Sachverständiger werden
Sie möchten Sachverständiger werden? Was Sie dafür tun müssen, welche Voraussetzungen Sie dafür benötigen und wie das Antragsverfahren abläuft finden Sie an dieser Stelle.
- Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung (GewO)
Voraussetzungen
Sie haben Interesse, sich als Sachverständiger öffentlich bestellen und vereidigen zu lassen? Die IHK Dresden vereidigt persönlich geeignete und besonders qualifizierte Sachverständige, die sie vorab in einem Verwaltungsverfahren auf ihre Eignung überprüft hat. Welche Voraussetzungen Sie für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige mitbringen müssen und wie ein solches Verfahren abläuft, erfahren Sie in unserem Merkblatt (PDF-Datei · 102 KB).Anträge
- Sachverständige nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) sieht an mehreren Stellen die Einbeziehung von Sachverständigen vor. So können die Behörden zum Beispiel bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder auf Altlasten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie Sanierungsuntersuchungen und die Erstellung von Sanierungsplänen durch Sachverständige vorschreiben oder selbst veranlassen. Hierzu bedarf es qualifizierter und erfahrener Sachverständiger, die über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die auf Grund ihrer Zuverlässigkeit und ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sind.
Voraussetzungen und Ablauf des Verfahrens
Welche Voraussetzungen Sie für eine Anerkennung als Sachverständige nach § 18 BBodSchG mitbringen müssen und wie ein solches Verfahren abläuft, erfahren Sie nachfolgend:- Merkblatt Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) (PDF-Datei · 105 KB)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 5810 KB)
Antrag
Hinweis: Auf dem Gebiet des Bauwesens und des Ingenieurwesens sind die sächsischen IHKs nicht mehr für die Bestellung von Sachverständigen zuständig, § 14 Absatz 1, Nummer 10 SächsArchG und § 2 Absatz 1, Nummer 6 SächsIngKG.