Rückmeldung zum RefE UVP-Änderung bis zum 21. August 2026

Das BMUKN hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines UVP-Anpassungsgesetzes (Stand 27. Juli 2026) eingeleitet. Die IHK-Organisation plant eine Stellungnahme abzugeben und bittet dafür um Rückmeldung bis zum 21. August 2026.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
  1. Freistellungen für dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben
    Nach § 9 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 i. V. m. der neuen Anlage 1a UVPG sollen bestimmte dem Klimaschutz dienende Änderungen an Windkraft- und Biogasanlagen, Gasspeichern, Photovoltaik auf Deponien, Maßnahmen zur Minderung von Deponie-Methanemissionen sowie die Elektrifizierung von Gasdruckregel- und Messanlagen. Der standortnahe Mastaustausch bei Freileitungen steht noch in eckigen Klammern.
  2. Schwellenwerte für Industriezonen und Städtebauprojekte
    Die unteren Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls sollen bei Industriezonen (Nr. 18.5) und Städtebauprojekten (Nr. 18.7) von bisher 20.000 auf 30.000 oder 50.000 m² (noch in eckigen Klammern) angehoben werden.
  3. Bauleitplanung
    § 50 BauGB wird neu gefasst. Der bisherige Absatz 3 entfällt, die Umweltverträglichkeitsprüfung soll zukünftig nur noch entweder im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans oder im nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt werden. Ein neuer Absatz 3 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, die UVP für Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.9 UVPG ausschließlich im landesrechtlichen Zulassungsverfahren durchzuführen.
  4. Kumulationsprüfung
    Zur Umsetzung von EuGH-Urteilen soll § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG gestrichen werden. Die Kumulationsprüfung hängt damit nicht mehr davon ab, dass Vorhaben durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden sind.
  5. UVP-Portale
    Die UVP-Portale sollen um Daten aus Verfahren der Strategischen Umweltprüfung erweitert werden.
Für das parlamentarische Verfahren sind besonders Hinweis zu Erleichterungen relevant:
  • weiteren Anhebungen von Schwellenwerten in Anlage 1 UVPG, um die Zahl UVP- und vorprüfungspflichtiger Vorhaben zu reduzieren,
  • Vorgaben zur Reduzierung des Aufwands von Vorprüfung, UVP, Dokumentation und Öffentlichkeitsbeteiligung,
  • weiteren Änderungsvorhaben, die von der UVP-Pflicht befreit werden sollten.
Hilfreich sind insbesondere Praxisfälle aus den Unternehmen, etwa zu Verfahrensdauern, Gutachtenumfang oder Erfahrungen mit Änderungsgenehmigungen.