Berufskraftfahrer
Seit dem 10.09.2008 gilt für Kraftfahrer im Personenverkehr und ab dem 10.09.2009 für Kraftfahrer Güterverkehr das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
- Gesetzlich festgelegte Qualifizierung des Fahrpersonals für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr
Seit 1. Oktober 2006 gilt in Deutschland das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vom 14. August 2006, als Umsetzung der europäischen „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr“.Wesentliche Zielstellungen
- die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit;
- die Verringerung von Umweltschäden, wirtschaftliches Fahren, um den Kraftstoffverbrauch zu verringern;
- die Vermittlung von Kenntnissen bei Verhalten in Notfällen;
- die Vermittlung von Fähigkeiten, ein Fahrzeug unter Beachtung der Sicherheitsregeln und des ordnungsgemäßen Einsatz des Fahrzeugs zu beladen;
- die Fähigkeit, die Bequemlichkeit und Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten;
- die Fähigkeit, physische Gefahren vorzubeugen und Notfallsituationen richtig zu beurteilen.
Pflicht zur Grundqualifikation
Anwendungsbereich des Gesetzes
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte und Fahrer, die- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
- Staatangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen mit
folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:- Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE),
- Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE).
Ausnahmen
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- die von der Bundeswehr, der Truppe und im zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des
§ 1 Kraftfahrtsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, - die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des
Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung
handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes, - die in einer Fahrschule (Ausbildungsfahrzeuge), die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
- zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.
Darüber hinaus besteht ein Besitzstandsschutz für Fahrer,- die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2013 eine Weiterbildung absolvieren.
- die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2014 eine Weiterbildung absolvieren.
Arten der Grundqualifikation
Die Grundqualifikation ist unterteilt in die- Grundqualifikation
- Beschleunigte Grundqualifikation
Grundqualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:- Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
- Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst
- eine theoretischen Prüfungsteil, 240 Minuten mit
- Multiple-Choice-Fragen
- Fragen mit direkter Antwort
- Erörterung von Praxissituationen und
- einen praktischen Prüfungsteil, 210 Minuten, bestehend aus den drei Teilen
- Fahrprüfung (120 Minuten),
- praktischer Prüfungsteil (30 Minuten) mit Ladungssicherung
- Bewältigung kritischer Fahrsituationen (max. 60 Minuten).
- eine theoretischen Prüfungsteil, 240 Minuten mit
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Erforderlich zur Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.Erleichterungen im theoretischen Teil gibt es für Prüfungsteilnehmer, die im Besitz von Fachkundenachweisen gemäß den Berufszugangsverordnungen für den Straßenpersonenverkehr bzw. den Güterkraftverkehr sind (Quereinsteiger). Die praktische Prüfung muss jedoch auch hier vollständig abgelegt werden.Ebenfalls Erleichterungen gibt es für Prüfungsteilnehmer, welche bereits den Nachweis der Grundqualifikation in einem Verkehrsbereich (Güterkraft- oder Personenverkehr) besitzen und die Qualifikation für den anderen Bereich zusätzlich ablegen wollen (Umsteiger). In diesem Fall erfolgt eine Verkürzung der theoretischen und praktischen Prüfung. Angaben zum erforderlichen Mindestalter finden Sie in der Tabelle.Beschleunigte Grundqualifikation
Bei der „beschleunigten Grundqualifikation“ ist, im Gegensatz zur Grundqualifikation, vor Ablegung einer theoretischen Prüfung von 90 Minuten an der IHK, die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden zu jeweils 60 Minuten bei einer anerkannten Bildungseinrichtung/Ausbildungsstätte zwingend erforderlich. Eine gültige Fahrerlaubnis muss nicht vorliegen. Eine bestandene Prüfung im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation bietet jedoch die Gewähr, dass eine später erworbene Fahrerlaubnis in den betroffenen Klassen beruflich genutzt werden kann. Auch hier gibt es für Inhaber von Fachkundenachweisen gemäß den Berufszugangsverordnungen für den Straßenpersonenverkehr bzw. den Güterkraftverkehr (Quereinsteiger) eine Kürzung der Schulungsdauer und eine Erleichterungen bei der Prüfung. Für Teilnehmer, welche bereits den Nachweis der Qualifikation in einem Verkehrsbereich (Güterkraft- oder Personenverkehr) besitzen und die Qualifikation für den anderen Bereich zusätzlich ablegen wollen (Umsteiger) verkürzt sich die Schulungsdauer und die Prüfungszeit. Angaben über das erforderliche Mindestalter sind in der Tabelle.Mindestalter
