Erforderliche Sprachkenntnisse §34a GewO
1. Worum geht es in der Unterrichtung?
Das Unterrichtungsverfahren vermittelt für die spätere Bewachungstätigkeit:
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spezifische Pflichten,
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spezifische Befugnisse,
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deren praktische Anwendung.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache.
Beispiele aus der Unterrichtung:
Eine wichtige Regelung für Sicherheitsmitarbeiter ist die sogenannte Notwehr. Ein Sicherheitsmitarbeiter muss einschätzen können, ob er in einer konkreten Situation Notwehr ausüben kann. Deshalb muss er verstehen, dass die Notwehr nur im Falle eines „gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs“ möglich ist. Um konkrete Situationen darauf hin richtig einzuschätzen, muss er wissen, dass ein „Angriff“ „gegenwärtig“ ist, wenn er
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unmittelbar bevorsteht,
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begonnen hat oder
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noch andauert.
2. Sprachkompetenz
Die Inhalte der Unterrichtung können nur dann erfolgreich vermittelt werden, wenn die teilnehmende Person über genügend deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Darum gibt die Bewachungsverordnung in §3 Absatz 1 vor: „die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen.“
Die IHK Düsseldorf gestaltet die Unterrichtung so, dass das sprachliche Verstehen der Unterrichtungsinhalte ab einem Kompetenzniveau B (des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens) in der Regel möglich ist. Dabei ist der B1-Level als Mindestanforderung für die Unterrichtung zu sehen, optimal ist der B2-Level oder höher. Nach §3 Absatz 2 der Bewachungsverordnung soll die IHK sich anhand von aktivem Dialog, mündlichen und schriftlichen Verständnisfragen überzeugen, dass Lehrgangsinhalte verstanden wurden. Daher akzeptiert die IHK Düsseldorf als Zulassungsvoraussetzung nur B1-Zertifikate, die im Bereich „Schreiben“ und „Sprechen“ nicht unter dem B1-Niveau liegen.
Das sprachliche Verstehen ist Voraussetzung für das inhaltliche Verstehen. Dieses ist Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme. Das Kompetenzniveau A ist in der Regel nicht ausreichend. Die IHK Düsseldorf behält sich bei Zweifeln vor, die Sprachkenntnisse mit einem Test gesondert zu überprüfen.
3. Erfolgreiche Teilnahme/ Bescheinigung:
Die Bewachungsverordnung gibt in § 3 Absatz 2 neben der Teilnahme ohne Fehlzeiten vor:
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aktiven Dialog mit den Teilnehmern,
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mündliche Verständnisfragen,
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schriftliche Verständnisfragen.
Die IHK muss sich davon überzeugen, dass der Teilnehmer mit den Inhalten in ausreichendem Maße vertraut ist. Sofern dies der Fall ist, wird die Bescheinigung erstellt und dem Teilnehmer/in ausgehändigt. Wenn zum Beispiel ungenügende Sprachkenntnisse einem Verständnis der Inhalte entgegenstehen, kann die Bescheinigung nicht erteilt werden.
4. Schriftliche Verständnisfragen:
Die Unterrichtung gliedert sich in sechs unterschiedliche Themenbereiche:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutz
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Zu jedem Themenbereich gibt es einen schriftlichen Test. Es handelt sich um Multiple-Choice-Fragen und Lückensätze, die mit einzelnen Wörtern komplettiert werden müssen. Jeder Test muss mit 50 % der Punkte erfolgreich bestanden sein. Die Tests werden während der Unterrichtung geschrieben und sind Bestandteil des Lehrgangs.
Sollte die Unterrichtungsbescheinigung aufgrund der Testergebnisse nicht erteilt worden sein, so muss der komplette Lehrgang wiederholt werden. Eine ausschließliche Wiederholung der Tests ist nicht möglich. Bei Wiederholung des Lehrgangs ist die komplette Gebühr nochmals zu entrichten.