Existenzgründung im Taxi und Mietwagengewerbe

1. Wer braucht eine Genehmigung für den Taxi- oder Mietwagenverkehr?

Wer als Unternehmer im Personenbeförderungsgewerbe Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen Behörde. Im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf, im folgenden IHK genannt, sind dies das Straßenverkehrsamt in Düsseldorf bzw. das Straßenverkehrsamt in Mettmann.
  • Stadt Düsseldorf
    Verkehrsgewerbestelle
    Höherweg 101
    40233 Düsseldorf
    Tel. 0211 89-93247
  • Kreisverwaltung Mettmann
    Straßenverkehrsamt
    Düsseldorfer Straße 26
    40822 Mettmann
    Tel. 02104 99-1719 oder -1720

2. Betriebswirtschaftliche Hinweise

Zunächst ist zu prüfen, ob - unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften - sich Ihr per­sönlicher und finanzieller Einsatz lohnen wird. Hierzu haben wir Ihnen einige Anhaltspunkte zusam­mengetragen:
2.1. Betriebskosten
Wer als Unternehmer tätig wird, muss seine fixen und variablen Kosten genau kennen! Diese sind z. B. Kosten,
  • die durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen (Kraftstoffe, Reifen, Schmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung),
  • Kosten für die Finanzierung des Fahrzeuges (Kreditraten, Leasing, Mieten),
  • Beiträge zur Berufsgenossenschaft usw.
Stellen Sie diese Kosten den erwarteten oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen gegenüber. Pla­nen Sie aber bitte nicht mit allzu optimistischen Einnahmen.
2.2. Steuern
Aus der Gegenüberstellung der erwarteten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das voraussichtli­che Unternehmensergebnis. Beachten Sie bitte, dass Unternehmensgewinne grundsätzlich gewerbe­steuerpflichtig und einkommensteuerpflichtig (bei einer GmbH körperschaftssteuerpflichtig) sind. Eine Gefahr für Unternehmen kann sich dadurch ergeben, dass die erste Steuerzahlung erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig wird, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird. Hierfür müssen Sie rechtzeitig Rücklagen (Guthaben) bilden, um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden.

Machen Sie gegenüber dem Finanzamt zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit keine optimisti­schen Gewinnschätzungen. Sonst werden Sie zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert. Bedenken Sie auch, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge, entrichtet werden müssen. Die Finanzverwaltung gewährt Existenzgründern keine Privilegien.
2.3. Lebensunterhalt
Ihre Unternehmertätigkeit dient nicht zuletzt Ihrem Lebensunterhalt. Vergessen Sie dies bei Ihren Be­rechnungen nicht! Sie müssen Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen (u. a. Miete, private Hypothe­ken, Strom, Gas) nachkommen. Außerdem müssen Sie Ihren privaten Versicherungsschutz wie Kran­kenkasse, Altersvorsorge, Pflegeversicherung, ausreichend berücksichtigen. Als Unternehmer sind Sie nicht mehr automatisch sozialversichert. Auch der Solidaritätsbeitrag ist von Ihnen allein in voller Höhe zu tragen.
2.4. Finanzplanung
Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzu­reichenden oder zu teuren Finanzierung. Ermitteln Sie daher sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welches Eigenkapital Sie verfügen. Kalkulieren Sie auch Anlaufverluste mit ein. Fremdkapital ist teuer! Die Kreditkosten bei Banken und Sparkassen sind sehr unterschiedlich. Holen Sie sich daher mehrere Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie diese eingehend. Öffentliche Finanzierungs­hilfen sind vor rechtlicher Bindung bei Ihrem Kreditinstitut zu beantragen.

Vor allem: Treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Fachkundeprüfung be­standen haben und die gesamte Finanzierung steht.
2.5. Hilfe vom Startercenter NRW
Von den ersten Überlegungen angefangen bis hin zu den erforderlichen Anmeldeformalitäten, der Weg in die Selbständigkeit muss gut vorbereitet sein. Das Startercenter NRW bei der IHK Düsseldorf bietet umfassende Informationen und Serviceangebote zur Gründung und Förderung von Unternehmen. Es begleitet als Lotse auf dem Weg mit:
  • Informationsmaterial
  • Seminaren
  • Planungswerkzeugen
  • Persönlicher Beratung
  • Hilfestellung bei Anmeldeformalitäten.
Jede Gründerin und jeder Gründer kann sich an die Gründungslotsen der Startercenter wenden. Die Gründungslotsen klären den Informations- oder Beratungsbedarf, erarbeiten einen Maßnahmenplan und vermitteln für Sie persönlich die richtigen Ansprechpartner für Ihr jeweiliges Vorhaben.

