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Nr. 5902912

Mitgliedschaft & Beitrag

Die Mitgliedschaft in der IHK ist in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (Bundesgesetzblatt Seite 920 in der Fassung der jeweils letzten Änderung) geregelt. Die Mitgliedschaft tritt Kraft Gesetzes ein.

Rechtsgrundlagen der IHK-Arbeit sind neben Bundes- und Landesgesetzen die von der Vollversammlung der IHK Dresden verabschiedeten Dokumente. Die Beitragsordnung regelt die Veranlagung der Beiträge, die Wirtschaftssatzung deren Höhe.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird die IHK Dresden gemäß IHK-Gesetz durch ihre Mitglieder beitragsfinanziert. Die Beiträge dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit der IHK und setzen sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Die grundsätzliche Verfahrensweise der Beitragserhebung wird in der Beitragsordnung geregelt. Die Wirtschaftssatzung wiederum legt die Höhe der Grundbeiträge und den sogenannten Umlage-Hebesatz fest.

Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks bestimmt, welche Gewerbe ein zulassungspflichtiges Handwerk, ein zulassungsfreies Handwerk und ein handwerksähnliches Gewerbe darstellen. Um zu klären, ob ein Handwerk / handwerksähnliches Gewerbe vorliegt, muss die konkret ausgeübte Tätigkeit betrachtet werden. Dieser Klärungsvorgang wird als Handwerksabgrenzung bezeichnet. Dazu gehört auch die Klärung, ob gegebenenfalls kein Handwerksbetrieb vorliegt, sondern ein Industriebetrieb, und damit eine Mitgliedschaft bei der IHK.

Wie viele unserer Mitgliedsunternehmen veröffentlicht auch die IHK Dresden am Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss. Nachfolgend finden Sie u. a. Einzelheiten zu den Jahresabschlüssen der Kammer.