Sachverständiger werden
Sie möchten Sachverständiger werden? Was Sie dafür tun müssen, welche Voraussetzungen Sie dafür benötigen und wie das Antragsverfahren abläuft finden Sie an dieser Stelle.
- Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung (GewO)
Bedeutung der öffentlichen Bestellung
Die Industrie- und Handelskammern in Sachsen haben die hoheitliche Aufgabe, Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung (GewO) öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.Durch die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der GewO soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle unter bestimmten Kriterien überprüft worden sind und überwacht werden.Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Antragstellers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.Die öffentliche Bestellung ist deshalb von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in den §§ 2 und 3 der Sachverständigenordnung der IHK Dresden (SVO) genannt sind. Bitte nehmen Sie die Bestimmungen aus der SVO genau zur Kenntnis, wenn Sie sich für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger interessieren.Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung
Das öffentliche Bedürfnis
Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen in nicht unerheblichem Umfang bestehen. Es genügt nicht, dass ein Sachverständiger vielleicht ein oder zwei Anfragen nach einem bestimmten Sachverhalt hatte.Die „besondere Sachkunde"
Auf dem betreffenden Sachgebiet hat der Antragsteller zur Überzeugung der Kammer seine besondere Sachkunde nachzuweisen.Besondere Sachkunde heißt erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen sowie die Fähigkeit, Gutachten erstatten zu können.Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen. Wir bitten insbesondere von der jeweiligen notwendigen Vorbildung Kenntnis zu nehmen und dies vor der Antragstellung zu berücksichtigen. Eine Liste der fachlichen Bestellungsvoraussetzungen finden Sie im bundesweiten IHK-Sachverständigenverzeichnis.Zur "besonderen Sachkunde" gehört insbesondere die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen kann.Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der "besonderen Sachkunde" wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. die Pflichten eines Sachverständigen als Gerichtsgutachter oder bei Privataufträgen).Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb dringend anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann in Form des Selbststudiums, Besuch von Seminaren, Fachtagungen, selbständiger Tätigkeit als Sachverständiger oder Mitarbeiter bei einem anderen erfahrenen Sachverständigen geschehen.Die persönliche Eignung
Gegen die persönliche Eignung des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit. Interessenverbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil die Sorge besteht, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sein können. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung.Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen in öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers haben muss.Weitere Voraussetzungen
Alle weiteren Voraussetzungen bitten wir aus § 3 der SVO zu entnehmen.Weiterbildung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die SachverständigentätigkeitFür die öffentliche Bestellung ist der Nachweis der Teilnahme an Sachverständigenseminaren zu folgenden Themen erforderlich:- Aufbau und Inhalt eines Sachverständigengutachtens
- Der Sachverständige im Privatauftrag
- Der Sachverständige als Gerichtsgutachter
- Der Sachverständige als Schiedsgutachter
Nach § 17 SVO muss der öffentlich bestellte Sachverständige sich immer im erforderlichen Umfang weiterbilden und die Nachweise müssen der Kammer regelmäßig vorgelegt werden.Antrag auf öffentliche Bestellung
Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK Dresden einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Beschreibung des Sachgebietes mit einer eingehenden Erläuterung enthalten.
Sofern Sie ein Sachgebiet beantragen wollen, für das es noch keine fachlichen Bestellungsvoraussetzungen gibt, muss der Antrag eine präzise Umschreibung und Abgrenzung des Sachgebiets enthalten. Die Motive für die Antragstellung sollen eingehend erläutert werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig.Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:- Lebenslauf mit Passbild (inkl. Detaillierter Angaben über den Erwerb der Kenntnisse auf den beantragten Sachgebiet sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute)
- Beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde). Die Beglaubigung kann durch gleichzeitige Vorlage der Originale bei der IHK Dresden ersetzt werden. Kopien von fachlichen Auszeichnungen; Teilnahmebescheinigungen an Fach- und Sachverständigenseminaren; Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z.B. Zeugnis vom letzten/gegenwärtigen Arbeitgeber).
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß § 30 Absatz 5 BZRG (nicht älter als drei Monate)
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß § 150 Absatz 5 GewO (nur erforderlich, bei gewerblicher Tätigkeit)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes im Original (gemäß Gültigkeitsdatum).
- Kopie der Berufshaftpflichtversicherung nach § 15 Absatz 2 SVO
- Weiterbildungsnachweise der letzten 5 Jahre
- Bei Antragstellern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist eine Zustimmungs- und Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, die auf einem gesonderten Formblatt abzugeben ist (hierzu bitte Anlage 2 des Antragsformulars verwenden). Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist die Frage der Nebentätigkeitsgenehmigung zu klären.
- Mindestens drei, maximal sechs zeitnah und selbst erstellte Gutachten, die die besondere Sachkunde deutlich machen und das beantragte Sachgebiet abdecken (siehe jeweilige Bestellungsvoraussetzungen) und ggf. weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge und dergleichen, aus denen sich die nachzuweisende “besondere Sachkunde” und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt.