3. Berufszugangsverordnung: Was muss man erfüllen, um starten zu dürfen?

Die Unternehmen und Bürger sind auf zuverlässige und pünktliche Transporte angewiesen. Daher ist die Sicherstellung der Mobilität ein wichtiger Pfeiler der Verkehrspolitik.
Zum Vorteil aller Verkehrsteilnehmer soll durch den Nachweis der fachlichen Eignung nicht nur die Leistungsfähigkeit dieses Gewerbes insgesamt gehoben, sondern insbesondere auch die Verkehrssi­cherheit erhöht werden. Eine subjektive Berufszugangsvoraussetzung wie der Fachkundenachweis ist dann zulässig, wenn sie zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsgutes (BVerfGE 13, 97ff,107) erforderlich ist.

Hier ist die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer das zu schützende Gemeinschaftsgut. Die Verkehrssicherheit ist nicht ausreichend gewährleistet, wenn die einzelnen Unternehmer nicht be­stimmte Mindestkenntnisse auf den einschlägigen Fachgebieten mitbringen. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung dient darüber hinaus nicht nur der Ordnung des Verkehrsmarktes und der Verbes­serung der Verkehrssicherheit, sondern zugleich auch der Verbesserung des Vertrauensschutzes der Kunden. Die Regelung ist verfassungskonform. (Vgl. Bidinger – Personenbeförderungsrecht, Erich Schmidt Verlag)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen Existenz und Funktionieren des Taxenverkehrs ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, da er der wichtigste Träger individueller Verkehrsbedienung sei und in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr ergänze.

Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind nach der Berufszugangsverordnung (PBZugV)
  • die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte
    bestellten Personen,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes,
  • die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten
    Personen.
3.1. Persönliche Zuverlässigkeit
Die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Per­sonen muss durch diese nachgewiesen werden.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers sind der Genehmigungsbehörde entsprechende Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Verkehrszentralregister, Auszug aus dem Gewerbezentralregister „Belegart O“).
Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die geltenden Vorschriften missachtet, die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverläs­sigkeit erfahren Sie von der für Ihren Antrag zuständigen unter Punkt 1 genannten Verkehrsbehörde.
3.2. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist von den Verkehrsbehörden bei Straßenpersonenverkehrsunter­nehmen u. a. zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven weniger als 2.250,00 € für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.

Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster (BGBl. 2000 I S. 855), die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt wer­den darf, zu erbringen. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie bei Ihrer Verkehrsbehörde.

Zudem sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen folgender Stellen beizubringen:
  • Finanzamt
  • Träger der Sozialversicherung (AOK)
  • Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
  • Stadt-/ Gemeindekasse
Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Zeit der Unternehmereigenschaft ge­geben sein und auch nachgewiesen werden können.
3.3. Fachliche Eignung
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erbringen.

4. Die Fachkundeprüfung

Kommen die vorgenannten Befreiungen vom Nachweis der fachlichen Eignung nicht in Betracht, so muss der Antragsteller den Eignungsnachweis durch eine Prüfung, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK erbringen. Die IHK Düsseldorf ist nur für Antragsteller zuständig, die ihren Hauptwohnsitz in Düsseldorf oder im Kreis Mettmann haben. Die Fachkundeprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer, abgelegt.
4.1. Dauer / Ablauf
Die Prüfung besteht grundsätzlich aus 3 Teilen:
1. Schriftlicher Fragenteil (1 Stunde)
2. Schriftliche Fallstudie (1 Stunde)
3. Mündlicher Teil (30 Minuten)
Die Prüfung beginnt mit den beiden schriftlichen Teilen. In jedem schriftlichen Teil müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu wer­den. Auch in der mündlichen Prüfung müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (welche sich aus den Punktzahlen schriftliche Fragen + Fallstudie + mündliche Prüfung zusammensetzt) erreicht werden.