erforderliche Mindestalter nach Fahrerlaubnisklassen Fahrerlaubnisklasse Ausbildungsrichtung Berufskraftfahrer / Fachkraft im Fahrbetrieb oder staatlich anerkannte vergleichbare Ausbildungsberufe Prüfung der Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation C/CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre C1/C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre D/DE 20 Jahre (18 bei Linienverkehr bis 50 km) 21 Jahre 23 Jahre (21 bei Linienverkehr bis 50 km) D1/D1E 18 Jahre - 21 Jahre Weiterbildung
Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerlaubnisinhaber der Klassen „D“, die vor den 10. September 2008 und der Klassen „C“, die vor dem 10. September 2009 ausgestellt wurden. Aber es besteht eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Jeweils fünf Jahre nach dem Erwerb der jeweiligen Qualifikation müssen die Fahrer ihre Kenntnisse durch die Teilnahme an einer Weiterbildung auffrischen, danach im Fünf-Jahres-Rhythmus.Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation abzuschließen, also- zwischen dem 10. September 2008 und 10. September 20013, für eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist bzw.
- zwischen dem 10. September 2009 und 10. September 2014, für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.
Übergangsregelung
Bei der ersten Weiterbildungsmaßnahme wird eine einmalige Übergangsregelung zugelassen, die es erlaubt, je nach Ablaufdatum der Fahrerlaubnis den Eintrag der Weiterbildung bereits nach drei oder maximal nach sieben Jahren vorzunehmen.Für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE muss der Zeitpunkt für den Abschluss der Weiterbildung damit vor dem 10. September 2015 liegen. Für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE muss der Zeitpunkt für den Abschluss der Weiterbildung damit vor dem 10. September 2016 liegen.Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke“ aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock“ mindestens sieben Stunden umfassen. Die Schulung kann bei einen oder mehreren anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden.Für die Weiterbildung ist nur eine Teilnahme verbindlich vorgeschrieben, eine Prüfung ist nicht vorgesehen.Dokumentation der Qualifikation
Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 203/59/EG der Gemeinschaftscode „95“ eingeführt worden.In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95. 01.01.2012). Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch „alter Führerscheine“ in neue Kartenführerscheine erforderlich wird.Anerkannte Ausbildungsstätten
Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klasse CE der DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
- Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
- Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlichen anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
- Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen, sowie Ausbildungsstätten, welche bei Erfüllung bestimmter geforderten Voraussetzungen (siehe hierzu § 7 Absatz 2, BKrFQG) staatlich anerkannt werden können.
weitere Informationen
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem „Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr“ – Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 und der „Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes vom 22. August 2006“ – Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006.
Auslegungshilfe und Erläuterungen zur Anwendung
Aufgrund zahlreicher Nachfragen zur Anwendung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes wurden im Verkehrsblatt Heft 7, April 2012 eine Auslegungshilfe für Mitarbeiter von Einrichtungen der Öffentlichen Hand sowie Erläuterungen zur Anwendung der Ausnahmetatbestände (Handwerkerregelung nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 BKrFQG) veröffentlicht. Fallgruppen und Einzelbeispiele verdeutlichen die individuelle Betrachtungsweise und Anwendung bzw. Ausnahme des Gesetzes. Allgemeine Anwendungsbeispiele finden Sie unter: http://www.bag.bund.de.
rechtliche Grundlagen
- Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 26 KB)
Wichtig dabei sind Änderungen bei der Eintragung der Schlüsselzahl 95 sowie die neu definierten Besitzstandsregelungen für Fahrerlaubnisse:- Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG)
- Besitzstandsregelung gemäß § 3 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Auf Antrag der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer kann auch ohne vorherigen Nachweis der Weiterbildung die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein vorgenommen werden. Als Fristablauf sind die im Gesetz gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 bis 3 maßgeblichen Angaben für den Abschluss der ersten Weiterbildung zu beachten.
