Selbstauskunft zur Beitragsfreistellung für Existenzgründer
Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen und natürliche Personen sind, und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden gemäß § 3, Absatz 3 IHKG in Verbindung mit § 5 der Beitragsordnung und der jährlichen Wirtschaftssatzung, in dem Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und in dem darauf folgenden Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
Diese Beitragsbefreiung ist gemäß § 13a, Absatz 3 IHKG nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31.12.2003 erfolgt.