Sollten bereits in den beiden schriftlichen Teilen jeweils über 50 Prozent der möglichen Punkte und darüber hinaus bereits über 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht worden sein, wird auf die mündliche Prüfung verzichtet. Die Prüfung umfasst die im Orientierungsrahmen genannten Sachgebiete.

5. Prüfungsvorbereitung

Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt.
5.1 Literatur
Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen, die über den Buchhandel bzw. bei den jeweils aufge­führten Verlagen bezogen werden können, weisen wir hin (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
  • Thomas Grätz: Fachkunde und Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer sowie den Unternehmer des gebündelten Bedarfsverkehrs, 14. Auflage 2022, Bestell-Nr. 24032
    • Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf
    • Tel. 0211 484300
  • Ufuk, Gergin/Kollar, Herwig: Taxi-Handbuch - Leitfaden für zukünftige und praktizierende Taxi- und Mietwagen-Unternehmer, 34. Auflage 2022, Artikel-Nr. 28125000000
    • Huss-Verlag GmbH, Joseph-Dollinger-Bogen 5, 80807 München
    • Tel. 089 323 91 317,
    • E-Mail: shop@huss-verlag.de
  • Ufuk, Gergin / Kollar, Herwig: Prüfungsvorbereitung für Taxi- und Mietwagenunternehmer, Übungsfragen und Lösungen, 21. Auflage 2021, Artikel-Nr. 28123000000
    • Huss-Verlag GmbH, Joseph-Dollinger-Bogen 5, 80807 München
    • Tel. 089 323 91 317
    • E-Mail: shop@huss-verlag.de
  • Rudolf Wagner: Rechnen im Verkehrsgewerbe – Formeln, Praxisbeispiele, Lösungswege, 9. Auflage 2021, Bestell-Nr. 26024
    • Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf
    • Tel. 0211 484300
  • Gerhard Hole: BOKraft Kommentar, 27. Auflage 2018, Bestell-Nr. 24015,
    • Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf
    • Tel. 0211 484300
  • Horst Krämer: BO-Kraft – Textausgabe mit Erläuterungen, 17. Auflage 2021, Art.-Nr. 36102
    • Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf
    • Tel. 0211 99193-0
    • www.verkehrsverlag-fischer.de
  • Siegfried W. Kerler: Betriebliches Rechnungswesen Güter- und Personenbeförderung, 25. Auflage 2020, Bestell-Nr. 26027
    • Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf
    • Tel. 0211 484300
  • Taxen- und Tarifordnung der jeweiligen Betriebssitz-Gemeinde
    (bei den Genehmigungsbehörden zu erhalten)
Bitte verwenden Sie nur aktuelles Lehrmaterial. Die Inhalte der Bücher sind von der IHK weder auf Vollständigkeit noch auf Lehrqualität geprüft.
5.2 Veranstalter, die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung durchführen:
Folgende Veranstalter aus dem Kammerbezirk der IHK Düsseldorf bieten Vorbereitungskurse auf die Fachkundeprüfung an. Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist freiwillig und keine Voraussetzung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung.