- Zweite Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 46 KB)
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BkrFQG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 56 KB)
- Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 93 KB)
- Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 97 KB)
- Gemeinsame Richtlinien der Industrie- und Handelskammern gemäß § 5 Absatz 14 der Satzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 215 KB)
Eigenerklärung Handwerkerregelung
Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) gilt nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung. Das Führen des Kraftfahrzeuges darf dabei nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellen. Der Fahrzeugführer kann eine Eigenerklärung sowie eine Kopie seines Arbeitsvertrages oder einen schriftlichen Nachweis seines Arbeitgebers mit sich führen. Beide Dokumente sollten im Falle einer Kontrolle erkennen lassen, dass er nicht als Berufskraftfahrer tätig ist. Die Eigenerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB)stellt kein amtliches Dokument dar. Die Beweislast zur rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 1, Absatz 2 Nummer 5 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz obliegt dem Fahrer und dem Arbeitgeber. Bei Verstößen gegen die Ausnahmeregelung erhebt der Gesetzgeber Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro für den Fahrer und bis zu 20.000,00 Euro für den Unternehmer.
Aktuelle Informationen für Ausbildungsstätten zum neuen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Register
Mit den Ende 2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) wird die Verordnung VO (EG) 2018/645 in nationales Recht umgesetzt.
Diese umfassen einige inhaltliche Änderungen und Vertiefungen bei den Weiterbildungen für Berufskraftfahrer nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV).
Weitere Neuerungen sind unter anderem das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR). Das neue Register dient dann als EU-weiter Nachweis der Qualifikationsmaßnahmen für Berufskraftfahrer. Bisher in Papierform ausgestellte Teilnahmebescheinigungen für Fahrerinnen und Fahrer entfallen und werden dann automatisiert in diesem Register geführt.
Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister speichert:
- In Deutschland ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise (ab dem 23. Mai 2021);
- Teilnahmebescheinigungen (ab dem 25. Oktober 2021) zu
- Grundqualifikationen,
- beschleunigten Grundqualifikationen,
- Weiterbildungen und
- anderen speziell abgeschlossene Maßnahmen.
Zugriff auf das Register erhalten Ausbildungsstätten, die bisher als staatlich anerkannt gelten. Gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten - anerkannt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde - gelten längstens bis zum 1. Dezember 2022 (§ 30 Absatz 1, Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz). Ab dem 2. Dezember 2022 wird es nur noch staatlich Anerkennungen einer Ausbildungsstätte geben. Daher können bis zu diesem Datum gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten lediglich Papierbescheinigungen ausstellen, ein Registerzugriff ist nicht möglich. Nach staatlicher Anerkennung wird die Anerkennungsbehörde die Kontaktdaten an das Kraftfahrtbundesamt übermitteln, so dass der Zugriff auf das Register möglich wird. Ebenso sollen nach dem erfolgreichen Bestehen der Prüfungen der Grundqualifikation und beschleunigten Grundqualifikation Einträge der zuständigen Industrie- und Handelskammern erfolgen. Dies gilt ebenso für Prüfungen zum Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb.
Für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten ändert sich grundsätzlich nichts, das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erleichtert nur die Verarbeitung der Teilnehmerinformationen. Auch für bisher gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten ändert sich bei der Unterrichtsdurchführung nichts, es besteht jedoch die Pflicht, sich binnen zwei Jahren - also bis spätestens 1. Dezember 2022 - bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkennen zu lassen. Nach Erhalt der staatlichen Anerkennung haben auch diese Ausbildungsstätten den entsprechenden Zugang zum BQR.
Der Zugang zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) erfolgt über eine vom Kraftfahrtbundesamt bereitgestellte Webanwendung. Zur Anwendung muss zuvor eine erfolgreiche Authentifizierung mithilfe des ELSTER-Unternehmenszertifikates durchgeführt werden. Es besteht daher die Verpflichtung, das kostenfreie ELSTER-Unternehmenskonto zu nutzen. Die bei der Anerkennung angegebenen Unternehmerdaten müssen mit denen des ELSTER-Unternehmenszertifikates übereinstimmen. Das digitale Register geht voraussichtlich am 29. November 2021 in Betrieb. Bedienungsanleitungen werden kurz vorher auf der Seite des Kraftfahrtbundesamtes publiziert. Das BQR kann nicht in eigene Softwareanwendungen integriert werden und bleibt künftig browserbasiert.
Weitere Informationen und den Zugang zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR - ab 29. November 2021) finden Sie auf der Webpräsenz des Kraftfahrtbundesamtes (KBA).