Rückmeldung zum RefE UVP-Änderung bis zum 21. August 2026
Das BMUKN hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines UVP-Anpassungsgesetzes (Stand 27. Juli 2026) eingeleitet. Die IHK-Organisation plant eine Stellungnahme abzugeben und bittet dafür um Rückmeldung bis zum 21. August 2026.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
- Freistellungen für dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben
Nach § 9 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 i. V. m. der neuen Anlage 1a UVPG sollen bestimmte dem Klimaschutz dienende Änderungen an Windkraft- und Biogasanlagen, Gasspeichern, Photovoltaik auf Deponien, Maßnahmen zur Minderung von Deponie-Methanemissionen sowie die Elektrifizierung von Gasdruckregel- und Messanlagen. Der standortnahe Mastaustausch bei Freileitungen steht noch in eckigen Klammern. - Schwellenwerte für Industriezonen und Städtebauprojekte
Die unteren Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls sollen bei Industriezonen (Nr. 18.5) und Städtebauprojekten (Nr. 18.7) von bisher 20.000 auf 30.000 oder 50.000 m² (noch in eckigen Klammern) angehoben werden. - Bauleitplanung
§ 50 BauGB wird neu gefasst. Der bisherige Absatz 3 entfällt, die Umweltverträglichkeitsprüfung soll zukünftig nur noch entweder im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans oder im nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt werden. Ein neuer Absatz 3 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, die UVP für Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.9 UVPG ausschließlich im landesrechtlichen Zulassungsverfahren durchzuführen. - Kumulationsprüfung
Zur Umsetzung von EuGH-Urteilen soll § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG gestrichen werden. Die Kumulationsprüfung hängt damit nicht mehr davon ab, dass Vorhaben durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden sind. - UVP-Portale
Die UVP-Portale sollen um Daten aus Verfahren der Strategischen Umweltprüfung erweitert werden.
Für das parlamentarische Verfahren sind besonders Hinweis zu Erleichterungen relevant:
- weiteren Anhebungen von Schwellenwerten in Anlage 1 UVPG, um die Zahl UVP- und vorprüfungspflichtiger Vorhaben zu reduzieren,
- Vorgaben zur Reduzierung des Aufwands von Vorprüfung, UVP, Dokumentation und Öffentlichkeitsbeteiligung,
- weiteren Änderungsvorhaben, die von der UVP-Pflicht befreit werden sollten.
Hilfreich sind insbesondere Praxisfälle aus den Unternehmen, etwa zu Verfahrensdauern, Gutachtenumfang oder Erfahrungen mit Änderungsgenehmigungen.