  • Spyridon Athanasiou, gepr. Bilanzbuchhalter
    Taxi-Verband NRW e.V.
    • Kölner Straße 356, 40227 Düsseldorf
    • Tel. 0211 777668,
    • E-Mail: s.athanasiou@bieta.de,
    • www.taxi-verband-nrw.de
  • Rechtsanwalt Olaf Schröder
    • Moltkestraße 28, 40477 Düsseldorf
    • Tel. 0211 20033791
    • E-Mail: info@raos-legal.de
5.3 Veranstalter anderer Kammerbezirke:
  • ABSV-HEMA GmbH
    • Gahlener Str. 250, 46282 Dorsten
    • Tel. 02362 9740960
    • E-Mail: info@absv-hema.de
  • AVB – Seminare GmbH & Co. KG
    • Bohlenstr. 64, 32312 Lübbeck
    • Tel. 05741 9099250
    • E-Mail: info@avb-seminare.de
  • Bilena - Akademie für Bildung und Entwicklung
    • Silberbornstr. 460320 Frankfurt am Main,
      Tel.: 0176/39864125
    • E-Mail: gergin@bilena.de
  • Frank R. Bibow Verkehrsseminare
    • Dorfstr. 27a, 26188 Edewecht
    • Tel. 04486 938844,
    • E-Mail: info@verkehrsseminare.de
  • Roland Dippel und Volker Herold GbR
    • Sophienstraße 1, 34117 Kassel
    • Tel. 0561 8207472,
    • E-Mail: kontakt@dippelundherold.de
  • IBA GmbH & Co. KG Gewerbliches Institut für berufliche Ausbildung
    • Weildorferstr. 20, 72401 Haigerloch
    • Tel. 0800 1002310 (Hotline)
    • E-Mail: info@verkehrsseminare.eu
  • Reinhold Karnowka Logistikseminare e. Kfm., TZU IV
    • Essener Str. 5, 46047 Oberhausen
      Tel. 0208 853103
    • E-Mail: R.Karnowka@t-online.de
  • Scherag & Lahmik GbR
    • Bonner Wall 37, 50677 Köln
    • Tel. 02204 5065545
    • E-Mail: info@scherag-lahmik.de
  • SVG-Akademie GmbH
    • Bullerdeich 36, 20537 Hamburg
    • Tel. 0711 4019-125
    • E-Mail: info@svg-akademie.de
  • Verkehrsausbildung Koschnig – Bildungszentrum Grimma (BZG) Inh. Uwe Koschnig
    • Alte Fabrikstraße 16, 04668 Grimma
    • Tel. 034382 41371
    • E-Mail: info@bildungszentrum-grimma.de
  • Verkehrsseminare Marbs e.K., Inh. Ellen Hummel
    • Kreßbacher Str. 5, 74177 Bad Friedrichshall
    • Tel. 07136 2707181
    • E-Mail: hummel@verkehrsseminare.com
  • Verkehrsfachschule Naumann Inh. Stefan Naumann
    • In der Stehle 36 b, 53547 Kasbach-Ohlenberg,
    • Tel. 02644 4063334
    • E-Mail: verkehrsseminar.naumann@mail.de
Wir weisen darauf hin, dass die Veranstalter weder von der IHK zugelassen noch auf Lehrinhalte und Unterrichtsqualität geprüft werden. Die Aufführung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.
5.4 Wie kann ich mich zur Prüfung anmelden?
Die Anmeldung erfolgt über das Online-Anmeldeportal auf der Homepage der IHK Düsseldorf. Der Prüfungsteilnehmende wird 10-14 Tage vor dem Prüfungstermin, eingeladen und erhält gleichzeitig den Gebührenbescheid.

5. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Ersterteilung für Taxi, Mietwagen, Pkw im Linienverkehr sowie für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen:
Sie benötigen zur persönlichen Antragstellung:
  • Reisepass oder Personalausweis
  • EU-Kartenführerschein
  • Nachweis des Besitzes der Klasse B über 2 Jahre
  • Führungszeugnis
  • Gutachten über die körperliche Eignung
  • Gutachten über das Sehvermögen
  • psychologische Untersuchung
Wegfall der Ortskenntnisprüfung ist seit dem 01. August 2021.
Zukünftig soll – als Ersatz für die Ortskenntnisprüfung - sowohl für Taxi- und Mietwagenfahrer eine „Kleine Fachkunde“ nachgewiesen werden. Genauere Bestimmungen zum Umfang, Form und Nachweis sind zurzeit noch in Verhandlung. Sobald beschlusskräftige Entscheidungen zum weiteren Vorgehen getroffen wurden, finden Sie diese Informationen ebenso hier auf unserer Homepage.

6. Bestellung eines Geschäftsführers

Kann oder möchte der Nachweis der fachlichen Eignung nicht durch den Firmeninhaber erbracht wer­den, so kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der über die erforderliche fachliche Eignung verfügt.
„Unter einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person ist jemand zu verstehen, der von dem Unternehmer, nicht nur vorübergehend, durch Vertrag zur laufenden Leitung der in einem Güterkraftverkehrsunternehmen anfallenden Geschäfte bestellt, mit den dazu erforderlichen Vollmachten versehen ist und tatsächlich auch laufend die Leitung ausübt. Diese Person muss das Unternehmen verantwortlich und selbständig leiten und muss deshalb an Stelle des Unternehmers tätig werden. Keinesfalls reicht es aus, wenn der Unternehmer, dem die notwendige Fachkunde fehlt, eine fachkundige Person einstellt, die ihn in einschlägigen Fragen lediglich fachkundig berät, ohne dass der Unternehmer die Leitung des Betriebes aus der Hand gibt.“ (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.9.1971 – VI OVG A 112/70 – VRS 42,460)
Neben den Anforderungen an die fachliche Eignung (Punkt 2.3), muss der Geschäftsführer auch die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit (Punkt 2.1) erfüllen. Der Firmeninhaber muss mit dem Geschäftsführer einen Arbeits- und Geschäftsführungsvertrag ab­schließen! Er gibt somit die Führung/Leitung seines Unternehmens in fremde Hände und übt selbst keine leitende Tätigkeit im eigenen Unternehmen aus. Der Firmeninhaber kann somit in dieser Zeit auch nicht die fachliche Eignung auf Grund einer leitenden Tätigkeit im eigenen Unternehmen erwer­ben.
Um einem Umgehungstatbestand vorzubeugen und sicherzustellen, dass der Geschäftsführer auch tatsächlich als solcher eingesetzt und tätig wird, wurden folgende Punkte als Merkmale erarbeitet:
  • Schriftliche Geschäftsführungs- /Arbeitsvertrag
  • Branchenübliche Vergütung
  • Nachweis der Lohnabrechnung
  • Nachweis der Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialabgaben
  • Gewährleistung der ganztägigen Geschäftsführung
  • Alleinige Zeichnungsberechtigung für alle Personenverkehrsbelange
  • Bankvollmacht über das Geschäftskonto
  • Gewährleistung, dass der Geschäftsführer im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt
  • Kündigungszeiten oder befristete Geschäftsführerzeiten müssen deutlich im Vertrag angesprochen werden

7. Übernahme eines bestehenden Taxiunternehmers

In der Regel ist die Anzahl der Konzessionen für Taxen limitiert. Dies bedeutet, dass man entweder so lange auf die Zuteilung einer Genehmigung warten muss, bis ein Bewerber seine Konzession zurückgibt, einem Unternehmer diese entzogen wird oder ggf. neue zusätzliche Genehmigungen erteilt werden.
Zudem muss man auf den so genannten „Wartelisten“ geführt werden und zum gegebenen Zeitpunkt „an der Reihe“ sein.
Eine Alternative ist es, einen bestehenden Taxibetrieb komplett zu übernehmen. D. h. man übernimmt nicht nur die Genehmigung, sondern das gesamte Unternehmen mit sämtlichen Taxen, Mitarbeitern, Betriebseinrichtungen, Aktiva, Passiva, usw.
Der Käufer muss sich somit vor Unterzeichnung eines Kaufvertrages eingehend über das betreffende Unternehmen und dessen wirtschaftliche Situation informieren! Insbesondere über evtl. vorhandene Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt, Stadt-/Gemeindekasse, Sozialversicherungsträgern und der Berufsgenossenschaft sollte man Auskünfte einholen. Die wirtschaftliche Situation des zu überneh­menden Unternehmens sollte durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer attestiert werden. Der Wert des Fuhrparks kann durch ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ermittelt werden.
Der Kaufvertrag muss schriftlich fixiert und der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Übertra­gungsantrag vorgelegt werden.
Bis zur Genehmigung der Übertragung des Betriebes sollte der Kaufpreis auf ein Sperrkonto hinterlegt werden, auf den der Verkäufer erst bei vollzogener Übertragung Zugriff hat.
Wird dem Antrag auf Übertragung nicht stattgegeben, so bleibt der bisherige Unternehmer weiterhin Genehmi­gungsinhaber. Das Verwaltungsgericht Köln (AZ 18 K 1260/13 vom 18.10.2013) hat jedoch der Übertragung von Taxiunternehmen eine Absage erteilt, wenn der übertragungswillige Altkonzessionär nicht mehr zuverlässig ist.
Der übertragungswillige Altkonzessionär ist Antragsteller im Sinne des PBefG. Ist dieser Altkonzessionär nicht (mehr) zuverlässig im Sinne des PBefG und der PBZugV, so ist dieser kein „verdienter Altkonzessionär“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG). Eine Übertragung des Unternehmens ist in diesen Fällen daher zu versagen.
Fachberatung:
Hannah Wittelsbürger
Tel. 0211 3557-440
E-Mail: hannah.wittelsbuerger@duesseldorf.ihk.de