Qualifikation von Berufskraftfahrern- und fahrerinnen
- 1. Welche Pflicht zur Grundqualifikation besteht?
- 2. Wann wird keine Grundqualifikation benötigt?
- 3. Welche Möglichkeiten gibt es, um die Grundqualifikation zu erwerben?
- 4. Wie ist die Prüfung für die Grundqualifikation aufgebaut?
- 5. Wie ist die Prüfung für die beschleunigte Grundqualifikation aufgebaut?
- 6. Welches Mindestalter und welche Qualifikation benötigt man für die Zulassung?
- 7. Wann gilt der Besitzstand?
- 8. Welche Fristen und Inhalte gelten für die regelmäßige Weiterbildung?
- 9. Wie bekommt man seinen Fahrerqualifikationsnachweis nach bestandener Prüfung?
- 10. Welche Voraussetzungen gelten für die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation?
1. Welche Pflicht zur Grundqualifikation besteht?
Die Qualifikationspflicht trifft grundsätzlich selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen im
Güterkraftverkehr
- C1 (Kfz > 3,5 t < 7,5 t zGG. und Anhänger bis 750 kg)
- C1E (Kfz > 3,5 t < 7,5 t zGG. und Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreitet)
- C (Kfz > 3,5 t zGG. und Anhänger bis 750 kg)
- CE (Kfz > 3,5 t zGG. und Anhänger über 750 kg) oder im
Personenverkehr
- D1 (Omnibus > 8 < 16 Sitzplätze und Anhänger bis 750 kg)
- D1E (Omnibus > 8 < 16 Sitzplätze und Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden)
- D (Omnibus > 8 Sitzplätze und mit Anhänger bis 750 kg)
- DE (Omnibus > 8 Sitzplätze und mit Anhänger über 750 kg)
erforderlich ist.
Der Begriff „zu gewerblichen Zwecken“ umfasst den gewerblichen Personen-, den gewerblichen Güterkraftverkehr, den Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten.
2. Wann wird keine Grundqualifikation benötigt?
- Kraftfahrzeuge, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- Kraftfahrzeuge, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- Kraftfahrzeuge, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- Kraftfahrzeuge, die
- zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des
§ 1 des Kraftfahrtsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
oder
- neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (Land- und Forstwirtschaft).
Keine besonderen Ausnahmen werden für Privatfahrten (Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2003/ 59/EG) und für Ausbildungsfahrten (Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2003/59/EG) formuliert. Sie ergeben sich bereits dadurch, dass das Gesetz nur für Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken gilt.
Wichtiger Hinweis:
Mit dem Bestehen der Prüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z. B. Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
3. Welche Möglichkeiten gibt es, um die Grundqualifikation zu erwerben?
Die Grundqualifikation dient der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und der allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des Fahrers/der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse. Sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht für
- Fahrerinnen und Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden, ab dem 10.9.2008
- Fahrerinnen und Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden, ab dem 10.9.2009.
Die Qualifikation kann in Form einer Grundqualifikation bzw. einer beschleunigten Grundqualifikation erworben werden.
4. Wie ist die Prüfung für die Grundqualifikation aufgebaut?
Zur Ablegung der Prüfung ist weder die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht noch der Besitz eines Führerscheins vorgeschrieben.
Die Prüfung beinhaltet eine:
- theoretische Prüfung von 240 Minuten Dauer bestehend zu jeweils gleichen Teilen aus
- Multiple-Choice Fragen,
- Fragen mit direkter Antwort,
- einer Erörterung einer Praxissituation
und
- eine Fahrprüfung von 210 Minuten Dauer bestehend aus
- einer fahrpraktischen Übung auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, Schnellstraßen und Autobahnen von 120 Minuten Dauer,
- einem praktischen Prüfungsteil, der sich aus den Prüfungssachgebieten ergibt von 30 Minuten Dauer sowie
- der Bewältigung kritischer Fahrsituationen, z. B. bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn, verschiedenen Witterungsverhältnissen sowie zur Tag- und Nachtzeit.
(Der letzte Prüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator statt und dauert 60 Minuten).
Die Grundqualifikation kann auch erworben werden durch den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen:
Quereinsteiger: Inhaber einer Fachkundeprüfung für den Straßenpersonen- oder Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand der Grundqualifikation bereits Gegenstand der Prüfung nach den Berufszugangsverordnungen ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkürzen. Die praktische Prüfung muss vollständig absolviert werden.
Umsteiger: Fahrer, die im Güter- oder Personenverkehr die Grundqualifikation erworben haben, können bei Ausweitung ihrer Tätigkeit auf den jeweils anderen Bereich von der theoretischen und praktischen Prüfung insoweit befreit werden, als der Prüfungsgegenstand auch von der bereits absolvierten Prüfung umfasst ist.
5. Wie ist die Prüfung für die beschleunigte Grundqualifikation aufgebaut?
Sie setzt den vorherigen Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht voraus und umfasst eine
- Schulung von 140 Stunden zu je 60 Minuten (inkl. 10 Fahrstunden) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und
- eine theoretische Prüfung von 90 Minuten bei einer IHK.
Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
Quereinsteiger: Inhaber einer Fachkundeprüfung für den Straßenpersonen- oder Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand der Grundqualifikation bereits Gegenstand der Prüfung nach den Berufszugangsverordnungen sind. Die Dauer der Teilnahme an Unterricht und Prüfung ist entsprechend zu verkürzen.
Umsteiger: Fahrer, die bereits im Güter- oder Personenverkehr die Grundqualifikation erworben haben, können bei Ausweitung ihrer Tätigkeit auf einen anderen Bereich die Unterrichtsdauer auf 35 Stunden verkürzen und von der theoretischen Prüfung insoweit befreit werden, als der Prüfungsgegenstand auch von der bereits absolvierten Prüfung umfasst ist. Die Prüfung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers/in zuständigen IHK abgelegt.
6. Welches Mindestalter und welche Qualifikation benötigt man für die Zulassung?
Güterkraftverkehr:
Klasse
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Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder Ausbildungsberuf mit vglb. Fertigkeiten
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Grundqualifikation
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Beschleunigte
Grundqualifikation |
---|---|---|---|
C
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18 Jahre
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18 Jahre
|
21 Jahre
|
CE
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18 Jahre
|
18 Jahre
|
21 Jahre
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C1
|
18 Jahre
|
18 Jahre
|
18 Jahre
|
C1E
|
18 Jahre
|
18 Jahre
|
18 Jahre
|
Personenverkehr:
Klasse
|
Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder Ausbildungsberuf mit vglb Fertigkeiten
|
Grundqualifikation
|
Beschleunigte
Grundqualifikation |
||
---|---|---|---|---|---|
D
|
18 Jahre
(bis 50 km)
|
20 Jahre
|
21 Jahre
|
21 Jahre
(bis 50 km)
|
23 Jahre
|
DE
|
18 Jahre
(bis 50 km)
|
20 Jahre
|
21 Jahre
|
21 Jahre
(bis 50 km)
|
23 Jahre
|
D1
|
18 Jahre
|
21 Jahre
|
21 Jahre
|
||
D1E
|
18 Jahre
|
21 Jahre
|
21 Jahre
|
7. Wann gilt der Besitzstand?
Keine Grundqualifikation benötigen Fahrer und Fahrerinnen, die
- eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist,
- eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.
Ein einmal erworbener Besitzstand verfällt nicht! Einer (beschleunigten) Grundqualifikation bedarf es nur, wenn die entsprechende Fahrerlaubnis erstmals nach dem jeweiligen Stichtag erworben wurde.
8. Welche Fristen und Inhalte gelten für die regelmäßige Weiterbildung?
Fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation müssen die Kenntnisse, insbesondere in den Bereichen Verkehrssicherheit und sparsamer Kraftstoffverbrauch, durch die Teilnahme an einer 35 Stunden zu je 60 Minuten umfassenden und bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführten Fortbildungsschulung aufgefrischt werden. Diese Fortbildung muss im 5-Jahres-Rhythmus wiederholt werden.
Die 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock“ mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen „Weiterbildungsblöcken“ kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/-zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet.
Spätestens bis zum 10. September 2013 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2014 (Güterverkehr) müssen auch alle Fahrerinnen und Fahrer, die auf Grund der Übergangsregelung (4. Besitzstand) keine Grundqualifikation absolvieren mussten, an einer Fortbildungsschulung teilgenommen haben.
Besonderheiten:
- Abweichend von der fünfjährigen Frist kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt.
Jedoch darf nach Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation die Frist für die Weiterbildung nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre sein.
Im Personenverkehr muss der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015, im Güterverkehr vor dem 10. September 2016 liegen. - Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Fristen abgelaufen sind.
- Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
9. Wie bekommt man seinen Fahrerqualifikationsnachweis nach bestandener Prüfung?
Die Daten der bestandenen Prüfungen werden von der IHK an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) beim Kraftfahrtbundesamt elektronisch gemeldet.
Der Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) ist vom Prüfungseilnehmer bei der zuständigen Verkehrsbehörde zu beantragen.
10. Welche Voraussetzungen gelten für die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation?
Beschleunigte Grundqualifikation (Regelprüfung)
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Regelprüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ ist die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG. Die Daten sind von der Ausbildungsbildungsstätte an das BQR zu übermitteln. Die IHK ruft die Daten vom BQR bei der Prüfungsanmeldung ab.
Beschleunigte Grundqualifikation (Umsteiger)
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ ist die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG.
Beschleunigte Grundqualifikation (Quereinsteiger)
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ ist die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG. Die Daten sind von der Ausbildungsbildungsstätte an das BQR zu übermitteln. Die IHK ruft die Daten vom BQR bei der Prüfungsanmeldung ab. Der Teilnehmer teilt bei der Anmeldung die Nr. des Fachkundenachweises mit.
Wichtiger Hinweis:
Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines von ihm/ihr beauftragen Fahrlehrers abgelegt.
Prüfung kann nur auf Anfrage erfolgen.