Ausbildung
Mediengestalter Digital und Print
Mediengestalter und Mediengestalterinnen Digital und Print sind in Agenturen, Verlagen und Mediendienstleistungsunternehmen tätig. Sie arbeiten außerdem in Marketing- und Kommunikationsabteilungen von Unternehmen sowie im öffentlichen Bereich.
Das Berufsbild wird in vier Fachrichtungen ausgebildet:
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Projektmanagement
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Designkonzeption
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Printmedien
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Digitalmedien
Ausbildungsverordnung und Ausbildungsrahmenplan
Die Verordnung regelt verbindlich den bundeseinheitlicher Standard für die betriebliche Ausbildung in jeweiligen Ausbildungsberuf. Sie regelt
- die Berufsbezeichnung,
- die Ausbildungsdauer,
- die Ausbildungsinhalte und
- Prüfungsanforderungen.
Der Ausbildungsrahmenplan regelt, welche Inhalte dem Azubi wann und wie lange beizubringen sind.
Die Verordnung finden Sie beim Bundesinstitut für berufliche Bildung (BiBB) unter der Rubrik Rechtsgrundlagen.
Sachlich-zeitliche Gliederung (Ausbildungsplan)
Der Ausbildungsbetrieb muss mit Vertragsschluss in einen betrieblichen Ausbildungsplan festlegen, wann und wo die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Als Orientierung dient der Ausbildungsrahmenplan.
Der Zentral-Fachausschuss Berufsbildung Druck und Medien (ZFA) ermöglicht Betrieben die Erstellung individueller Ausbildungspläne für Mediengestalter und Mediengestalterinnen Digital und Print nach der Ausbildungsordnung von 2023.
Berufsschule
Der Berufsschulbesuch ist auch an einer anderen Berufsschule mit einer entsprechende Fachklasse möglich, wenn dort noch Aufnahmekapazitäten bestehen.
Vergütung
Die Höhe der Ausbildungsvergütung hängt von verschiedenen Dingen ab:
- Tarifvertrag
In vielen Branchen gibt es einen Tarifvertrag. Darin steht, wie hoch die Ausbildungsvergütung sein soll. Die Tarife finden Sie auf der Seite vom Tarifregister NRW.
- Branchenübliche Vergütung
Gibt es keinen Tarifvertrag, orientiert sich die Vergütung an den üblichen Sätzen in dieser Branche. Eine Übersicht der Branchen finden Sie ebenfalls auf der Seite vom Tarifregister NRW..
Ist der Betrieb nicht tarifgebunden, darf die Vergütung maximal 20 Prozent niedriger sein. Sonst gilt diese nicht mehr als angemessen.
Ausbildungsnachweis
Während der Ausbildung muss der Auszubildende wöchentlich ein Berichtsheft führen. Das Berichtsheft kann auch online geführt werden (§13 S. 2 Nr. 7 BBiG).