moderation von Projektgruppen,
7. Einsetzen von Präsentationstechniken.
(6) Im Handlungsbereich „Spezielle Trainingsformen und Trainingsmittel“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fitnesskunden an klassischen Trainingsgeräten, Hanteln und Kleingeräten anzuleiten sowie die Trainingseinweisungen der Flächentrainer zu beurteilen. Zudem soll über die Zuordnung verschiedener Kursformate und -angebote eine sinnvolle Kursplanung und Zusammenstellung sowie Evaluation der Kursplanung im eigenen Fitnessstudio ermöglicht werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Gerätetraining,
2. Gruppentraining,
3. funktionelles Training für Beweglichkeit, Koordination und Kraft,
4. Gesundheitssport (Prävention/Rehabilitation),
5. alternative Trainingsformen.
2. Gruppentraining,
3. funktionelles Training für Beweglichkeit, Koordination und Kraft,
4. Gesundheitssport (Prävention/Rehabilitation),
5. alternative Trainingsformen.
(7) Im Handlungsbereich „Aspekte der Pädagogik und Didaktik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientierte und nachhaltige Sport- und Fitnessangebote unter Berücksichtigung pädagogischer und didaktischer Aspekte zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Praktische Durchführung und Übungsunterweisung der Trainingsübungen,
2. Überprüfen der Trainingsübungen auf funktionale Richtigkeit,
3. Schulung der Trainingspraxis,
4. spezielle Aspekte der Pädagogik und Didaktik,
5. Sicherheitsüberprüfung, Kenntnis der Geräte.
2. Überprüfen der Trainingsübungen auf funktionale Richtigkeit,
3. Schulung der Trainingspraxis,
4. spezielle Aspekte der Pädagogik und Didaktik,
5. Sicherheitsüberprüfung, Kenntnis der Geräte.
(8) Der schriftliche Prüfungsteil gemäß § 3 Absatz 3, Nummer 1 bis 5 besteht für jeden Handlungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils:
1. Sportmedizin 90 Minuten,
2. Trainingswissenschaft 90 Minuten,
3. Aspekte der Ernährungswissenschaft 60 Minuten,
4. Fitnessmanagement 120 Minuten,
5. Führung und Zusammenarbeit 90 Minuten
2. Trainingswissenschaft 90 Minuten,
3. Aspekte der Ernährungswissenschaft 60 Minuten,
4. Fitnessmanagement 120 Minuten,
5. Führung und Zusammenarbeit 90 Minuten
betragen.
(9) Nach bestandener schriftlicher Prüfung gemäß § 3 Absatz 4 ist innerhalb eines Jahres im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gemäß § 3 Absatz 3, Nummer 6 und 7 eine praktische Prüfung durchzuführen. Sie gliedert sich in eine Lehrprobe und ein darauf aufbauendes situationsbezogenes Fachgespräch.
(10) Anhand der Lehrprobe nach § 3 Absatz 6 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, angemessen dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Dabei soll die Dauer der Lehrprobe 15 Minuten nicht überschreiten. Der Teilnehmer erhält am Prüfungstag eine Situationsaufgabe zur Bearbeitung. Er hat Anspruch auf 30 Minuten Vorbereitungszeit.
(11) Im situationsbezogenen Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 soll, ausgehend von der Lehr-probe, die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgeblichen Einflussfaktoren zu entwickeln, zu bewerten und zu vertreten. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessen zu kommunizieren und sachgerecht zu argumentieren. Hierbei können auch Themen der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 behandelt werden. Das Fachgespräch soll die Dauer von 15 Minuten nicht überschreiten.
§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der/die Prüfungsteilnehmer/-in ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung von einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von 5 Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgelegten Prüfung erfolgt. Eine Befreiung von den Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 Nummern 6 und 7 ist ausgeschlossen.
§ 7
Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereichen sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen er-bracht wurden.
(2) Die schriftlich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereiche sowie die praktische Prüfung sind jeweils gesondert zu bewerten.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
§ 8
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die Anmeldung zur Wiederholung einer Teilprüfung muss spätestens zwei Jahre nach dem Tag der nicht bestandenen Teilprüfung erfolgen. Die Anmeldung kann sich auch darauf richten, dabei bestandene Teilprüfungen zwei Jahre nach dem Tag der bestandenen Prüfung einmal zu wiederholen. Werden bestandene Teilprüfungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Teilprüfung.
§ 9
Ausbildereignung
Wer die Prüfung nach diesen Rechtsvorschriften bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
§ 10
Inkrafttreten
Die Rechtsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen für Fitnessfachwirte treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft.
Düsseldorf, 23.04.2020
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf |
|
Der Präsident gez. Andreas Schmitz |
Der Hauptgeschäftsführer gez. Gregor Berghausen |