Verbraucherkreditvermittler § 34k GewO

Am 3. September 2025 wurde der neue Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge veröffentlicht.
Nach der erfolgten Verbändeanhörung zu einem ersten Entwurf im Juni 2025 hat die Bundesregierung am 03.09.2025 einen überarbeiteten Regierungsentwurf zum neuen Verbraucherdarlehensvermittler vorgelegt. Zu diesem Entwurf wird auch die IHK Dresden Stellung nehmen. Die betroffenen Mitgliedsunternehmen sind aufgefordert, uns ihre Meinung mitzuteilen, die wir gern mit aufnehmen.

Zusammenfassung der Eckpunkte

Im Wesentlichen orientiert sich dieser zweite Entwurf nun an bereits bestehenden Regelungen, wie z. B. den §§ 34a, d, f und i GewO.

Wer ist betroffen?

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB-neu (B2C).
B2B-Vermittlungen werden künftig erlaubnisfrei sein.

Erlaubnis als Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34k GewO

Die Erlaubnis setzt gemäß § 34k, Absatz 3 GewO-E drei Voraussetzungen voraus:
  1. Zuverlässigkeit
  2. Geordnete Vermögensverhältnisse
  3. Sachkundeprüfung der IHK
Der Wechsel von § 34c auf § 34k GewO kann voraussichtlich ab dem 26.11.2026 nur bis zum 31.05.2027 im vereinfachten Verfahren bei der zuständigen Erlaubnisbehörde (in Sachsen: voraussichtlich Landratsämter und kreisfreie Städte) erfolgen.
Wichtig: In diesem Zeitraum muss die Sachkunde nachgewiesen werden, und nur in diesem Zeitraum ist die sogenannte „Alte-Hasen-Regel“ anwendbar.

Sachkundeprüfung IHK (§ 34l GewO-E)

Die Details werden in einer noch zu erlassenden Verordnung (VO) geregelt.
Gleichgestellte Abschlüsse werden ebenfalls in der Verordnung berücksichtigt.
“Alte-Hasen-Regel”: Wer vom 01.01.2021 bis zur Antragstellung ununterbrochen Darlehensverträge vermittelt hat, kann diese Regel nutzen.
Achtung: Die “Alte-Hasen-Regel” gilt nur bis 31.05.2027 und muss mit entsprechenden Nachweisen belegt werden.

Registrierung im Register nach § 11a GewO (§ 34k, Absatz 8 GewO-E)

Erlaubnisinhaber und verantwortliche Angestellte für Vermittlung und Beratung in leitender Position müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im Register nach § 11a Absatz 1, Satz 1 eintragen lassen.

Weiterbildung (§ 34k, Absatz 6 GewO-E)

Eine Weiterbildungsverpflichtung wird eingeführt. Umfang und Inhalte werden in der noch zu erlassenden VO festgelegt.

Fristen (§ 162 GewO-E)

  • § 34k GewO soll am 20.11.2026 in Kraft treten.
  • Der Wechsel von § 34c auf § 34k GewO kann nur bis 31.05.2027 beantragt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch nur die „Alte-Hasen-Regel“ möglich.
  • Bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1, Satz 1 GewO, die weiterhin als Darlehensvermittler nach § 34k, Absatz 1 GewO-neu tätig sein wollen, wird im vereinfachten Verfahren in der Regel auf eine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse verzichtet.
  • Die Erlaubnis nach § 34c, Absatz 1, Satz 1 GewO erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k, Absatz 1, spätestens jedoch am 19.11.2027.
  • Bis zum 19.11.2027 darf mit der Erlaubnis nach § 34c GewO weiter vermittelt werden.

Keine Erlaubnis nach § 34k GewO benötigen unter anderem (§ 34k, Absatz 4, Nummer 3 GewO-E)

Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten (das heißt weniger als 250 Beschäftigte, mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro) und die lediglich zur Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen tätig werden, benötigen keine Erlaubnis