- 5 Referenzanschriften (Anlage 1 des Antragsformulars)
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, anderenfalls muss der Antrag schon aus diesem Grunde abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung zurückgenommen bzw. widerrufen werden.Formulare
- Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger gemäß § 36 Gewerbeordnung (PDF-Datei · 289 KB)
- Antrag auf erneute öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger gemäß § 36 Gewerbeordnung (PDF-Datei · 250 KB)
Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung
Überprüfung der eingereichten Unterlagen
Die IHK überprüft vorab die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit.Anhörung des Fachausschusses Sachverständigenwesen der IHK Dresden
Die IHK Dresden hat einen Fachausschuss Sachverständigenwesen gebildet, der zu jedem Antrag eine Stellungnahme abgibt. Dieser Fachausschuss wird von der Vollversammlung der Kammer jeweils für die Dauer der Wahlperiode berufen und setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft, öffentlich bestellten Sachverständigen und weiteren besonders sachkundigen und / oder lebenserfahrenen Personen, wie z. B. Hochschullehren, Richtern zusammen.Jeder neue Antragsteller wird zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch vor dem Fachausschuss Sachverständigenwesen eingeladen.Überprüfung durch Fachgremien
Die Feststellung der besonderen Sachkunde erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines schriftlichen und/oder mündlichen Überprüfungsverfahrens bei einem so genannten Fachgremium. Solche Fachgremien können entweder bei der IHK Dresden selbst oder bei einer anderen IHK oder bei anderen Einrichtungen, wie z. B. dem Institut für Sachverständigenwesen angesiedelt sein. Sie setzen sich aus ausgewiesenen, unabhängigen Fachleuten des jeweiligen Fachgebiets zusammen. Soweit für das beantragte Bestellungsgebiet noch kein einschlägiges Fachgremium existiert, kann die Überprüfung auch durch ein ad hoc gebildetes Fachgremium oder durch eine fachlich kompetente Einzelperson erfolgen.Entscheidung
Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Antragsteller grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheides, auf Wunsch auch in einem Gespräch bekannt gegeben. Der Antragsteller hat bis dahin zu jederzeit die Möglichkeit seinen Antrag zurückzunehmen.Gebühren und Auslagen
Nach der Gebührenordnung der IHK Dresden in Verbindung mit dem Gebührentarif in der jeweils gültigen Fassung fallen für die Bearbeitung der Anträge Gebühren an. Die Gebühren werden jeweils mit einem Gebührenbescheid erhoben.Ferner hat der Antragsteller die Kosten zu tragen, die der IHK Dresden im Rahmen der Überprüfung der besonderen Sachkunde durch die Einschaltung von Fachgremien oder anderen Einrichtungen oder Personen entstehen. Hierüber wird gesondert ein Auslagenfestsetzungsbescheid erhoben.Die IHK Dresden behält sich vor, hierfür einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.Datenschutz
Die Mitarbeiter der IHK Dresden und die von ihr eingeschalteten Gremien unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Personenbezogene Daten und alle vorgelegten Unterlagen werden nur im Rahmen des Antragsverfahrens und zur Entscheidungsfindung genutzt. Die vorgelegten Gutachten können anonymisiert werden, soweit das die fachliche Beurteilung der Arbeiten nicht beeinträchtigt.Auskunft
Für Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter der IHK Dresden gern zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen, empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall, sich mit uns in Verbindung zu setzen. In einem persönlichen Gespräch erhalten Sie alle notwendigen Unterlagen. - Sachverständige nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Voraussetzungen und Ablauf des Verfahrens
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) sieht an mehreren Stellen die Einbeziehung von Sachverständigen vor.So können die Behörden zum Beispiel bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder auf Altlasten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie Sanierungsuntersuchungen und die Erstellung von Sanierungsplänen durch Sachverständige vorschreiben oder selbst veranlassen.Hierzu bedarf es qualifizierter und erfahrener Sachverständiger, die über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die auf Grund ihrer Zuverlässigkeit und ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sind.Mit der am 01. Februar 2003 in Kraft getretenen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO) (mit aktuellem Stand vom 20.07.2019) hat der Freistaat Sachsen die Überprüfung und die öffentliche Bekanntgabe solcher Sachverständiger als neue hoheitliche Aufgabe auf die Industrie- und Handelskammern übertragen.
Die Überprüfung von Sachverständigen nach der oben genannten Verordnung erfolgt auf Antrag für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete:- Flächenhafte und Standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch
- Sanierung
- Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser
Antrag auf Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz
Das Verfahren für die Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG wird durch einen schriftlichen Antrag (Antragsformular (PDF-Datei · 273 KB)) eingeleitet, der bei der Kammer einzureichen ist. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche Sachgebiete der Antrag gestellt werden soll. Er ist im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO) und die Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen.- Lebenslauf mit Passbild (inkl. Detaillierter Angaben über den Erwerb der Kenntnisse auf den beantragten Sachgebieten sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß § 30 Absatz 5 BZRG (nicht älter als drei Monate)
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß § 150 Absatz 5 GewO (nur erforderlich bei gewerblicher Tätigkeit)
- Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes im Original (nicht älter als drei Monate)
- Beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde); Kopien fachlicher Auszeichnungen; Teilnahmebescheinigungen an Fach- und Sachverständigenseminaren; Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z. B. Zeugnisse vom letzten/gegenwärtigen Arbeitgeber)
- Zwei Gutachten pro Sachgebiet, die zeitnah und selbst erstellt wurden
- Gutachtenjournal der letzten 2 Jahre
- Weiterbildungsnachweise der letzten 2 Jahre
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, anderenfalls muss der Antrag schon aus diesem Grunde abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte Bekanntgabe zurückgenommen bzw. widerrufen werden.Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung
Überprüfung der eingereichten Unterlagen
Die Kammer überprüft die eingereichten Unterlagen zunächst hinsichtlich Formerfordernisse und Vollständigkeit und legt diese dann dem Fachausschuss Sachverständigenwesen der IHK Dresden zur Beratung vor.Der Fachausschuss Sachverständigenwesen wird von der Vollversammlung der Kammer jeweils für die Dauer der Wahlperiode berufen und setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft, öffentlich bestellten Sachverständigen und weiteren besonders sachkundigen und/oder lebenserfahrenen Personen, wie z. B. Richtern zusammen.Im Ergebnis der Beratung gibt der Fachausschuss Sachverständigenwesen eine Stellungnahme zu jedem Antrag sowie eine Empfehlung für den Fortgang des Verfahrens ab (z. B. Überprüfung durch das Fachgremium, Rückstellung oder Ablehnung des Antrages).Überprüfung der Sachkunde durch das Fachgremium Bodenschutz und Altlasten
Um festzustellen, ob die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und erfüllt werden, bedient sich die Kammer des gemeinsamen Fachgremiums Bodenschutz und Altlasten der sächsischen Industrie- und Handelskammern (IHKs). Das Fachgremium besteht aus berufenen Fachleuten, die Aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Tätigkeit und Leistungen und ihrer Erfahrung geeignet und befähigt sind, die erforderliche Sachkunde nach § 18 BBodSchG zu überprüfen.Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der Bewertung der vom Antragssteller vorgelegten Gutachten sowie aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch.Entscheidung
Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Antragsteller grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheides bekannt gegeben. Auf Wunsch des Antragstellers kann die Entscheidung in einem Gespräch erläutert werden. Der Antrag kann vom Bewerber jederzeit zurückgenommen werden.Anerkennung der Überprüfung aus anderen Bundesländern
Als Sachverständige nach § 18 BBodSchG werden in Sachsen auch Sachverständige angesehen, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren materiellen Anforderungen überprüft wurden. Eine erneute Überprüfung erfolgt in diesen Fällen nicht.Berücksichtigung der öffentlichen Bestellung nach § 36 der Gewerbeordnung
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde gilt in der Regel als erbracht, wenn der Antragssteller auf den beantragten Sachgebieten bereits nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt ist und geeignete Fortbildungen in den letzten zwei Jahren nachweisen kann. Hierüber entscheidet die IHK Dresden nach den Umständen des Einzelfalls.Gebühren und Auslagen
Nach der Gebührenordnung der IHK Dresden in Verbindung mit dem Gebührentarif in der jeweils gültigen Fassung fallen für die Bearbeitung der Anträge Gebühren an. Die Gebühren werden jeweils mit einem Gebührenbescheid erhoben.Die anfallenden besonderen Auslagen für die Überprüfung der erforderlichen Sachkunde nach § 18 BBodSchG durch die Einschaltung des Fachgremiums, hat der Antragsteller ebenfalls zu erstatten. Hierüber wird ein Auslagenfestsetzungsbescheid erhoben.Datenschutz
Die Mitarbeiter der IHK Dresden und die von ihr eingeschalteten Gremien unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Personenbezogene Daten und alle vorgelegten Unterlagen werden nur im Rahmen des Antragsverfahrens und zur Entscheidungsfindung genutzt. Die vorgelegten Gutachten können anonymisiert werden, soweit das die fachliche Beurteilung der Arbeiten nicht beeinträchtigt.
Hinweis: Auf dem Gebiet des Bauwesens und des Ingenieurwesens sind die sächsischen IHKs nicht mehr für die Bestellung von Sachverständigen zuständig, § 14 Absatz 1, Nummer 10 SächsArchG und § 2 Absatz 1, Nummer 6 SächsIngKG.